Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F. K., wohnhaft in M., XY-Straße 407, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.02.2005, Zahl MLA-65-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde in diesem Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten vom 25.01.2005 hingewiesen. In diesem Gutachten sei ausgeführt, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrerrehabilitation vom 20.01.2005 im Gesamten Unklarheiten aufweise. Das Gutachten sei insofern nicht schlüssig, weil die Darstellung der einzelnen Leistungsfunktionen nicht außerhalb des Normbereiches liege. In der Zusammenfassung werde von unzureichender Leistungsfähigkeit gesprochen. Dies sei jedoch nicht richtig, weil bei den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen die Normbereiche nicht unterschritten werden würden. Zur Behauptung, dass er aufgrund der nicht kompensierbar erscheinenden Defizite in den erhobenen Leistungsbereichen zum Untersuchungszeitpunkt nicht über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfüge, führe er aus, dass das Phänomen der Kompensierbarkeit sich auf Ausgleiche durch höhere Ebenen begründe, das heiße, eventuelle Leistungsfunktionen könnten nicht durch andere Leistungsfunktionen kompensiert werden, sondern nur durch entsprechende Voraussetzungen im Persönlichkeitsbereich. Er stelle daher den Antrag, ihm die Lenkberechtigung für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wieder zuzuerkennen.
Aufgrund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bei der Landessanitätsdirektion unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung, des Gutachtens der Amtsärztin Dr. D. Z., Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung des Instituts für Nachschulung und Fahrerrehabilitation (INFAR) vom 13.01.2005. Die Landessanitätsdirektion wurde insbesondere gebeten, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Ausführungen der verkehrspsychologischen Untersuchung betreffend die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Berufungswerbers sowie seine Persönlichkeitsuntersuchung (soziale Verantwortlichkeit, Aggressivität) als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen (laut verkehrspsychologischer Untersuchung ist beim Berufungswerber die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in ausreichendem Maße gegeben). Schließlich wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.02.2005 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung aberkannt. Der Bescheid begründet sich auf das negative amtsärztliche Gutachten vom 25.01.2005 der Amtsärztin Dr. D. Z. von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, welche sich seinerzeit auf die negative verkehrspsychologische Untersuchung durch das Institut für Nachschulung und Fahrerrehabilitation, Landesstelle Tirol, in Jenbach vom 20.01.2005 bezieht. Demnach erzielte der Berufungswerber bei der Untersuchung am 13.01.2005 im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich in der Beobachtungsfähigkeit, des Mehrfachreaktionsvermögens unter Belastung sowie der visumotorischen Koordinationsfähigkeit jeweils ein unterdurchschnittliches Ergebnis. Die Reaktionszeit auf optische und akustische Reize war durchschnittlich, die motorische Zeit unterdurchschnittlich. Ebenso ergaben sich für das Verkehrsverhalten bei relevanten, intellektuellen Voraussetzungen (logisch formales Denkvermögen) testpsychologisch unterdurchschnittliche Werte, erschienen jedoch insgesamt unter Einbeziehung der explorativen Daten im Sinne der Fragestellung noch ausreichend gegeben. Laut verkehrspsychologischer Einschätzung verfügte der Berufungswerber aufgrund nicht kompensierbar erscheinender Defizite in den erhobenen Leistungsbereichen insgesamt über nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung war, gestützt auf die testpsychologische Persönlichkeitsuntersuchung, in ausreichendem Maß vorhanden. Aufgrund der Gesamtbefundlage erschien der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Mopeds ?nicht geeignet?.
In dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen Dr. B. K. ?H. führt diese zusammengefasst Folgendes aus:
?Schon aufgrund der deutlichen Gehbehinderung (der Berufungswerber kommt mit zwei Krücken) mit einer starken Rundrückenbildung und Adipositas und der anamnestisch erhobenen Gleichgewichtsstörungen ergibt sich insgesamt ein Bild von körperlichen Einschränkungen, die ein Lenken von Kraftfahrzeugen äußerst problematisch erscheinen lassen.
Da beim Berufungswerber eine negative verkehrspsychologische Beurteilung zum Entzug der Lenkberechtigung für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge geführt hat, wäre zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung die Durchführung einer verkehrspsychologischen Oberbegutachtung notwendig gewesen. Insbesondere aufgrund der nicht kompensierbar erscheinenden Defizite im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich war der Berufungswerber bei der Untersuchung im Jänner 2005 als ?nicht geeignet? beurteilt worden. Inwieweit ein neuropsychologisches Hirnleistungstraining zu einer Verbesserung der nicht ausreichenden Leistungsfunktionen beitragen könnte, konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend beurteilt werden. Bei der Unterredung im Februar des Jahres hat sich der Berufungswerber gegen die Durchführung eines verkehrspsychologischen Oberbegutachtung ausgesprochen, sodass der Berufungswerber aus amtsärztlicher Sicht weiterhin nicht geeignet zum Lenken von vierrädrigen Mopeds ist.
Abschließend wird noch angemerkt, dass in einem Telefonat mit Herrn Leitinger vom Zivilinvalidenverband die Bereitschaft signalisiert wurde, dem Berufungswerber anderweitig behilflich zu sein, um seine Mobilität erhalten zu können.?
Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 04.07.2006 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, das war der 18.07.2006, zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme des Berufungswerbers ein.
Das Gutachten der Amtssachverständigen Dr. B. K. ?H. vom 27.06.2006 unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Berufung, des Gutachtens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz Dr. D. Z., der verkehrspsychologischen Untersuchung sowie ihrer eigenen persönlichen Untersuchung, aber auch im Hinblick auf die Beschreibung des Zustandes des Berufungswerbers ist als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Ebenso ist es einleuchtend, wenn die Amtssachverständige ausführt, dass der Berufungswerber, welcher sich gegen die Durchführung einer verkehrspsychologischen Oberbegutachtung ausgesprochen hat, weiterhin nicht geeignet zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, dies insbesondere aufgrund der nicht kompensierbar erscheinenden Defizite im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich. Zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung wäre ? so die Amtsärztin ? die Durchführung einer verkehrspsychologischen Oberbegutachtung notwendig gewesen. Es haben sich sohin für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Richtigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen zu zweifeln.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Abs 4 dieser Bestimmung normiert, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen gesundheitlicher Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.
Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
Gemäß § 8 Abs 3 Z 4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: ?geeignet?, ?bedingt geeignet?, ?beschränkt geeignet? oder ?nicht geeignet?. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ?nicht geeignet? für die entsprechenden Klassen zu lauten.
Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber ausgehend vom schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachten als ?nicht geeignet? zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen beurteilt.
Aufgrund der zuvor zitierten Rechtsgrundlagen in Verbindung mit dem Gutachten der Amtssachverständigen Dr. B. K. ?H. war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.