TE UVS Tirol 2006/11/27 2006/12/2890-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn A. S., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E. L., XY-Gasse 320, M., vom 13.10.2006, gegen

 

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, betreffend Übertretungen nach der StVO 1960 und

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach der am 13.11.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

I.

Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 300,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 10,00 sohin insgesamt Euro 310,00, zu bezahlen.

 

II.

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 153/2006, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, wurde Herrn A. S. spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 15.06.2006, 00.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Kufstein, Oskar-Pirlo-Str. beim städt. Kindergarten

S

Fahrzeug: PKW, XY

 

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie haben sich geweigert gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte auf der Polizeiinspektion Kufstein, 15.06.2006, ca 00.08 Uhr indem Sie die Polizeiinspektion verließen.

 

2. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist (Überhöhte Geschwindigkeit mit aufheulendem Motor).?

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und § 102 Abs 4 KFG begangen, über diesen wurde zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde insgesamt mit Euro 55,00 bestimmt.

 

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.06.2006, Zl VA-275-2006, wurde Herrn A. S. die Lenkberechtigung hinsichtlich aller Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines ? das war der 15.06.2006 ? entzogen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und wurde ihm während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet und wurde ihm aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Verfügt wurde, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen sei, die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung der Anordnungen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, wurde aufgrund einer vom Berufungswerber gegen den zitierten Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung dieser keine Folge gegeben. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit dem zugleich erlassenen Straferkenntnis vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, mit welchem dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, am 15.06.2006 in der Gemeinde Kufstein den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei die Verweigerung auf der Polizeiinspektion Kufstein, 15.06.2006, ca 00.08 Uhr erfolgte, indem dieser die Polizeiinspektion verließ. Werde beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so sei die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Mit Berufung vom 13.10.2006 sowohl gegen das Straferkenntnis vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, als auch gegen den Bescheid vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006 über die eingebrachte Vorstellung wurden diese Entscheidungen in ihrem gesamten Umfang angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:

 

?1.) Die angebliche Übertretung laut Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses erfolgte zweifelsfrei nicht am 15.06.2006.

 

Beweis: S. W., K., XY-Straße 2,

H. P. S., K., XY 10

PV,

 

2.) Betreffend des Umstandes, dass die belangte Behörde unter ?sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens? nach freier Überzeugung zur Beurteilung gelangt, dass die Taten in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen sind und es sich beim Beschuldigtenvorbringen um reine Schutzbehauptungen handelt, ist offenbar verfehlt.

 

Denn schließlich wurde schlussendlich im Bezirkskrankenhaus Kufstein tatsächlich eine Alkomattestung durchgeführt und liegt diesbezüglich ein Ergebnis von 0,16 Promille vor.

 

Darüber hinaus ist aus rechtlicher Sicht jedenfalls davon auszugehen, dass selbst dann, wenn der Beginn der Wartezeit erst bei Betreten der Polizeiinspektion beginnen sollte, der Proband innerhalb dieser 15-minütigen Wartefrist sich frei bewegen darf. Die Ablehnung des Alkomattestes nach Rückkehr zur Polizeiinspektion ist daher eine Verweigerung seitens der Polizeiorgane und jedenfalls unzulässig. Eine Bestrafung des Beschuldigten kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Die Zeitangaben der einschreitenden Beamten ist darüber hinaus ebenfalls bereits bei freier Durchsicht der Unterlagen als Unrichtig zu erkennen.

 

Demgemäß soll der Beschuldigte um 00:00 Uhr aufgehalten worden sein, es sollte ihm die Handhabung des Alkovortestgerätes genauestens erklärt worden sein und bei drei Blasversuchen kam es in der Folge immer zu Fehlmessungen. Bereits um 00:01, also eine Minute später, innerhalb welchem Zeitraum sich all das zuvor gesagte abgespielt haben soll, soll der Beschuldigte aufgefordert worden sein, sich auf die Polizeiinspektion Kufstein einem Alkomattest zu unterziehen. All das Nachfolgende, also die Fahrt zur Polizeiinspektion, die Aufforderung usw soll schließlich acht Minuten gedauert haben und hat der Beschuldigte sohin laut Angaben der einschreitenden Polizeibeamten um 00:08 die Polizeiinspektion wieder verlassen.

 

Um 00:25 sei er noch einmal zur Polizeiinspektion gekommen und habe dabei verlangt, nun den Alkotest vorzunehmen.

 

Diese Zeitangaben entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen und wurden im ersten Bereich zusammengezogen und im letzteren Bereich ausgedehnt.

 

Aus diesem Grunde wird daher beantragt, eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, anlässlich welchem Lokalaugenschein die handelnden Polizeiorgane und der Beschuldigte den Geschehensablauf im Detail schildern mögen und möge sodann die entsprechende Zeit durch Messung objektiviert werden. Dadurch wird die Unrichtigkeit der Angaben der amtshandelnden Personen sofort erkennbar sein.

 

Faktum ist nämlich, dass während der Wartezeit der Beschuldigte nicht in seiner Freiheit eingeschränkt ist und daher tun und lassen kann, was er will.

 

Darüber hinaus ist der Beschuldigte wie in seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung ausführlich geschildert insgesamt zweimal zum Bezirkskrankenhaus Kufstein und einmal zur Polizeiinspektion in Wörgl gefahren, um seine Alkoholisierung feststellen zu lassen. Dass dabei geradezu haarsträubende Pannen unterlaufen sind, kann wohl nicht dem Beschuldigten als Rechtsunterworfenen vorgeworfen werden, sondern müsste wohl die Behörde von Amts wegen dafür sorgen, dass den rechtsunterworfenen Bürgern auch die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Rechtsposition schützen und Rechte auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.

 

Richtigerweise liegt tatsächlich ja aus dem Bezirkskrankenhaus Kufstein eine Alkomatmessung vor, die einen Wert von 0,16 Promille ergibt. Dass aber die erfolgte Blutabnahme zu keinem verwertbaren Ergebnis führte, liegt wohl ausschließlich am öffentlichen Bezirkskrankenhaus Kufstein, das für solche Ereignisse jedoch grundsätzlich geeignet wäre!

 

Auch der Ansicht der Behörde erster Instanz, wonach lediglich bei einer sich festgestellten Alkoholbeeinträchtigung eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Alkoholgehaltes vorzunehmen ist, kann nicht gefolgt werden. Denn bei einer - wie hier von der Behörde angenommen - Verweigerung einer Alkomatuntersuchung gilt ein bestimmter Promillesatz gesetzlich als vermutet und stellt daher zweifellos in diesem Sinn eine Alkoholbeeinträchtigung dar, die dem Probanten gemäß § 5 Abs 8 StVO die Möglichkeit eröffnet, bei einem öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vornehmen zu lassen.

 

Beweis: ZV S. W., K., XY-Straße 2,

ZV H. P. S., K., XY 10,

ZV S. G., p.A. BKH Kufstein,

den zu erhebenden und diensttuenden Beamten der Polizeiinspektion

Wörgl,

die beiden amtshandelnden Beamten der Stadtpolizei Kufstein,

p. A. K., XY-Straße 1,

PV.?

 

Es wurden die Berufungsanträge gestellt, dass die Berufungsbehörde das angefochtene Straferkenntnis ihrem gesamten Umfang aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen, in eventu die Strafe auf ein gesetzmäßiges Maß herabsetzen wolle sowie den angefochtenen Bescheid betreffend den Entzug der Lenkberechtigung aufzuheben.

 

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme ihn den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu Zahl VA-275-06 und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2006, anlässlich welcher der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt und die Zeugen BI H. B., RI J. H., S. W. und H. ?P. S. einvernommen wurden.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

A. S., geb. am XY, XY Nr 80, lenkte am 15.06.2006 um 00.00 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY im Gemeindegebiet von Kufstein in der Oskar-Pirlo-Straße von der Imbissstube K. bis zum städtischen Kindergarten S. Bereits beim Wegfahren ließ er den Motor aufheulen und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit stadtauswärts, wodurch mit diesem Fahrzeug mehr Lärm verursacht wurde, als bei ordnungsgemäßem und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war. Aufgrund dieses Fahrverhaltens erfolgte auf der Oskar-Pirlo-Straße beim städtischen Kindergarten S. dessen Anhaltung durch die Polizeibeamten BI B. und RI H., Stadtpolizei Kufstein, welche gerade dabei waren, die Vorbereitungen für Laserkontrollmessungen auf der Oskar-Pirlo-Straße vorzunehmen. A. S. wurde einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen und verhielt sich dieser den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber ungehalten und aggressiv. Im Zuge der durchgeführten Kontrolle wurden beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome (Geruch nach alkoholischen Getränken, gläserne Augen) festgestellt und räumte der Berufungswerber auch ein, in der Kaisertenne ein Weißbier getrunken zu haben. Aufgrund dessen und aufgrund seines aggressiven Verhaltens wurde der Berufungswerber an Ort und Stelle aufgefordert, in das Alko-Vortestgerät zu blasen und wurde ihm die Handhabung genau erklärt. Bei den drei Blasversuchen kam es aufgrund der falschen Handhabung (zu kurze Blasversuche) immer zu Fehlmessungen, weshalb A. S. an Ort und Stelle gegen 00.01 Uhr aufgefordert wurde, sich einem Alkomattest auf dem nächst gelegenen Posten der Polizeiinspektion Kufstein zu unterziehen. Erst nachdem diesem zur Kenntnis gebracht wurde, dass ein Nichtmitkommen zur Polizeiinspektion Kufstein einer Alkoholtestverweigerung gleich kommt, erklärte sich der Berufungswerber zum Mitfahren im Diestfahrzeug der Stadtpolizeibeamten bereit.

 

Auf der Polizeiinspektion Kufstein wurde A. S. über die Durchführung des Alkomattestes und auf das Erfordernis der Einhaltung einer 15-minütigen Wartefrist bis zur Durchführung desselben vom Beginn der Aufforderung an, sohin um ein Zuwarten von noch etwa 10 Minuten bis zum Beginn des Alkomattestes, hingewiesen. A. S. verlangte jedoch, diesen Alkomattest sofort durchführen zu wollen und wurde dieser von BI B. zwei- bis dreimal belehrt, dass die 15-minütige Wartezeit unbedingt einzuhalten sei und dass eine Nichtbeachtung dieser Wartezeit und ein Verlassen der Polizeiinspektion Kufstein, wie vom Berufungswerber begehrt, als eine Verweigerung des Alkomattestes anzusehen ist.

 

Trotz dieser wiederholten Belehrungen verlangte der Berufungswerber seine Dokumententasche und verließ mit dem Bemerken, einen Termin mit einem Freund im Cafe T. wahrzunehmen, um 00.08 Uhr die Polizeiinspektion Kufstein, der Führerschein wurde von den Polizeibeamten zurückbehalten. Über die rechtlichen Konsequenzen einer Alkomattestverweigerung im Zusammenhang mit dem Nichteinhalten der ihm gegenüber genannten Wartezeit und des Verlassens der Polizeiinspektion Kufstein wurde der Berufungswerber mehrmals belehrt. Einige Minuten später kehrte der Berufungswerber wiederum zur Polizeiinspektion Kufstein zurück, um dort nach seiner verlorenen Geldtasche zu suchen und verlangte auch eine Abnahmebestätigung für seinen Führerschein, welche ihm am 15.06.2006 um 00.13 Uhr ausgehändigt wurde. Gleichzeitig erklärte sich dieser, nachdem er auch von seinem Freund W. F. im Cafe T. darauf hingewiesen wurde, dass sein Verhalten als Verweigerung eines Alkomattestes anzusehen sei, nunmehr bereit, den Alkomattest durchzuführen, was ihm jedoch unter Hinweis auf die bereits beendete Amtshandlung nicht mehr zugestanden wurde, worauf der Berufungswerber wiederum die Polizeiinspektion Kufstein verließ. Einem neuerlichen Begehren auf Durchführung des Alkomattestes um 00.25 Uhr auf der Polizeiinspektion Kufstein wurde ebenso nicht entsprochen, weshalb dieser in weiterer Folge erfolglos gegen 00.30 Uhr im Bezirkskrankenhaus Kufstein und um 01.10 Uhr auf der Polizeiinspektion Wörgl den Alkomattest durchführen wollte. Nach einem neuerlichen Aufsuchen des Bezirkskrankenhauses Kufstein gegen 01.35 Uhr wurde dem Berufungswerber von der diensthabenden Krankenschwester G. S. ermöglicht, in ein Alkoteströhrchen zu blasen, worauf vom Berufungswerber das Messergebnis mit ?0,16? und die Uhrzeit mit ?um 01.30? auf einen ?Spickzettel? geschrieben und von der Krankenschwester über Verlangen des Berufungswerbers Blut abgenommen wurde. Dieses konnte aufgrund der Verwendung einer falschen Monovete (Ampulle) einer ordnungsgemäßen Alkoholbestimmung nicht zug

eführt werden und wurde dieses in weiterer Folge von der Krankenschwester ordnungsgemäß entsorgt.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich des Lenkens des Pkws durch den Berufungswerber in Kufstein auf der Oskar-Pirlo-Straße, der Ablauf der Amtshandlung nach Anhaltung des Berufungswerbers beim städtischen Kindergarten S. und die Fortführung der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion Kufstein ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2006. Von den die Amtshandlung durchgeführten Polizeibeamten BI B. und RI H. wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig und schlüssig erklärt, dass die in der Anzeige festgehaltenen Uhrzeiten (Lenken des Fahrzeuges durch den Berufungswerber am 15.06.2006 um 00.00 Uhr, Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes auf der Polizeiinspektion Kufstein um 00.01 Uhr, Verlassen der Polizeiinspektion Kufstein durch den Berufungswerber um 00.08 Uhr, Begehren auf Durchführung des Alkomattestes und Aushändigung der Abnahmebestätigung des Führerscheines um 00.13 Uhr) durch jeweiligen Blick auf die Uhr festgehalten wurden. Zudem wurde die Anzeige von BI B. noch vor Beendigung seines Dienstes am 15.06.2006, 07.00 Uhr, und somit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Amtshandlung verfasst und bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel an der Richtigkeit dieser festgehaltenen Uhrzeiten. Die vom Berufungswerber selbst angegebene Tatzeit am 14.06.2006, gegen 23.20 Uhr, spätestens 23.30 Uhr, erweist sich demgegenüber als unglaubwürdig, hat doch der von ihm namhaft gemachte Zeuge S. W. zeugenschaftlich vernommen angegeben, am 14.06.2006 gleichzeitig mit dem Berufungswerber spätestens um 22.45 Uhr von der Imbissstube Kaisertenne weggefahren zu sein, während sich der ebenfalls vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge H. P. S. nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Berufungswerber gemeinsam mit Simon Wimmer weggefahren ist, obwohl diese sich im Freien des Kaiserimbisslokales aufgehalten haben und obwohl der Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen B erufungsverhandlung erklärte, dass er Herrn W., nachdem dieser Interesse am Kauf seines Fahrzeuges hatte, beim Wegfahren noch einmal den Sound seines Fahrzeuges vorführen wollte.

 

Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Zeitangaben des Berufungswerbers sowie des Zeugen S. W., was den Zeitpunkt des Wegfahrens mit seinem Pkw von der Kaisertenne in Kufstein betrifft, sowie auch aufgrund der unbestimmten Aussagen des Zeugen H. P. S., welcher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einerseits nicht mehr sagen konnte, ob der Berufungswerber gleichzeitig mit dem Zeugen S. W. bzw vor oder nach diesem weggefahren ist, sowie, dass es aus seiner Sicht auch so gewesen sein könnte, dass er mit dem Berufungswerber S. W. an einem anderen Abend als eben an jenem des 14.06./15.06.2006 im Kaiserimbiss in Kufstein zusammengetroffen ist, erweisen sich die von den Polizeibeamten detailliert festgehaltenen Zeiten ebenso als glaubwürdig wie deren Einschätzung, dass der Berufungswerber beim Wegfahren und auf der Fahrt auf der Oskar-Pirlo-Straße bis zur Anhaltung beim städtischen Kindergarten Sparchen mit seinem Pkw durch das Aufheulenlassen des Motors und durch überhöhte Geschwindigkeit mehr Lärm verursachte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist. Diese Einschätzung wird auch dadurch unterstrichen, als er sich beim Fahrzeug des Berufungswerbers um ein früheres Rallyefahrzeug handelte und der Berufungswerber bei seiner Vernehmung selber angab, dass er beim Wegfahren dem ebenfalls weggefahrenen S. W. den Sound seines Fahrzeuges zeigen wollte. An den Angaben der Zeugen BI B. und RI H., dass der Berufungswerber mit aufheulendem Motor und überhöhter Geschwindigkeit, wobei vom Zeugen BI B. auch ein Quietschen der Reifen bei trockener Fahrbahn zu hören war, ist somit nicht zu zweifeln.

 

Die Dauer der Amtshandlung an Ort und Stelle, die Zeitdauer der Fahrt zur Polizeiinspektion Kufstein und die Dauer der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion Kufstein selber ergeben sich ebenfalls widerspruchsfrei und glaubwürdig aus den zeugenschaftlichen Aussagen der vernommenen Polizeibeamten und sind auch mit den aktenkundigen Uhrzeiten des Aufsuchens des Bezirkskrankenhauses Kufstein gegen 00.30 Uhr, der Polizeiinspektion Wörgl um 01.10 Uhr und dem neuerlichen Aufsuchen des Bezirkskrankenhauses Kufstein gegen 01.35 Uhr durch den Berufungswerber in Einklang zu bringen. Eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle, verbunden mit einem Lokalaugenschein erwies sich somit nach Ansicht der Berufungsbehörde im Sinne des gestellten Antrages als nicht erforderlich.

 

Dass der Berufungswerber im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle und nach nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Alkoholvortestes zur Durchführung des Alkomattestes auf der Polizeiinspektion Kufstein aufgefordert wurde, ist unstrittig. Dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest für die Polizeibeamten BI B. und RI H. aufgrund der festgestellten Alkoholsymptome (Geruch nach alkoholischen Getränken, gläserne Augen, aggressives Verhalten) der Verdacht bestand, der Berufungswerber hätte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wurde von den Polizeibeamten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig geschildert. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Berufungswerber auf der Polizeiinspektion Kufstein in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkomattestes, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung einer 15-minütigen Wartezeit ab Aufforderung des Alkomattestes, belehrt wurde, wobei die einschreitenden Polizeibeamten glaubwürdig angaben, dass der Berufungswerber auf der Polizeiinspektion Kufstein darauf hingewiesen wurde, dass noch 10 Minuten bis zu Beginn der Durchführung des Alkomattestes zuzuwarten sind. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der vernommenen Polizeibeamten BI B. und AI H. steht ebenfalls als erwiesen fest, dass der Berufungswerber trotz wiederholter eindringlicher Belehrung, dass ein Verlassen der Polizeiinspektion Kufstein vor Ablauf der erforderlichen Wartezeit eine Alkomattestverweigerung darstellt und auch auf die rechtlichen Konsequenzen daraus hingewiesen wurde, um 00.08 Uhr die Polizeiinspektion Kufstein verlassen hat und zu dieser wiederum 5 Minuten später gegen 00.13 Uhr mit dem Begehren zurückgekehrt ist, nunmehr diesen Alkomattest durchführen zu wollen, was jedoch von den Polizeibeamten abgelehnt wurde. Dass der Berufungswerber während der Wartezeit die Polizeiinspektion Kufstein, mit der Absicht, im Cafe T. einen Freund zu treffen, verlassen hat und dass dieser von den Polizeibeamten darauf hingewie sen wurde, dass diese Vorgangsweise eine Alkomattestverweigerung darstellt, wurde selbst vom Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2006 nicht bestritten. Dass sich der Berufungswerber in weiterer Folge zum Bezirkskrankenhaus Kufstein bzw auch zur Polizeiinspektion Wörgl mit dem Begehren, den Alkomattest durchzuführen begeben hat, dieser im Bezirkskrankenhaus Kufstein gegen 01.35 Uhr einen Röhrchenrest machte und sich dort von der diensthabenden Krankenschwester auch Blut abnehmen ließ, welches aufgrund der Verwendung einer falschen Monovete in weiterer Folge im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Alkoholbestimmung nicht ausgewertet werden konnte, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Stellungnahmen der Krankenschwester S. G., des Portiers Hannes Scheidnagl sowie aus dem Dienstbericht der Polizeiinspektion Wörgl vom 14.06.2006. Aufgrund dieses von der Berufungsbehörde diesbezüglich anerkannten Sachverhaltes erwiesen sich deren zeugenschaftliche Einvernahmen, wie beantragt, als entbehrlich.

 

Die vernommenen Polizeibeamten BI B. und RI H. hinterließen bei ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einen sehr glaubwürdigen und aufrechten Eindruck und konnte ihren Angaben hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber sowie im Hinblick auf das Geschehen von der Aufforderung des Berufungswerbers zum Alkomattest und der Verweigerung desselben durch das Verlassen der Polizeiinspektion Kufstein bedenkenlos gefolgt werden. Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit ihrer zeugenschaftlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen.

 

Den Polizeibeamten als Organen der Straßenaufsicht ist es zudem zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen, wenn die Behörde deren Angaben mehr Glauben als den Angaben des Beschuldigten schenkt, weil jene aufgrund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssen, hingegen den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten und Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (Hinweis auf VwGH 20.06.1978, Slg 9602 A, VwGH 20.01.1986, 85/02/0245).

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Nach § 102 Abs 4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Die Organe der Straßenaufsicht waren im gegenständlichen Fall durchaus berechtigt, den Berufungswerber zur Durchführung eines Alkomattestes mittels geeichtem Alkomaten an Ort und Stelle auf der Polizeiinspektion Kufstein aufzufordern. Der Verdacht in Richtung Alkoholbeeinträchtigung gründete sich schon allein darauf, dass der Berufungswerber diesen gegenüber erklärt hatte, vorher ein Weißbier getrunken zu haben und aufgrund der von den Polizeibeamten wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome (Geruch nach alkoholischen Getränken, gläserne Augen) und des gezeigten aggressiven Verhaltens. Die Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes war daher jedenfalls berechtigt.

 

Zum unerlaubten Verlassen der Polizeiinspektion Kufstein während der einzuhaltenden Wartezeit durch den Berufungswerber ist festzuhalten, dass jedes Verhalten des Betroffenen, der die Vornahme des Tests an den vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort verhindert, eine Verweigerung darstellt. Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, gilt vor allem auch, wenn sich der Untersuchte zwar formell mit der Vornahme der Atemluftprobe einverstanden erklärt, das Zustandekommen des Tests aber durch sein Verhalten verhindert (siehe Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung I, Rz 112, § 5 StVO). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 5 Abs 2 StVO räumt diese Bestimmung dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Er hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen (VwGH vom 10.09.2004, Zl 2001/02/0241, VwGH vom 16.06.2003, Zl 2002/02/0080).

 

Wer einen Amtsraum, nachdem er aufgefordert worden ist, sich einem Alkotest (nunmehr: einer Atemluftuntersuchung) zu unterziehen, ohne dieser Aufforderung nachgekommen zu sein, fluchtartig verlässt, erfüllt den Tatbestand der Weigerung nach § 99 Abs 1 lit b (VwGH 27.03.1974, 361/73, ZVR 1975/39).

 

Der Berufungswerber hat sich vom Ort der angekündigten Atemluftprobe unberechtigt entfernt, zumal zu keinem Zeitpunkt von den amtshandelnden Beamten eine Zustimmung zum Verlassen der Örtlichkeit erteilt wurde (vgl VwGH vom 08.09.2004, 2002/03/0290).

 

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 2 StVO 1960 ist es, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt ihm keineswegs das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter er denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen und bedeutet es daher dann, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen (VwGH vom 29.05.2001, Zl 98/03/0157).

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber nach Aufforderung zum Alkotest auf der Polizeiinspektion Kufstein die Anordnung erteilt, die einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten ab Beginn der Aufforderung zum Alkomattest einzuhalten und somit noch die erforderlichen 10 Minuten bis zu Beginn des Alkomattestes auf der Polizeiinspektion Kufstein zu verbleiben. Die von den Polizeiorganen getroffene Anordnung diente durchaus einer ordnungsgemäßen Durchführung des Alkomattestes, zumal durch eine derartige Anordnung grundsätzlich die Möglichkeit einer Flucht, aber auch die allfällige Verschleierung des Sachverhaltes durch die Tätigung eines Nachtrunks hintangehalten werden soll. Auch der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Umstand, dass dieser die Wartezeit deswegen nicht einhalten konnte, weil er einen Termin mit einem Freund wahrzunehmen hatte, er in der Wartezeit nicht in seiner Freiheit eingeschränkt ist und daher tun und lassen kann, was er will, vermag dessen gesetzwidriges Verhalten nicht zu rechtfertigen.

 

In Bezug auf das Verschulden ist auszuführen, dass sich der Berufungswerber aufgrund der vorher ergangenen Belehrung im Klaren sein musste, dass er sich durch das Weggehen über eine klare Anweisung der Polizisten hinwegsetzt und dies als Verweigerung gewertet werde. Darüber hinaus ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, was bedeutet, dass es am Berufungswerber gelegen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Die Belehrungen der Polizeiorgane durften vom Berufungswerber keinesfalls ohne weiteres Nachfragen so verstanden werden, dass er die Polizeiinspektion Kufstein ohne weiters verlassen darf. Vielmehr wurde vom Berufungswerber selber eingeräumt, dass er darauf hingewiesen wurde, dass sein Vorhaben bzw. sein Verhalten, die Polizeiinspektion sofort zu verlassen, als eine Alkomattestverweigerung anzusehen ist.

 

Der beantragten Einvernahme der Zeugen S. G. zum Beweise dafür, auf welche Art die Messung des Alkoholgehaltes in der Atemluft durchgeführt wurde und zum Ergebnis dieser Messung sowie weiters, dass von ihr eine Blutabnahme vom Berufungswerber im Auftrag des Berufungswerbers zum Zweck der Feststellung des Blutalkoholgehaltes durchgeführt wurde sowie von J. S. zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber um 00.30 Uhr das erste Mal beim Bezirkskrankenhaus Kufstein zwecks Durchführung eines Alkotestes vorgesprochen hat, war auch deshalb nicht stattzugeben, weil das Tatbestandsmerkmal nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bereits mit dem unerlaubten Verlassen der PI Kufstein erfüllt war und eine allfällige Widerlegung einer Nichtalkoholbeeinträchtigung durch eine nachträgliche Blutuntersuchung diesen nicht zu exkulpieren vermochte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang weiters darauf, dass nach der Bestimmung des § 5 Abs 8 Z 2 StVO ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen hat, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. § 5 Abs 8 Z 2 StVO sieht somit (nur) eine Regelung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung vor, hat aber nicht auch jene Fälle erfasst, in denen die Atemluftuntersuchung verweigert wurde, zumal die Alkoholbeeinträchtigung kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist. Ebenso war die zeugenschaftliche Befragung der erhebenden und diesttuenden Beamten der Polizeiinspektion Wörgl nicht erforderlich, zumal außer Streit steht, dass der Berufungswerber vergeblich bei der Polizeiinspektion Wörgl um 01.10 Uhr die Durchführung eines Alkomattestes begehrte und von den Beamten an die Stadtpolizei Kufstein und das Bezirkskrankenhaus Kufstein verwiesen wurde. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nich

t auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an. Die Gefahr einer Doppelbestrafung aufgrund ein und desselben Verhaltens des Berufungswerbers bestand im vorliegenden Fall nicht und wurde von diesem auch nicht behauptet. Eine Augenscheinsverhandlung im Bezug auf die Frage des exakten Tatzeitraumes bzw der exakten Dauer der in Frage stehenden Amtshandlung war somit nicht erforderlich.

 

Da für eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO bereits die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreicht (vgl VwGH vom 19.06.1991, Zl 91/02/0024), hat der Berufungswerber die ihm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen. Ebenso handelt es sich bei jener des § 102 Abs 4 KFG ? Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses - um ein sogenanntes ?Ungehorsamsdelikt?, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden triff. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber unter Hinweis auf den erhobenen Sachverhalt und die vorgenommene Beweiswürdigung nicht gelungen und ist somit  auch hier die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, weil die von diesem missachtete Norm der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker dient. Alkoholdelikte im Straßenverkehr führen zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit, sie bilden aufgrund des Alkohols bedingten Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit und verminderten Reaktionsfähigkeit eine Hauptursache für Verkehrsunfälle. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist deshalb erheblich, weil besonders in der Nachtzeit die Anrainerbevölkerung einen besonderen Schutz auf Ruhe hat und somit jeglicher ungebührlicher Lärm zu vermeiden ist.

 

Als erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber in verkehrsrechtlicher Hinsicht bereits strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war nichts zu werten. Der Berufungswerber ist nach eigenen Angaben selbständiger Installateur und verwies bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung auf den Einkommenssteuerbescheid 2005, welcher ein Minus von Euro 8.000,00 ausweise. Über Aufforderung der Berufungsbehörde, den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 in Vorlage zu bringen, übermittelte dieser lediglich die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2004, welchem neben einem Minus von Euro 10.950,94 an Einkünften aus einem Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 22.069,79 gegenüberstehen, sodass sich für das Jahr 2004 die Einkünfte mit insgesamt Euro 11.118,85 errechneten .Als Vermögen wurde vom Berufungswerber auf das Eigentum an einem Haus mit Belastungen in der Höhe von etwa 3 Mio ATS verwiesen, der Berufungswerber ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe unter Heranziehung des oben angeführten Strafrahmens (Euro 1.162,00 - Euro 5.813,00) ebenso nicht als unangemessen hoch wie die zu Spruchpunkt 2.des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe, mit welcher der hiefür vorgesehene Strafrahmen bis zu Euro 5.000,00 lediglich zu 1 Prozent ausgeschöpft wurde und lassen sich diese Strafen auch mit den angenommenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, für welche dieser für das Jahr 2005 einen Nachweis nicht erbrachte und somit auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 zurückgegriffen wurde, noch in Einklang bringen. Zumal der vorgesehene Strafrahmen zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses schon für die bloße Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges anzuwenden ist, erscheint eine weitere Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht vertretbar und als schuld- und tatangemessen.

 

Im Ergebnis erweist sich daher die vorliegende Berufung als nicht begründet und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges (Spruchpunkt II ? Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006) ist Folgendes festzuhalten:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen betreffend der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit ausgestelltem Führerschein vom 25.07.1987, Zl 1607/77 für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab dem 15.06.2006, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, weiters wurde ihm während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde ihm aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und diesen Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen, die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung der Anordnungen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2.......

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers gebunden (VwGH vom 27.1.2005, Zl 2004/11/0118). Seitens des Berufungswerbers wurde eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO gesetzt. Dies stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar.

 

Auf der Grundlage der im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber am 15.06.2006 gegen 00.00 Uhr in Kufstein auf der Oskar-Pirlo-Straße den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt hat und Alkoholisierungssymptome aufwies sowie um ca 00.08 Uhr durch das nicht erlaubte Verlassen der Polizeiinspektion Kufstein und die Belehrung über diesbezügliche rechtliche Konsequenzen eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes verweigert hat. Auf die durchgeführte Beweiswürdigung wird diesbezüglich verwiesen. Vom Berufungswerber wurde somit eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO gesetzt. Dies stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 dar. Seitens der Erstbehörde wurde eine Entzugsdauer von 4 Monaten festgesetzt, wobei die Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs 2 FSG von 4 Monaten nicht überschritten wurde, sodass für eine weitere Herabsetzung der Entzugszeit rechtlich kein Platz bleibt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Durch Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen für sich allein schon eine potentielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken und auch wie die Aberkennung des Rechtes, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie ein verkehrspsychologische Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3

FSG.

 

Ein einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, konnte im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung durch den Berufungswerber im Anschluss an die festgestellte Verweigerung der Atemluftuntersuchung durch die von ihm gesetzten Aktivitäten nicht erbracht werden, zumal dieser im Bezirkskrankenhaus Kufstein lediglich in einen ?Tester? geblasen hat und das vom Berufungswerber festgehaltene Ergebnis auf einem Zettel auch nicht schlüssig ist. Im Hinblick auf die von der diensthabenden Schwester im Bezirkskrankenhaus Kufstein vorgenommene Blutabnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine ?Gleichwertigkeit? einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung nur dann vorliegt, wenn die Blutuntersuchung zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholgehaltes von einer im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt oder durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt wird. Zumal es in weiterer Folge überdies auch zu keiner Auswertung des abgenommenen Blutes des Berufungswerbers gekommen ist, konnte vom Berufungswerber ein einwandfrei erbrachter Beweis, beim Lenken seines Fahrzeuges nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, nicht erbracht werden. Im Übrigen ist diesbezüglich noch einmal auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben der einschreitenden Polizeibeamten, dass der Berufungswerber beim Lenken seines Kraftfahrzeuges deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, zu verweisen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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