Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn M P, derzeit Justizanstalt H, L Straße 116, H, vertreten durch Lic. Mag. Dr. iur. T N, Rechtsanwalt in W, P-E-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.01.2008, GZ: 11.1 482/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Banküberfalls die Lenkberechtigung für die Klassen A1 und B für zwölf Monate entzogen. In der dagegen erhobenen Berufung wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt nachfolgenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, 703 Hv 1/06 g, vom 31.01.2007 wurde der Berufungswerber wegen §§ 142 Abs 1 und 143 zweiter Fall StGB für schuldig befunden, am 25.04.2006 in S eine Bank überfallen zu haben. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Nach Berufung an das Oberlandesgericht Wien wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil 23 Bs 176/07 m vom 23.08.2007 auf sechs Jahre herabgesetzt. Am 19.06.2006 wurde der Berufungswerber im Stadtgebiet von Weiz festgenommen. Von 20.06.2006 bis 28.11.2006 war der Berufungswerber in der Justizanstalt K mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dies ebenso von 31.01.2007 bis 25.10.2007. Seit 25.10.2007 ist der Berufungswerber mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt H gemeldet. Von 15.01.2007 bis 25.10.2007 war der Berufungswerber mit Hauptwohnsitz in H 56, 8162 H an der R, gemeldet. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung. Der Hauptwohnsitz kann auch bei vorübergehender Abwesenheit von der Unterkunft bestehen bleiben, wenn der entsprechende Wille aufrecht bleibt (siehe VwGH vom 10.09.2003, Zl. 2000/18/0049). Im vorliegenden Fall fehlt daher die Qualifikation des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers in der Justizanstalt H, weil er sich schließlich nicht freiwillig in der Haftanstalt aufhält. Dies unabhängig davon, dass er dort polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Ebenso fehlt die Qualifikation als Hauptwohnsitz in H an der R 56, weil der Berufungswerber zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und durch die Länge dieser Abwesenheit der faktische Aufenthalt an dieser Adresse nicht mehr gegeben ist und auch keine bloß vorübergehende Abwesenheit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH angenommen werden kann. Mangels spezieller Regelungen über örtliche Zuständigkeiten im Führerscheingesetz ist die allgemeine Bestimmung des § 3 Z 3 AVG maßgebend, wonach sich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland richtet. Da wie oben ausgeführt ein Hauptwohnsitz des Berufungswerbers im Inland im Sinne des MeldeG nicht besteht, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 3 Z 3 AVG sodann nach dem Aufenthalt des Berufungswerbers. Der Aufenthalt einer Person ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dort, wo sich diese tatsächlich befindet (vgl VwGH vom 27.01.1994, 93/18/0544). Dies war zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Justizanstalt H. Damit kam der Bezirkshauptmannschaft Weiz keine Zuständigkeit zu, im gegenständlichen Entziehungsverfahren eine Entscheidung zu treffen. Es ist zwar zutreffend, dass der Berufungswerber seinen letzten Hauptwohnsitz im Bezirk der belangten Behörde hatte, jedoch kommt dieses Zuständigkeitskriterium gemäß § 3 Z 3 AVG erst nach jenem des Aufenthaltes zum Tragen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.