Bei der Entziehung von Lenkberechtigungen nach dem FSG gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Danach ist Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall jeder einzelnen der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen (vgl § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach § 24 Abs 1 FSG jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Würde die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis erhalten, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so würde dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit vor, als in den Fällen des § 26 FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-) führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen kann.