Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn E. K., T., vertreten durch RA Dr. C. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl VA-581-2006, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.10.2006, Zl 703-4-752-2006-FSE, wie folgt:
I.
(Verwaltungsstrafverfahren)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 1.400,00 auf Euro 1.162,00 herabgesetzt wird. Dementsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens gem § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 116,20,00 neu festgesetzt.
II.
(Führerscheinentzugsverfahren)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 09.06.2006, um ca 21.45 Uhr
Tatort: Tarrenz; auf der Gemeindestraße von GH Seewald bis zum Forsthaus
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigtem Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem Alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Verweigerung erfolgte am 09.06.2006 um 21.45 Uhr in 6464 Tarrenz auf Höhe des Forsthauses im sog Seewald.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges wurde am 17.12.2004 von T., XY 43b/7 nach T., XY 7/6 verlegt und haben Sie es zumindest bis zum 09.06.2006 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO und zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 42 Abs 1 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) und gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:
?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, ZaW V A-581-2006, dem ausgewiesenen Vertreter am 09.10.2006 zugestellt, sohin binnen offener Frist
BERUFUNG
welche ausgeführt wird wie folgt:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ein KFZ in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt und so dann den Alkoholtest verweigert zu haben, sowie es als Zulassungsbesitzer unterlassen zu haben, den Standort des Fahrzeuges verlegt zu haben, ohne die Zulassungsstelle dies anzuzeigen. Ihm wird hierfür mit angefochtenem Bescheid eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.450,00 auferlegt.
I.
Eine Straße mit öffentlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten, Fahrzeugverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmte Personen zum Fahrzeugverkehr auf der Straße für jedermann erkennbar vor, so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Laut ständiger Judikatur kann davon ausgegangen werden, dass es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 14.12.1972, 11/72).
Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt (VwGH 11.01.1973, 1.921/71). Ebenso kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht, also wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0009).
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim S. Hauptweg um einen Privatweg, welcher sich im Eigentum der österreichischen Bundesforste AG befindet. Zu Beginn des S. Hauptweges ist deutlich ein allgemeines Fahrverbotszeichen unter Hinweis auf eine Forststraße angebracht. Der Zufahrtsweg zur vom Beschwerdeführer gepachteten Hütte ist sohin eindeutig als Privatstraße gekennzeichnet und auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hingewiesen. Laut ständiger Judikatur ist sohin klargestellt, dass es sich bei besagter Straße um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt, welche nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Gem § 1 StVO kommt das zitierte Gesetz sohin nicht zur Anwendung.
Die von der BH lnnsbruck vertretene Auffassung, es handle sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da sie nicht abgesperrt und sohin von jedermann befahrbar sei, auch wenn nicht jedermann berechtigt ist, dort zu fahren, ist sohin nicht haltbar. Es kommt nicht darauf an, ob jedermann dort fahren kann; entscheidend ist, ob jedermann dort fahren kann; entscheidend ist, ob eine Kennzeichnung und eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erkennbar ist. Genau dies gesteht die erkennende Behörde jedoch selbst zu, indem sie feststellt, dass es sich offensichtlich - also erkennbar - um eine Privatstraße handelt. Die StVO ist sohin anwendbar.
II.
Der Beschwerdeführer hat den PKW über den S. Hauptweg zur von ihm gepachteten Hütte nicht gelenkt. Dies her er mehrmals gegenüber der erkennenden Behörde angegeben. Tatsächlich hat Herr W. E. den PKW des Beschwerdeführers auf dem S. Hauptweg zur Hütte gelenkt. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben hat der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen W. E. angeboten. Ohne erkennbaren Grund und ohne hinreichende Begründung hat die erkennende Behörde von diesem Beweisanbot nicht Gebrauch gemacht und W. E. nicht einvernommen. Dadurch wurde nicht zuletzt § 43 AVG verletzt, wonach jeder Partei Gelegenheit gegeben werden muss, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte und Beweis zu stellen. Die erkennende Behörde hat sohin einen Verfahrensfehler zu verantworten.
III.
Selbst wenn es sich - was ausdrücklich bestritten wird - beim S. Hauptweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln würde auf welchem der Beschwerdeführer selbst den PKW gelenkt hätte, wäre keine Aufforderung zum Alkotest zulässig gewesen:
Gem § 5 Abs 2 Fall 1 StVO dürfen besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt untersuchen. Der Beschwerdeführer wurde von den Organen der Straßenaufsicht erst dann betreten, als er sich gemeinsam mit Herrn W. E. bereits vor der von ihm gepachteten Hütte außerhalb des PKWs befand. Zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Straßenaufsicht wurde sohin von keinem der beiden Herren ein Fahrzeug gelenkt, in Betrieb genommen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht. § 5 Abs 2 Fall 1 StVO ist sohin nicht erfüllt.
Gem § 5 Abs 2 Fall 2 StVO sind genannte Organe der Straßenaufsicht außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Eine Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotestes ist sohin die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung. Diese Vermutung ergibt sich aus typischen Fahrfehlern (VwGH 09.03.1979, 940/78, ZN 1980/151), aus unsicherer Fahrweise, langsamen und lallenden Sprechen (VwGH 20.02.1963, 174/62, ZVR 1963/265). Die beiden amtshandelnden Organe der Straßenaufsicht gaben in ihrer Einvernahme vor der BH Imst nicht an, dass aufgrund der Fahrweise des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY auf eine Alkoholisierung hätte geschlossen werden können (vgl die beiden Niederschriften vom 23. und 24.08.2006 der BH Imst). Einer der Voraussetzungen für einen Alkotest nach Abschluss der Fahrt, nämlich die Vermutung der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges ist sohin nicht erfüllt.
IV.
Von der belangten Behörde wurde nicht hinreichend festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY auf dem Strader Hauptweg gelenkt hat. Von den beiden Organen der Straßenaufsicht wurden und konnten keine hinreichende Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Lenker gewesen sei. So führte BI E. S. in seiner Einvernahme vor der BH Imst am 23.08.2006 aus, dass sie dem Fahrzeug nachfuhren und noch vor der S. Hütte zu dem betreffenden Fahrzeug aufschlossen, dh gerade eine Kuppe hinunterfuhren, als das Fahrzeug bei der Hütte anhielt. Daraus ergibt sich, dass die beiden Beamten keine direkten Wahrnehmungen hinsichtlich des Lenkers des Fahrzeuges treffen konnten.
Zudem war der PKW des Beschwerdeführers im Wageninneren bis oben hin beladen, sodass aus der Sicht hinter dem PKW keine Wahrnehmungen zum Lenker gemacht werden konnten. Auch die Behauptungen der Polizeiorgane, der Beifahrer sei vor der Hütte ausgestiegen und hätte ein Gatter geöffnet und erst dann habe der Lenker den Wagen vor die Hütte gelenkt, sind nicht haltbar. Tatsächlich ist der Zufahrtsweg unmittelbar vor der Hütte derart eng, dass ein Aussteigen an dieser Stelle nicht möglich ist. Aus diesem Grund hat W. E. mit dem PKW das Gatter aufgestoßen, ohne dass der Beschuldigte als Beifahrer ausgestiegen wäre.
Die Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer vor der Hütte aufgefordert, seine Papiere vorzuweisen. Daraufhin hat dieser die Papiere aus seinem PKW geholt. Wenn daraus der Schluss gezogen wurde, der Beschuldigte habe den PKW gelenkt, ist dies nicht haltbar. Auch wenn der Fahrzeuglenker als Beifahrer in seinem eigenen PKW mitfährt, ist es nicht üblich, die Fahrzeugpapiere und den Führerschein aus dem Auto zu nehmen oder von einer Ablage auf der Fahrerseite zur Beifahrerseite zu geben.
Auch im Zuge der Amtshandlung haben die Beamten den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob er tatsächlich den PKW zur Hütte gelenkt hat, er wurde lediglich aufgefordert, einen Alkotest zu machen. Wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gefragt worden wäre, ob er den PKW gelenkt habe, hätten er und W. E. den Beamten klar machen können, dass in Wirklichkeit W. E. das Fahrzeug gelenkt hat. Tatsächlich fehlte die nach § 5 Abs 2 Fall 2 StVO für die Aufforderung zum Alkotest erforderliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer selbst den PKW zur Hütte gelenkt hat. Auch aus diesem Grund erfolgte die Aufforderung zum Alkotest nicht rechtens.
V.
Die Handlung des Beschwerdeführers kann nicht als Verweigerung eines Alkotestes gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde von BI E. S. zum Alkotest aufgefordert, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dass er dazu nicht verpflichtet ist, da es sich beim Strader Hauptweg um keinen öffentlichen Verkehrsweg, sondern um eine private Straße und um einen Forstweg handelt. Daraufhin entgegnete BI E. S. laut eigener Angabe vor der BH Imst am 23.08.2006, dass dies jedenfalls behördlicherseits abgeklärt werde (vgl auch die Aussage von Asp. D. M. vor der BH Imst vom 24.08.2006).
Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde bei der Amtshandlung nicht behauptet oder festgestellt, dass es sich beim S. Hauptweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder dass er ungeachtet der Tatsache, dass der Weg eine Privatstraße sein möge, zum Alkotest verpflichtet sei. Dem Beschwerdeführer war sohin nicht ersichtlich, dass er allenfalls zum Alkotest verpflichtet sei und eine Verweigerung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Genau dies wäre jedoch die notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Aufforderung zum Alkotest durch die Beamten gewesen.
Es liegt sohin keine rechtmäßige Aufforderung zum Alkotest bzw zur Annahme der Verweigerung des Alkotestes vor. Der Beschwerdeführer wurde nicht ordentlich aufgefordert, nicht hinreichend belehrt, und hat gegenüber den Beamten zu erkennen gegeben, dass er nicht zum Alkotest verpflichtet ist, was von den Beamten nicht erwidert oder widerlegt wurde.
VI.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist überhöht. Gerade für den absolut ungeklärten Sachverhalt erscheint es nicht nachvollziehbar, eine derart hohe Geldstrafe zu verhängen. Zum Beweis der Richtigkeit des gesamten Vorbringens werden nachstehende Beweismittel angeboten:
Einvernahme von W. E., XY Höhe, XY als Zeuge;
Einvernahme des Beschwerdeführers;
Lokalaugenschein: vor Beginn des S. Hauptweges und vor dem Gatter
der vom Beschwerdeführer gepachteten Hütte.
Aufgrund vorstehender Ausführungen wird gestellt der ANTRAG
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft lnnsbruck vom 05.10.2006, Zahl VA-581-2006, ersatzlos aufzuheben;
IN EVENTU:
auf Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft lnnsbruck vom 05.10.2006, Zahl VA-581-2006, in dem Sinne, dass die Geldstrafen herabgesetzt werden.?
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.06.2006 zu Zl 703-4-752-2006-FSE wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B, C, E, F für einen Zeitraum von zunächst vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Es wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme einer Nachschulung angeordnet. Der Berufungswerber wurde aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Außerdem wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibe.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. Mit Bescheid vom 04.10.2006 zu Zl 703-4-752-2006-FSE der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde der Vorstellung keine Folge gegeben, die Entzugsdauer wurde mit 30 Monaten neu festgesetzt, die begleitenden Maßnahmen blieben davon unberührt.
Dagegen hat der Berufungswerber ebenfalls Berufung erhoben, die inhaltlich im Wesentlichen gleich lautend war, wie die gegen das Straferkenntnis eingebrachte. Der Berufungswerber beantragte sodann sowohl das Straferkenntnis als auch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu beheben und die Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten, nämlich den Verwaltungsstrafakt und den Verwaltungsakt, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Berufungswerber, die beiden Meldungsleger, und der Zeuge W. E. einvernommen werden konnten.
Den Berufungen kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Der Anzeige der Polizeiinspektion Nassereith vom 13.06.2006 zu Zl A1/7048/01/2006 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 09.06.2006 gegen 21.45 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) auf der öffentlichen Gemeindestraße in T./S. vom dortigen Gasthaus bis zum Verkehrszeichen ?allgemeines Fahrverbot? mit dem Zusatz ?ausgenommen Berechtigte? und von dort weiter auf der öffentlichen Gemeindestraße durch den Seewald in Richtung Nassereith bis zum Forsthaus gelenkt habe. In der Folge habe er sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 09.06.2006 um 21.45 Uhr in T. auf Höhe des Forsthauses im sogenannten Seewald erfolgt. Außerdem sei festgestellt worden, dass es der Berufungswerber unterlassen habe, die Verlegung des Standortes des Fahrzeuges am 17.12.2004 von T., XY, nach T., einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen habe, durch die die behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden würden, wie insbesondere die Verlegung seines örtlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge.
Unter ?Beweismittel? ist bei dienstlicher Wahrnehmung des BI S. anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angeführt, dass der Alkoholgeruch beim Berufungswerber deutlich wahrnehmbar, der Gang des Probanten sicher, die Sprache deutlich und das Benehmen beherrscht gewesen sei.
Ob eine Bindehautrötung vorlegen sei, habe nicht beurteilt werden können. Der Proband sei zur Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert worden. Er habe angegeben zwei große Bier vor Fahrtantritt getrunken zu haben. Die Atemluftprobe sei verweigert worden. Die Weiterlenkung des Fahrzeuges sei dem Probanden untersagt worden.
Unter ?Angaben des Verdächtigen? ist festgehalten, dass dieser gesagt habe, er hätte im Gasthaus im S. zwei große Bier getrunken und sei jetzt vom Gasthaus bis hierher gefahren, da er das Forsthaus gepachtet habe. Er würde keinen Alkotest machen, weil das eine Forststraße sei und er hier fahren dürfe. Er müsse auch Euro 3.000,00 im Jahr an den Forst für die Benützung bezahlen.
Festgehalten wird, dass das Strafregister betreffend die Verwaltungsstrafverfahren vier Eintragungen wegen Übertretung nach der StVO, sechs Eintragungen wegen einer Übertretung nach dem KFG und eine nach dem Parkabgabegesetz aufweist.
Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Jänner 2007 führte der Berufungswerber aus, er sei am 09.06.2006 und davor die ganze Woche mit dem LKW unterwegs gewesen. Er sei am Abend gegen 18.00 Uhr mit seinem LKW in Telfs angekommen. Er hätte dann geduscht und seinen Hund genommen und sei mit seinem Privat-PKW zu Herrn W. E. nach XY gefahren. Er hätte ein bisschen auf ihn warten müssen, weil dieser gerade von der Arbeit nach Hause gekommen sei, er hätte sich eine Flasche Bier genommen. E. W. habe ihm mitgeteilt, er würde fahren und deswegen habe er dann noch ein zweites Bier getrunken. Er sei dann mit Herrn E., der das Fahrzeug gelenkt habe, in seinem eigenen PKW weggefahren. Sie seien in seine Firma gefahren, dort habe er Frachtpapiere abgeben müssen und er habe auch neue Tachoscheiben benötigt. Sie wären zu einer Tankstelle Zigaretten kaufen gefahren, dann nach Strad, dies sei ein Ortsteil von Tarrenz. Vor Strad wären sie noch kurz stehen geblieben um den Hund raus zu lassen. Dann wären sie zurückgefahren. Auf dem Weg zu seiner Hütte hätte er ca 500 bis 800 m davor auf der rechten Seite zwei Fahrzeuge bemerkt, ein Polizeiauto und ein weiteres Fahrzeug. Das Polizeiauto sei in ihre Fahrtrichtung gestanden. Es wären mehrere Menschen dort gewesen. Die Forststraße sei nicht abgeschrankt. Es sei eine Fahrverbotstafel angebracht und es stehe darunter ?Bundesforste?. Man müsse dann, um zu seiner Hütte zu kommen, den Forstweg verlassen und links eine Abzweigung nehmen und komme dann zu einem Gatter von ihm. Sie würden mit dem Auto immer zum Gatter hinfahren, bis das Auto das Gatter touchiere, dann gehe das Gatter von selber auf. Der Beifahrer könne da nicht aussteigen, da auf der Beifahrerseite eine Böschung steil hinaufgehe und man die Tür gar nicht aufbekommen würde. Man müsse immer so hinfahren, dass der Lenker aussteigen könne, das sei möglich. Bei dem Gatter handle es sich um ein normales Holzgatter. Herr E. habe dann das Fahrzeug gleich rechts auf einen Platz gestellt und dort auch abg estellt. Danach habe er Lichter im Wald bemerkt und sie hätten sich gedacht, dass das die Polizei sei, die sie schon zuvor gesehen hätten. Wie sie vom Auto weggegangen seien, hätten sie schon beide Beamten herunterfahren gesehen. In S. kenne er kein Gasthaus oder irgendeine Pension. Er habe diese Angaben nicht gemacht. Auch dass er gefahren sei, entspreche nicht der Wahrheit, das habe er nicht gesagt. Er habe nicht gesagt, er mache keinen Alkotest weil das eine Forststraße sei und er hier fahren dürfe, sondern er habe nur gesagt, er mache keinen Alkotest, weil es eine Forststraße sei. Die beiden Beamten seien in seinen Augen unglaubwürdig. Sie hätten schon seine Autofarbe nicht richtig wiedergegeben. Sie hätten auch gar nicht beobachten können, wie er beim Gatter ein- und ausgestiegen sei, denn sie beide seien bereits bei der Hütte gewesen, und zwar hinter dem Gatter als die Polizisten erschienen wären. Sie würden bei diesem Gatter nie aussteigen, sondern das Gatter werde immer durch das Auto aufgeschupft. Der Gasthof bzw die Pension D. sei ihm bekannt. Er würde da immer vorbeifahren. An diesem Abend sei er aber nicht dort gewesen. Das Auto sei vollkommen zugeladen gewesen. Wenn man vom Forstweg zu seiner Hütte und der Abzweigung komme, sehe man bei der Abzweigung und dort bei der Geländekante schon das Gatter. Der Platz wo das Auto abgestellt worden sei, sei nicht mehr einsehbar von der Abbiegung von der Forststraße.
W. E., der Kollege des Berufungswerbers bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschuldigten.
Er hat die Angaben über den Verlauf dieses Tages in einer dermaßen perfekten Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten wiedergegeben, dass sich die Berufungsbehörde des Eindrucks einer Absprache nicht erwehren konnte. Die Angaben, die er hinsichtlich der Aufforderung zum Alkotest beim Berufungswerber gemacht hat, waren nicht weiter verwertbar, da der Zeuge selbst zugegeben hat, während der Amtshandlung bei der Hütte gewesen zu sein, und den Schlüssel gesucht zu haben, den er jedoch nicht hätte finden können. Er hat seinen eigenen Angaben gemäß die Amtshandlung nicht vollständig mitverfolgen können.
Der Zeuge BI E. S. war der Meldungsleger, der die Anzeige erstattet hatte. Er gab vor der Berufungsbehörde an, dass er dem Fahrzeug nachgefahren sei, weil er sich gewundert habe, dass dieses einen Forstweg entlang fahre. 15 bis 20 Sekunden später sei er mit seinem Fahrzeug dem Fahrzeug des Berufungswerbers gefolgt. Er sei mit seinem Kollegen dem Aspiranten M. D. bis zur Abzweigung zu dieser Hütte und dann direkt zum Haus hinuntergefahren. Der Beifahrer sei rechts neben dem Fahrzeug gestanden. Der Meldungsleger habe vermutet, dass er das Gatter zuvor aufgemacht hatte. Bei dem Fahrer hatte es sich um den Zeugen der zuvor einvernommen worden sei (W. E.) gehandelt. Man sei direkt hinter dem Auto des Berufungswerbers zum Stehen gekommen. Sie seien auf Höhe des Gatters gestanden. Das Gatter sei offen gewesen. Er sei dann auf die Seite des Lenkers gegangen. Der Lenker sei gerade beim Aussteigen gewesen. Für ihn sei das eindeutig der Lenker gewesen und er habe ihn gefragt, was er hier mache, dieser habe ihm mitgeteilt, er habe das Forsthaus gepachtet.
Der Polizist habe die Alkoholausdünstung wahrgenommen. Es habe sich beim Lenker um den Berufungswerber gehandelt. Er sei dann von ihm zum Alkotest aufgefordert worden. Dem habe er zunächst auch zugestimmt. Im Zuge des Gesprächs habe er ihm mitgeteilt, dass er keinen Alkotest machen würde, weil er im Jahr Euro 3.000,00 für die Benützung des Forsthauses und dieser Straße bezahle. Der Berufungswerber habe ihm auch noch angegeben, er habe nur zwei Bier getrunken und sei bis zum Tatort gefahren. Bei der Anhaltung sei zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass der Berufungswerber der Lenker gewesen sei. Der Meldungsleger habe sicher nicht gesagt ?einen Alkotest macht er so wie so nicht?. Er habe den Berufungswerber dahingehend aufgeklärt, dass es sich um eine Verweigerung handeln würde, sollte die von ihm befahrene Forststraße der Straßenverkehrordnung unterliegen.
Der Weg, der zur Forsthütte runter führt, sei beim Gatter sicher so breit, dass eine Person aussteigen könne. Wolle man den Beifahrer aussteigen lassen, müsse man sich halt mit dem Fahrzeug etwas weiter links halten, und ansonsten eben etwas weiter rechts. Er habe das Öffnen des Gatters selbst nicht gesehen, er habe nur den Lenker beobachtet, wie dieser ausgestiegen sei. Das hätte er eindeutig wahrgenommen. Als sie zur Hütte des Berufungswerbers gekommen seien, sei das Gatter offen gewesen, das Auto sei unmittelbar vor ihnen im Innenhof gestanden. Er habe im Zuge der Amtshandlung den Berufungswerber gefragt, ob er das Fahrzeug gelenkt habe und das habe dieser ihm gegenüber zugegeben.
Der Zeuge Aspirant D. M. bestätigte im wesentlichen die Angaben des Zeugen S. Unterschieden haben sich die Aussagen der Meldungsleger hinsichtlich der Frage, ob man beobachtet haben könne, wie das Gatter geöffnet worden sei.
Der Zeuge D. gab an, der Beifahrer sei ausgestiegen und hätte das Gatter geöffnet. Der Lenker sei dann hineingefahren. Er habe wahrgenommen, dass der Beifahrer ausgestiegen sei und es habe sich mit Sicherheit um den Mann gehandelt, der zuvor als Zeuge vor der Berufungsbehörde erschienen war (W. E.). Die Meldungsleger seien dann aus dem Auto ausgestiegen, und der As0pirant habe noch einmal zurückgehen müssen zum Dienstfahrzeug um den Schlüssel abzuziehen und die Taschenlampe zu holen. Es sei dämmrig gewesen. Er sei dann wieder zu seinem Kollegen gegangen. Dieser habe sich schon mitten in der Amtshandlung befunden. Die beamtshandelte Person sei der Berufungswerber gewesen. Er habe gesehen, dass der Beifahrer ausgestiegen sei. Er habe gehört, wie der Berufungswerber gefragt worden sei, ob er Alkohol getrunken habe. Dieser habe geantwortet dass er beim ?D.? zwei Bier getrunken hätte. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass der Berufungswerber zugegeben habe, nach dem Besuch beim ?D.? bis zur Hütte gefahren zu sein. Der Kollege habe dann wiederholt nachgefragt, ob der Berufungswerber mit dem Alkotest einverstanden wäre und dies habe jener auch bejaht. Dann habe er aber umgeschwenkt und den Meldungslegern mitgeteilt, er würde den Test nicht machen, weil er hier auf einem Privatweg sei und keinen Test machen müsste. Der Kollege habe dann mehrmals nachgefragt, ob er deswegen keinen Test machen wolle, weil er glaube auf einem Privatweg gefahren zu sein . Dies habe der Proband bejaht. Der Kollege habe ihn dann darauf aufmerksam gemacht, dass er sich erkundigen werde, ob dies der Wahrheit entspreche, ansonsten würde es zu einer Anzeige wegen Verweigerung kommen. Er selbst habe gesehen, dass der korpulentere Mann (W. E.) das Gatter aufgemacht habe und dass das auch der Beifahrer gewesen sei. Bei dieser Einfahrt könne man sagen, dass es sich um so etwas wie einen Feldweg gehandelt hat, der ?privat? gewesen sei. Der Standort des Fahrverbotsschilds sei weiter draußen gewesen.
Die vom Rechtsvertreter gestellten Beweisanträge zur Frage der Entfernung, des Standortes der Polizei und der Hütte sowie zur Frage der Sicht vom Forstweg auf die Hütte sowie zur Frage der Möglichkeit ob man die Fahrertür vor dem Gatter öffnen könne oder nicht, sowie zur Frage, wo die Fahrverbotstafeln stünden, wurden von der Berufungsbehörde als unerheblich betrachtet da sie zum größten Teil ohnedies durch die glaubwürdigen Aussagen der Medlungsleger beantwortet worden waren. Ausserdem haben diese Beweisanträge für die Frage, ob der Berufungswerber den Alkotest zu Recht verweigert hat, keine Rolle gespielt.
Die Frage betreffend die Entfernung des Standortes der Polizei, sowie die Sicht vom Forstweg zur Hütte wurde ausgereichend abgeklärt und konnte die Berufungsbehörde hier insbesondere der auch schon oben angeührten Zeugenaussage des D. M. folgen, der eine sehr ruhige, logische und nachvollziehbare Aussage getätigt hat, die im Übrigen mit der Erstaussage vor der Bezirkshauptmannschaft übereingestimmt hat. Die Berufungsbehörde folgte auch seinen Angaben hinsichtlich der Handhabung des Gatters. Der Aspirant hat ausgesagt, der Beifahrer sei ausgestiegen und habe das Gatter geöffnet, der Lenker sei dann zur Hütte hinein gefahren. Inspektor S. hat angegeben, dass der Weg beim Gatter so breit sei, dass eine Person aussteigen könne, je nachdem wie das Fahrzeug angehalten werde, entweder weiter rechts oder weiter links. Nur deshalb weil sich der Inspektor S. bei seiner Zweiteinvernahme nicht mehr daran erinnern konnte, dass er bei der Ersteinvernahme noch von seinen Beobachtungen berichtet hatte, wonach der Beifahrer das Gatter aufgemacht hat, ist seine Aussage nicht schlechthin nicht verwertbar, sondern konnte er sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern. Im übrigen haben seine Angaben mit den Angaben die er vor der Bezirkshauptmannschaft Imst tätigte im Wesentlichen übereingestimmt.
Beide Meldungsleger haben vor der Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt und wirkten routiniert und glaubwürdig.
Insbesondere aus der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber zugestanden hat, im Gasthof in S. zwei große Bier getrunken zu haben und in der Folge dann bis zu seiner Hütte gefahren zu sein.
Zudem wurde vom Aspiranten D. M. beobachtet, dass er gefahren war und wie der Beifahrer E. aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, um das Gatter zu öffnen.
Für die Berufungsbehörde ist die Aussage des E. K. nicht nachvollziehbar. Es sind zu viele Widersprüche, insbesondere zu den Angaben in der Anzeige und zu den Angaben der Meldungsleger aufgetreten. Zudem stimmen die von W. E. geäußerten Erinnerungen auffallend konkret mit denen des E. K. überein, insbesondere die Erinnerungen an den Zeitraum an dem der Berufungswerber zu ihm gekommen war bis zur Abfahrt zur Hütte und wurden diese dermaßen geschwind, stereotyp bzw fast wie auswendig gelernt vorgetragen, dass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen sondern von W. E. ?einstudiert? worden sind. Auch sind die Angaben des Berufungswerbers, dass er in S. kein Gasthaus und keine Pension kenne unglaubwürdig. Zunächst wollte er kein Lokal kennen, später hat er es dann doch wieder gekannt, offenbar konnte er sich nicht entscheiden, welche der beiden Varianten für ihn günstiger wären, für den Ausgang des Verfahrens.
Wenn nun der Berufungswerber in seinem vorbereiteten Schriftsatz vom 19. Februar 2007 vorbringt, alle vernommenen Personen hätten behauptet, dass der S. Hauptweg als Privatstraße gekennzeichnet sei, ist dazu auszuführen, dass BI S. und Aspirant D. von einem ?Forstweg? gesprochen haben. BI S. führte aus, dass am Anfang der Straße ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatzschild ?Forststraße? aufgestellt war. Der Zeuge W. E. hat angegeben, es sei eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatzschild ?Bundesforste? aufgestellt gewesen. Der Berufungswerber hat angegeben, die Forststraße sei nicht abgeschrankt und es sei eine Fahrverbotstafel angebracht und darunter stehe ?Bundesforste?.
Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass von einer Privat-Straße gesprochen wurde und hat niemand der vernommenen Personen dieses konkrete Wort in den Mund genommen. Wenn nun der Berufungswerber davon ausgeht, dass es sich um eine Privatstraße handelt, die nicht von jedermann mit gleichen Bedingungen benutzt werden darf und somit keine ?Straße mit öffentlichem Verkehr? darstellt, so ist darauf zu verweisen, dass Forstwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgänger und für den Verkehr bestimmt sind (vgl § 33 Abs 1 Forstgesetz) Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs 1 der StVO sind, für die die StVO Anwendung findet und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (OGH 12.10.78, Zl 2 OP 173/78). Im gegenständlichen Fall war die Straße keinesfalls effektiv gesperrt, wie es im Sinne des § 1 StVO verlangt wird, sondern war sie eben wenn auch verbotenerweise befahrbar.
Wenn nun der Berufungswerber ausführt, dass die Anhaltung auf einem Grundstück welches keine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt gemacht worden sei, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nicht voraussetzt, dass sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet, entscheidend ist nur, ob die Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken ( oder der Inbetriebnahme) eines KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war( siehe dazu VwGH 28.11.1980, 429/80, VwGH 11.10.2000, 2000/03/0172 )
§ 5 Abs 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben,
....
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99 Abs 1 lit b StVO normiert Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von zwei bis sechs Wochen), wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Im gegenständlichen Fall hervorgekommen, dass der Berufungswerber zu Recht von den Beamten aufgefordert wurde seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, da der berechtigte Verdacht bestanden hat, dass er sein Fahrzeug gelenkt hat und dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Zusammengefasst wird nochmals kurz wiederholt, dass der Berufungswerber zum einem vom Aspiranten beobachtet wurde, wie er das Fahrzeug gelenkt hat, zum anderen der Berufungswerber bei der Erstanhaltung, wie dies auch in der Anzeige vermerkt ist, selbst zugegeben hat das Fahrzeug gelenkt zu haben, jedoch davon überzeugt war, dass er von der Straßenverkehrsordnung ausgenommen war, weil er dachte der Forstweg sei ein Privatweg und hier würde die StVO nicht gelten.
Es wird daurauf hingewiesen, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. (VwGH 87/14/0016)
Der Berufungswerber hat sich in der Folge geweigert seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er hat daher das Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht übertreten. Es wird ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt.
Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) wurde unter Berücksichtigung des § 19 Abs 1 und 2 VStG aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers auf die Mindeststrafe von Euro 1.162,00 herabgesetzt. Dies entspricht durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, auch bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten.
Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde nicht angefochten,der diesbezügliche Spruch ist daher in Rechtskraft getreten.
Hinsichtlich des Führerscheinentzugsverfahrens ist Nachstehendes auszuführen:
Zunächst wurde dem Berufungswerber der Führerschein für die Dauer von vier Monaten entzogen und es wurden ihm diverse Maßnahmen auferlegt. Nach Erhebung der Vorstellung wurde die Führerscheinentzugsdauer auf 30 Monate hinaufgesetzt. Begründet wurde dies mit dem Vorentzügen, welche im Jahre 1995 zwei Mal, 1998 und 2002 einmal stattgefunden hatten.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 24 Abs 4 FSG normiert, dass wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hervorgekommen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht mehr gegeben ist. dies deshalb, weil aufgrund bestimmter erwiesener Tatsachen im gegenständlichen Fall der Verweigerung einen Alkotest durchführen zu lassen angenommen werden muss, dass die Vermutung bestanden hat, dass der Berufungswerber durch Trunkenheit im Straßenverkehr die Verkehrssicherheit gefährdet hat. Bewertet man dieses Verhalten ist von einem rücksichtslosen und gefahrbringenden Benehmen des Berufungswerbers im Straßenverkehr auszugehen, dass keinesfalls einer weiteren Toleranz unterliegen kann.
Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 30 Monaten erscheint nach dem bisherigen spezifischen Vorleben des Berufungswerbers bei dem bereits vier Führerscheinentzüge aufscheinen als nunmehr letzten unbedingten notwendigen Schritt unausweichlich. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar und gleichzeitig eine erzieherische Maßnahme die den Berufungswerber bewegen soll zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.