Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H. R., geb. am XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. E., L., XY-Straße 13/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.07.2006, Zl VA-1853-2006-FSE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz ? FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 153/2006, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird in Bezug auf die angeordnete begleitende Maßnahme insoweit richtig gestellt, als anstelle des Begriffes ?Lenkerverhaltenstraining? der Begriff ?Nachschulung? tritt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 20.03.2006 entzogen. Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde Herrn R. das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme ordnete die Erstbehörde ein Lenkerverhaltenstraining an und wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen.
Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung dieses Bescheides verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber am 20.03.2006, um
19.10 Uhr, in Gaschurn, auf der Dorfstraße taleinwärts, auf der Höhe der Pension ?XY? (HNr 164b), das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt habe, wobei im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle Alkoholisierungssymptome in der Art von deutlichem Alkoholgeruch, veränderter Sprache sowie deutlicher Bindehautrötung festgestellt worden seien. In weiterer Folge sei er den Vorschriften entsprechend zum Alkomatentest aufgefordert worden. Beim ersten Versuch bei der Polizeiinspektion Gaschurn sei es durch unkorrekte Atmung zu einem Fehlversuch gekommen, die zweite Messung habe einen Alkoholgehalt von 1,04 mg/l ergeben. Um 19.38 Uhr schließlich habe sich der Berufungswerber trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, eine weitere Atemluftuntersuchung durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird bestritten, dass Herr R. alkoholisiert gewesen sei. Er führe die offenbare Verfälschung des ersten Messergebnisses auf Mundhaftalkohol zurück. Auch der zweite Blasvorgang sei korrekt gewesen. Das Verhalten des Berufungswerbers als Verweigerung des Alkolholtest zu werten, sei unrichtig. Darüber hinaus könne auch nicht ein Sachverhalt angenommen werden, der Gegenstand eines Strafverfahrens sei, das nicht einmal abgeschlossen sei. Weiters bemängelte der Berufungswerber den Standpunkt, dass die Entziehungen der Lenkerberechtigung aus den Jahren 1998 bzw 1999 herangezogen worden seien. Diese würden zu lange zurückliegen und könnten bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht mehr ins Gewicht fallen. Die Entzugsdauer sei auf jeden Fall überhöht. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Auch wurde Einsicht genommen in das eingeholte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 21.09.2006, Zl X-9-2006/05082.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen (Sachverhaltsfeststellungen):
Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs 1 lit b iVm 5 Abs 2 StVO vorgeworfen.
Die Strafbehörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der Berufungswerber lenkte am 20.03.2006, gegen 19.10 Uhr, in Gaschurn, auf der Dorfstraße taleinwärts, auf der Höhe der Pension ?XY?(HNr 164b), das Kraftfahrzeug der Marke Opel Vectra, Farbe rot, mit dem Kennzeichen XY. Dabei geriet der PKW mehrmals auf die linke Seite, was von der patrouillierenden Sektorstreife, bestehend aus den Polizeibeamten GI F. K. und Postenkommandant H. K., wahrgenommen wurde. Aus diesem Grunde kam es auf Höhe der Pension ?XY? (HNr 164b) zur Anhaltung des Berufungswerbers. Im Zuge dieser Fahrzeug- und Lenkerkontrolle konnten beim Berufungswerber mehrere Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden, nämlich deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache und deutlich gerötete Bindehäute. Im Übrigen äußerte er sich gegenüber den amtshandelnden Beamten sinngemäß dahingehend, dass er an diesem Tage nach Beendigung seiner Schicht seit 16.00 Uhr ?viel Bier? getrunken habe. Aufgrund dieser Umstände wurde der Berufungswerber von GI K. in seiner Eigenschaft als ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht aufgefordert, einen Alkomattest bei der nächstgelegenen PI Gaschurn durchzuführen.
Dabei war der 1. Blasversuch bei der Polizeiinspektion Gaschurn um
19.30 Uhr aufgrund unkorrekter Atmung als Fehlversuch zu werten. Der
2. Blasversuch um 19.31 Uhr wurde vom Berufungswerber korrekt durchgeführt und ergab einen Alkoholgehalt von 1,04 mg/l. In der Folge wurde der Berufungswerber aufgefordert, einen weiteren Blasversuch durchzuführen. Um 19.38 Uhr schließlich hat sich der Berufungswerber nach mehrmaliger Aufforderung durch GI K. geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt durch eine weitere Messung untersuchen zu lassen.
Diese Feststellungen stützte die Strafbehörde einerseits auf die Anzeige der PI Gaschurn vom 21.03.2006, Zl 4984/1/2006 KLI, sowie auf die glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Zeugen GI K. vor der Bezirkshauptmannschaft am 21.06.2006. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 21.09.2006, Zl X-9-2006/05082, das nach telefonischer Auskunft des Strafreferenten bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Herrn U. Z., vom 17.10.2006 am 25.09.2006 durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. R. E., L., in Empfang genommen wurde, ist mangels der Erhebung einer Berufung mit 09.10.2006 in Rechtskraft erwachsen.
Weiters bleibt festzustellen, dass dem Berufungswerber bisher fünfmal die Lenkerberechtigung entzogen wurde:
1. BH Landeck (AZ 3-/9339-FSE), Entziehung von 08.02.1993 ? 08.03.1993 (ab inkl 0,6 bis exkl 0,8 mg/l),
2. BH Landeck (AZ 3./10424-FSE), Entziehung von 02.09.1993 ? 02.03.1994 (ab inkl 0,6 bis exkl 0,8 mg/l),
3. BH Landeck (AZ. 3-/12152-FSE), Entziehung von 10.10.1994 ? 10.02.1996 (Minderalkohol),
4.
BH Landeck (AZ. 31/96), Entziehung von 09.09.1998 ? 09.12.1998,
5.
BH Landeck (AZ 3a-ST-60957/99-FSE), Entziehung von 26.09.1999 ? 26.09.2001 (Verweigerung der Atemluftuntersuchung).
Diese Daten wurden aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Aufzeichnungen der Erstbehörde entnommen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 5 Abs 4 StVO berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
2. ?
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1.
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.
Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 leg cit nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert eine Entziehung für die Dauer von mindestens vier Monaten, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
ausdrücklich zu verbieten,
2.
nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
Mit dem bereits zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurde der Berufungswerber rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StV0 (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) bestraft. Die Kraftfahrbehörden und damit auch der als Berufungsbehörde einschreitende unabhängige Verwaltungssenat sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (Hinweis: VwGH vom 26.3.1998, Zl 98/11/0042; 30.6.1998, 98/11/0134, und 1.7.1999, 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte diese Delikte begangen hat, ist der Behörde demnach verwehrt.
Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG sowie in weiterer Folge für die Anwendung des § 26 Abs 2 leg cit es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen ankommt, nicht aber ? wie der Berufungswerber vermeint - auf die rechtskräftige Bestrafung. Selbst für den hier nicht zutreffenden Fall, dass keine rechtskräftige Bestrafung vorliegen sollte, kann die Kraftfahrbehörde sowie im Berufungsverfahren der unabhängige Verwaltungssenat die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen.
Schließlich ist der Berufungswerber im Hinblick auf seine unsubstantiierte Behauptung, er sei nicht alkoholisiert gewesen, auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen. Eine Verweigerung des Alkotests weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG wäre zwar ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung (Hinweis: VwGH vom 19.3.1997, 96/11/0336; 18.11.1997, 97/11/0158; 24.3.1999, 98/11/0009, und 24.8.1999, 99/11/0138). In jenen (Ausnahmsfällen) Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinne des § 7 Abs 1 FSG geschlossen werden. Nur dann, wenn wegen der Verweigerungder Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs 1 lit a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug lenkte bzw in Betrieb nahm. Allerdings hat sich der Berufungswerber in diesem Kontext lediglich mit der Behauptung begnügt, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, ohne einen einwandfreien Nachweis darüber zu erbringen. Dieser Einwand des Berufungswerbers entbehrt jeder Grundlage und ging daher ins Leere.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen ging die Kraftfahrbehörde I. Instanz zu Recht von der Annahme aus, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG erfüllt ist.
Zur festgesetzten Entzugsdauer von 8 Monaten kann die Berufungsbehörde ebenso nicht dem Berufungsvorbringen, dass die Entzugsdauer wesentlich überhöht sei, beipflichten, sondern wird die verfügte Entzugsdauer in Ansehung der anzuwendenden Rechtsnorm (§ 26 Abs 2 FSG) als rechtmäßig und angemessen erachtet. Mit Bezug auf die letztzitierte Gesetzesbestimmung beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges - wie im Gegenstandsfall - eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird. Diesfalls können auch bereits zuvor begangene und getilgte ?Alkohol-Delikte? in die Wertung einbezogen werden (vgl Grundtner/Pürstl, FSG3, 2006, Anmerkung 7 zu § 26). Ausgehend vom Wertungsregime des § 7 Abs 4 und 5 FSG im Zusammenhalt mit dem Entziehungstatbestand für Sonderfälle nach § 26 Abs 2 leg cit ist die von der Erstbehörde verhängte 8-monatige Entzugsdauer jedenfalls unter Berücksichtigung der Entziehungsvorgeschichte respektive begangener Alkoholdelikte des Berufungswerbers gesetzeskonform und keineswegs unangemessen. Weiters ist anzumerken, dass für die Festsetzung der Entziehungsdauer insbesondere die ? mit Rücksicht auf die Wertungskriterien gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend ist, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde (siehe dazu sinngemäß ua VwGH vom 20. September 2001, Zl 2001/11/0119) und wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 oder 3 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Das bisherige Verhalten des Berufungswerbers gibt anhand der Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG hingegen nicht ansatzweise zu einer günstigeren Prognose Anlass als der zur Anwendung gelangten.
Dem Berufungswerber wurde in den Jahren 1993 - 2001 wiederholt die Lenkerberechtigung entzogen wurde, wobei diese Entziehungen jedenfalls nach Aktenlage in 4 Fällen Alkoholdelikte vorausgingen. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit sowie zuletzt im Anlassfall eine Charaktereigenschaft an den Tag gelegt, die sich durch besondere Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr auszeichnet und dabei die Verkehrssicherheit empfindlich gestört. Insbesondere die in kurzen Abständen immer wieder gesetzten Alkoholdelikte sind als besonders verwerflich zu werten und zeigt ein Charakterbild des Berufungswerbers, das ihn jedenfalls über einen längeren Zeitraum nicht als verkehrszuverlässig beurteilen lässt. Wenn der Berufungswerber releviert, dass die Lenkerentzüge aus den Vorjahren nicht mehr ins Gewicht fallen können, so irrt er. § 7 Abs 5 2. Satz FSG normiert ausdrücklich, dass für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen sind, wenn sie bereits getilgt sind.
Das Lenkverbot im erstinstanzlichen Bescheid bezüglich der näher genannten Kraftfahrzeuge gründet sich auf § 32 Abs 1 Z 1 FSG. Die begleitenden Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs 3 FSG. Demnach ist im vorliegenden Fall zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Ebenso ist ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zwingend beizubringen. Gemäß § 5 Abs 7 Nachschulungsverordnung FSG-NV ist, wenn von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet wurde, vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Letztere liegt im Übrigen bereits vor und datiert mit 19.06.2006.
In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei darauf verwiesen, dass es bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person im öffentlichen Interesse gelegen ist, sie jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen (vgl VwGH vom 25.01.1994, Zl 93/11/0168).
Ferner verweist die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang darauf, dass durch die berufungsbehördliche Abweisung der Berufung zum Führerscheinentzugsverfahren und der damit erfolgten gleichzeitigen Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die Berufungsbehörde auch die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG mit erledigt hat (vgl hiezu VwGH 23.2.1996, 95/02/0311).
Bei der Spruchberichtigung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Korrektur, angelehnt an die vom Gesetzgeber gewählte Begrifflichkeit, und es konnte die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Ermächtigung nach § 66 Abs 4 AVG vorgehen.
Bei diesem Endergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.