Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.12.2004, Zahl FSE-443-2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Einer allfälligen Be... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Gültigkeit Lenkberechtigung des 1914 geborenen Berufungswerbers gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG bis 10.3.2007 befristet und durch drei weitere Auflagen (Tragen einer Brille - Code 01.01; örtliche Beschränkung auf 30 km im Umkreis des Wohnsitzes: Code 05.02; Beschränkung auf Fahrten bei Tageslicht: Code 05.01) eingeschränkt. Gemäß 64 Abs 2 AVG hat die Behörde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfällig... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG 1997 eine Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt worden ist, ist von der erstbehördlichen Annahme des Erfordernisses der nachträglich auferlegten Einschränkungen der Lenkberechtigung auf Grund der bedingten gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person auszugehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezüglich... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 28.12.2004 wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Zl 705-4a-1574-2003-FS, gemäß den §§ 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 25 und 29 des Führerscheingesetzes wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung (1.7.2005) entzogen und gleichzeitig gemäß § 25 Abs 1 FSG ausgesprochen, dass dem Berufungswerber danach bis zum 30.4.2006 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 66 Abs. 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Kommt im Beweisverfahren vor dem KUVS durch Sachverständigenbeweis hervor, dass die Berufungswerberin derzeit die gesundheitliche Eig... mehr lesen...
Rechtssatz: Alkoholkrankheit ist nicht gleichbedeutend mit Alkoholabhängigkeit iSd §14 FSG-GV und schließt daher die Eignung nicht aus, weil Abstinenz kontrolliert werden kann. Schlagworte Risikoeignung mehr lesen...
I. Zu Zl uvs-2005/13/0099 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.07.2004, 11.50 Uhr Tatort: Gemeinde Brixlegg, B 171, km 0032.400 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l. 2. Sie haben als Lenker das Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Bestrafung wegen Alkoholdelikte bereits zu Entziehungen der Lenkberechtigung im Jahre 2000 auf die Dauer von vier Monaten und im Jahre 2002 auf die Dauer von zwölf Monaten geführt, so ist die nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung durch die Erstinstanz, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2000 und 2002 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, rechtskonform. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Berufungswerb... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.08.2004, Zl 703-4-841-2004-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab den Tag der Zustellung des Bescheides, das war der 02.09.2004, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses für die Kraftfahrbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen hat, so ist eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber das Suchtmitteldelikt begangen hat, der Kraftfahrbehörde aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses verwehrt. Der Berufungswerber wurde wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren K... mehr lesen...
1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat mit Bescheid vom 19.03.2004, Zahl IV-FC 11314/VA/03, die dem Berufungswerber (Bw) am 30.3.2000 unter der Zahl 0723394 von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von fünf (5) Jahren, das ist bis 29.1.2009, gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 FSG 1997 befristet. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 29.1.2004, wonach der... mehr lesen...
Rechtssatz: Sollten im Einzelfall begründete Zweifel an der Fähigkeit eines mündigen, insulinpflichtigen Diabetikers bestehen, die Gefahren, die beim Lenken eines Kfz auftreten können, zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (Stichwort: Blutzuckerselbstkontrolle vor jedem Fahrtantritt, rasch resorbierbare Kohlenhydrate in Reichweite der Lenkvorrichtung des Kfz), wäre neben dem internistischen, allenfalls auch ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der geschulte und verantwortungsbewusste Diabetiker (unabhängig, ob Typ I oder II) wird in der Regel in der Lage sein, eine Unterzuckerung rechtzeitig zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G (Führerschein ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Güssing am 20 09 1996, Nr ***) gemäß § 24 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs 3 Z 3 und § 25 Abs 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung kommt aus folgendem Grund Erfolg zu: Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG gilt als eine ?... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde seine Lenkberechtigung wegen einer mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangenen Tat (Überholen eines Radfahrers ohne seitlichen Abstand, jedoch ohne Verkehrsunfall) für drei Monate ab Zustellung des Bescheides entzogen. Zum Entziehungszeitpunkt lag die Tat bereits 16 Monate zurück. In dieser Zeit war der Berufungswerber im Besitz seiner Lenkberechtigung und hat sich wohlverhalten. Auch wenn in dieser Zeit das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wur... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Die Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Regelungszielen des § 2 FSG-GV. Nicht sachgerechte Auflage in Form der Beibringung eines Harnbefundes alle drei Monate nach einem unbedeutenden Suchtgif... mehr lesen...
Rechtssatz: Sechs Monate Führerscheinentzugsdauer scheinen bei einer Alkoholisierung von 1,15 Promille mit dem Motiv die Fahrleistung zu demonstrieren als angemessen. Die Fahrt erfolgte gegen den ausdrücklichen Willen des Zulassungsbesitzers mit überhöhter Geschwindigkeit, zur Nachtzeit und mit einem Beifahrer. mehr lesen...
1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat mit Bescheid vom 24.08.2004, Zahl IV-EC 8466/VA/04, die dem Berufungswerber (Bw) am 28.01.1973 unter der Zahl 0073374/71 von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von 3 (drei) Jahren unter der Auflage des Codes 104, wonach alle 12 (zwölf) Monate ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin beizubringen ist, das ist bis 23.08.2007, gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 FSG 1997 befr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nachträgliche Befristung einer bereits unbefristet erteilten Lenkberechtigung kommt auch nur dann in Frage, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nach dieser Judikatur für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung gerade nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befristung einer Lenkberechtigung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach einer bereits 7 Jahre zurückliegenden Bypassoperation ist bei stabilem Gesundheitszustand (der durch internistische Befunde nachgewiesen wurde) und außerdem keine der im § 10 FSG-GV genannten Herz- und Gefäßk... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausgesprochene Befristung scheint auf Grund der durchaus intakten Zukunftsprognose sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich der Berufungswerber berufsbedingt mehrere Monate im Ausland aufhält, scheidet darüber hinaus dadurch eine sachliche Vertretbarkeit der Vorlage von Laborparametern während dieser Zeit wohl gänzlich aus. Mit dieser Auflage würde dem Berufungswerber letztlich nur die Wahl zwischen Verzicht auf eine berufliche Perspektive oder seiner Lenkerberechtigung er... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerschein ausgestellt von der Präfektur Bozen am 20.10.1997, Zl BZ5027067K) für den Zeitraum von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, Gebrauch zu machen. Gegen diesen Bescheid wurde - zu diesem Zeitpunkt noch rechtsanwaltlich ver... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist laut einer Mitteilung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01 10 2003 an Diabetes mellitus erkrankt. Das Führerscheinreferat der Bezirkshauptmannschaft ersuchte den Amtsarzt daraufhin um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Aus einer ?Kurzmitteilung? des Amtsarztes vom 05 11 2003 geht hervor, dass der Berufungswerber an diesem Tag untersucht wu... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerber auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugverfahrens als verspätet eingebracht zurückgewiesen, sowie der Antrag des Berufungswerber auf Aushändigung des Führerscheins abgewiesen. Laut dem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2003 zu 704-4-1-FSE wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B, C, E, F und G erteilten Lenk... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Erstbehörde die Gültigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein 19.12.1991 für die Klassen A, B, E, F erteilte Lenkberechtigung, Zl 2071/91, gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 des Führerscheingesetzes durch Befristung bis zum 22.07.2005 ein. In der Begründung: verwies die Erstbehörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 22.07.2004, wonach der Berufungswerber derzeit nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei und es z... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem mit § 8 Abs 3 Z 2 FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs 1 lit b KFG 1967 die Erkenntnisse vom 15.12.1995, Zl... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt der amtsärztliche Sachverständige unter Einbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Beurteilung, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klassen A, B) nicht geeignet ist, so ist der Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bis zu Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens begründet. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, unbefristeter Lenkbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch ein amtsärztliches Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Berufungswerber kein Hinweis auf eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abzuleiten ist und dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, so ist der befristete Führerscheinentzug mit dem Nachuntersuchungsauftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet. (Aufhebung) Schlagworte Führersche... mehr lesen...
1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat mit Bescheid vom 10.03.2004, Zahl III-FC 6058/VA/01, die dem Berufungswerber am 18.11.1963 unter der Zahl 19049/63 von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, für die Klasse(n) B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von 1 (einem) Jahr, das ist bis 4.3.2005, gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 FSG 1997 befristet und weiters gemäß § 13 Abs 2 FSG 1997 verfügt, den Führerschein, Zahl 19049/63, unverzüglich beim Verkehrsamt der Bundespolizei... mehr lesen...