Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A. A., R., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G. E. und Dr. K. H., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.06.2007, Zl 703-4-149-2007-FSE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 12 Monaten auf 9 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (das ist der 19.02.2007), herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit einem Mandatsbescheid vom 14.02.2007 wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten ohne Anrechnung von Haftzeiten, gerechnet von dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, das war der 19.02.2007, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ihm während dieser Dauer das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Invalidenkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber aufgrund einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig anzusehen sei. Der Berufungswerber sei mit Urteil (des Landesgerichtes Innsbruck) vom 18.05.2006 gemäß §§ 28 Abs 2 und 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Berufungswerber sei von 23.01.2006 bis 09.02.2007 in Haft gewesen. Die Haftdauer falle nicht unter Wohlverhalten und erscheine eine Entzugsdauer von 12 Monaten durchaus angemessen.
Dagegen wurde Vorstellung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber mehrfach vorbestraft sei. Aus dem angeführten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.2006 gehe hervor, dass Kokain eingeführt und weitergegeben worden sei. Maßgeblich sei die Verurteilung nach § 28 Abs 2 SMG gewesen. Dies stelle ein Verbrechen dar und resultiere daraus auch die Haftdauer. Auch sei das Kfz für die Schmuggelfahrten verwendet worden.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Berufungswerber eine äußerst günstige Zukunftsprognose gegeben sei. Der Berufungswerber gehe einer ordentlichen Beschäftigung nach und habe sich seit seiner Entlassung aus der Haft auch wohlverhalten. Dies würde auch seitens des Bewährungshelfers bestätigt und unterziehe sich der Berufungswerber auch einer psychologischen Betreuung und Schulung. Der Vater des Beschuldigten sowie seine Stiefmutter hätten Kenntnis davon und seien aufgrund der familienmäßigen Bande in der Lage, der Behörde Aufschluss und Erklärung darüber zu geben, dass sich der Berufungswerber nicht nur positiv entwickle, sondern Verantwortung für seinen neuen Lebensabschnitt übernommen habe. Dies sei Resultat einer inneren Einkehr, die beim Berufungswerber stattgefunden habe. Auch wäre es für die Behörde ein Leichtes gewesen, durch Aufnahme eines psychologischen Gutachtens die Frage der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit zu klären. Durch die Nichtaufnahme der beantragten Beweise sei das vorliegende Verfahren daher mangelhaft geblieben.
Weiters wurde geltend gemacht, dass es sich die Erstbehörde durch den lapidaren Verweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Berufungswerber vom Landesgericht Innsbruck zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs 2 SMG verurteilt worden sei und es nicht Sache der Behörde sei, die Tätigkeit des Gerichtes zu hinterfragen, nicht nur einfach gemacht habe, sondern auch die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit und des Grundrechtes auf ein faires Verfahren verletzt hätte. Selbstverständlich spiele es eine Rolle, weshalb der Berufungswerber mit einer relativ geringen Freiheitsstrafe davon gekommen sei. Der Berufungswerber habe sich selbst und die maßgeblichen Hintermänner bezüglich der Drogenschmuggelfahrten angezeigt, dies zu einem Zeitpunkt, als keine laufenden Ermittlungen gegen den Berufungswerber geführt worden seien. Ohne die Anzeige durch den Berufungswerber wären diese Taten unentdeckt geblieben und wären die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen worden.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei die Durchführung von Schmuggelfahrten nicht in dem Maße verwerflich, wie es das Inverkehrsetzen von Suchtgiften und die Weitergabe an Dritte gewesen wäre. Dies habe die Behörde unberücksichtigt gelassen.
Die Erstbehörde hätte mit einer wesentlich geringeren als der angenommenen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit das Auslangen finden müssen. Der Berufungswerber habe sich seit seiner Entlassung tadellos und wohlverhalten. Ausgehend von einem Tatzeitpunkt im Jänner 2005 errechne sich tatsächlich eine Entzugsdauer von 25 Monaten, was jedenfalls unangemessen sei.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das darin befindliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.2006, Zl 35 Hv 40/06m.
Auf Sachverhaltsebene ist zunächst Folgendes festzuhalten:
Mit einem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.2006 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe zwischen Frühjahr/Frühsommer 2005 und 22.01.2006 in Innsbruck und an anderen Orten
A)
teilweise als Alleintäter, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A. A. als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich mindestens 374 g Kokain, von Italien aus- und nach Österreich eingeführt sowie daran anschließend in Verkehr gesetzt, indem er im Verlauf von insgesamt sieben zeitlich knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten insgesamt 374 g Kokain im Bereich Turin von namentlich nicht bekannten Dealern übernommen habe und mit einem Mietfahrzeug über den Brennerpass nach Innsbruck geschmuggelt habe, wo er das Suchtgift an den abgesondert verfolgten A. A. übergeben habe;
B)
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain, beim abgesondert verfolgten A. A. für den Eigenbedarf erworben und gemeinsam mit diesem konsumiert.
Dadurch habe der Berufungswerber das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG begangen und wurde nach § 28 Abs 2 SMG unter Anwendung des § 28 StGB sowie §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.05.2006, 27 Hv 58/06z zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 StGB wurde die erlittene Vorhaftzeit angerechnet, und zwar vom 22.01.2006, 20.05 Uhr bis 18.05.2006, 09.20 Uhr. Des Weiteren wurde gemäß § 34 SMG das sichergestellte Suchtgift, nämlich 0,11 g Kokain, eingezogen.
Der Berufungswerber wurde am 11.02.2007 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen, was bedeutet, dass von der über den Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt 19 Monaten (davon 15 Monate Zusatzstrafe) zwei Drittel tatsächlich verbüßt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1....
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;
...
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Im § 25 Abs 3 FSG ist normiert, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Berufungswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.2006 ua des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG schuldig erkannt. Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber diese strafbare Handlung, die zu dieser Verurteilung geführt hat, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausschließt.
Seitens des Berufungswerbers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf oben näher angeführte Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass der Entzug der Lenkberechtigung zu lang sei.
Dem Berufungswerber ist zunächst entgegenzuhalten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Sinn § 7 Abs 1 FSG indiziert.
Des Weiteren werden Suchtgiftdelikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Im vorliegenden Fall diente das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers der Durchführung mehrerer Schmuggelfahrten über einen Zeitraum von Frühjahr/Frühsommer 2005 bis zur Festnahme am 22.01.2006. Mit der Übergabe des geschmuggelten Suchtgiftes an seinen Auftraggeber wurde das Suchtmittel in Verkehr gebracht. Die geschmuggelte Menge Suchtgift war daher nicht für den Eigenkonsum bestimmt.
Bei den Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit war von der Berufungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber, wie im Urteil ausgeführt, bei der Tatbegehung von dem Umstand gewusst hat, dass eine Menge von ca 60 g Kokain groß und daher geeignet ist, im Falle der Weitergabe im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Er nahm damit in Kauf, dass in sehr hohem Maße gegen öffentliche Interessen verstoßen und dass die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet wird. Bei der Durchführung des Schmuggels spielte die Verwendung eines Kraftfahrzeuges und somit der Besitz einer Lenkberechtigung eine entscheidende Rolle.
Die Zeit seit Begehung der letzten abgeurteilten strafbaren Handlung (22.01.2006) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2007 kann vor allem deshalb nur in einem geringeren Ausmaß zu Gunsten des Berufungswerbers im Sinne eines Wohlverhaltens gewertet werden, weil der Berufungswerber sich in der Zeit vom 22.01.2006 bis 09.02.2007 in Haft befand.
Allerdings sei in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2004, Zl. 2002/11/0130, verwiesen. Darin hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass Haftzeiten, soweit sie bei der Berechnung der Entziehungszeit außer Betracht zu bleiben haben, nicht ohne Bedeutung für die Prognoseentscheidung, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, sind, sondern vielmehr miteinzubeziehen sind, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen diene.
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass das Gericht zur Auffassung gelangt ist, dass es nicht des Vollzugs der gesamten Strafe bedürfe, sondern dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung vorlägen, was im Rahmen der Prognoseentscheidung und somit bei der Bemessung der Entziehungsdauer zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen war.
Dennoch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Gericht im Zuge der Verurteilung vom 18.05.2006 zu einer Zusatzstrafe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht verneinte und vielmehr auf das getrübte Vorleben des Berufungswerbers mit sechs anrechenbaren Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität, gegen fremdes Vermögen und wegen solcher nach dem Suchtmittelgesetz verwies. Dies wirkte sich neben der geschmuggelten Menge (einer zehnfachen großen Menge) als erschwerend aus. Mildernd war das Alter unter 21 Jahren, das qualifizierte Geständnis und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind.
Das Geständnis und die damit verbundene (leichtere) Nachweisbarkeit der Begehung strafbarer Handlungen des Berufungswerbers fand somit durch das Strafgericht bereits im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung.
Das vom Berufungswerber dargelegte aktuelle Wohlverhalten ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit. Die in der Berufung angeführte psychologische Betreuung und Schulung geht auf eine Bewährungshilfe zurück, die gerichtlich angeordnet wurde, weshalb auch diesem Umstand im Rahmen der zu stellenden Zukunftsprognose nur eingeschränkt Bedeutung zukommt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen der Entlassung und der Fällung der gegenständlichen Entscheidung nur wenige Monate umfasst. Bei der Prognose fällt zu Ungunsten des Berufungswerbers insbesondere dessen Vorleben ins Gewicht.
Bei der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit bedarf es auch nicht der Aufnahme eines psychologischen Gutachtens (vgl VwGH vom 28.06.2001, Zl 2001/11/0153). Ebenso bedurfte es auch nicht der Einvernahme der angebotenen Zeugen zur Frage der Erstellung einer äußerst günstigen Zukunftsprognose.
Für die Beurteilung der Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit war insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2005, Zl 2002/11/0253, Bedacht zu nehmen. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der Durchführung von Schmuggelfahrten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall Suchtmittelgesetz nach § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (12 Monate) verurteilt, wobei auch in diesem Fall die Suchtgiftmenge das zehnfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) betragen hat und auch bereits eine einschlägige Vorstrafe vorgelegen hat. In diesem Fall setzte die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 16 Monaten auf neun Monate herab, was somit ausgehend von der letzten Tathandlung eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 21 Monaten bedeutete, wobei der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass diese Herabsetzung in zutreffender Weise von der Berufungsbehörde vorgenommen wurde. Im Hinblick auf die durchaus vergleichbaren Umstände dieses Falles geht die Berufungsbehörde im Ergebnis unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände bei ihrer Prognose über die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers davon aus, dass er diese - soweit keine weiteren Haftzeiten eine Verlängerung der Entzugsdauer bewirken - im November 2007 (genau: am 19.11.), also ca 22 Monate nach der letzten Tathandlung, wiedererlangt wird, weshalb eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf neun Monate vorzunehmen war.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.