RS UVS Steiermark 2008/02/16 42.20-2/2008

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Veröffentlicht am 16.02.2008
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Rechtssatz

Der gemeldete Hauptwohnsitz eines Inhaftierten verliert bei der Verhängung einer unbedingten sechsjährigen Haftstrafe seine Eigenschaft als Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG, da eine Abwesenheit dieser Dauer nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden kann. Mangels spezieller Regelungen über örtliche Zuständigkeiten im Führerscheingesetz ist für die örtliche Zuständigkeit zur Entziehung der Lenkberechtigung die allgemeine Bestimmung des § 3 Z 3 AVG maßgebend, wonach sich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland richtet. Beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes im Inland richtet sich somit die örtliche Zuständigkeit zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Aufenthalt des Inhabers der Lenkberechtigung, also nach jenem Ort, in dem sich dieser tatsächlich befindet (VwGH 27.1.1994, 93/18/0544). Da der Berufungswerber wegen einer Straftat nach § 142 Abs 1 und § 143 zweiter Fall 1 StGB zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und sich während des - wegen der Verurteilung durchgeführten - Verfahrens zur Entziehung seiner Lenkberechtigung in zwei Justizanstalten aufhielt, die außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde seines letzten Hauptwohnsitzes lagen, war diese Behörde zur Erlassung des Entziehungsbescheides nicht zuständig.

Schlagworte
Entziehungsverfahren Zuständigkeit Hauptwohnsitz Haft Dauer Ortsabwesenheit vorübergehend
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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