Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufungen von Frau E. E., vertreten durch H.? M.? S., Rechtsanwälte, XY-Straße 3, W., jeweils vom 28.07.2006, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zl VA-137-2006, betreffend Übertretungen nach der StVO 1960 und
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zl FSE-137-2006, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach der am 13.09.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
I. Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zahl VA-137-2006:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 1.700,00 auf Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, und die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 300,00 auf Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG zu Spruchpunkt 1. mit Euro 150,00 und zu Spruchpunkt 2. mit Euro 15,00, sohin mit insgesamt Euro 165,00, neu festgesetzt.
II. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zahl FSE-137-2006, hinsichtlich des Entzugs der Lenkberechtigung:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 32/2006, wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 22.03.2006, entzogen wird.
Der Bescheid stützt sich zusätzlich auf die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 4 FSG.
I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zl VA-137-2006:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau E. E. folgender Sachverhalt zur Last gelegt und wurden nachstehende Strafen verhängt:
?Spruch:
I.
Als erwiesen angenommene Tat(en):
Tatzeit: 22.03.2006, 20.20 Uhr
Tatort: Gemeinde Ellmau, öffentlicher Parkplatz vor dem Lokal Pub 66
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l.
2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.
Verwaltungsübertretungen nach § 1. § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO
II.
Verhängte Strafe und angewendete Gesetzesbestimmung:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie nachstehende Geldstrafe(n) verhängt, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe(n) gemäß § 16 Abs 1 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird:
Gemäß, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen
1.)
§ 99 Abs 1 lit a StVO, Euro 1.700,00, 17
2.)
§ 99 Abs 3 lit b StVO, Euro 300,00, 3
III.
Entscheidung über die Kosten:
Weiters wird ausgesprochen, dass Sie gemäß § 64 Abs 1 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu tragen haben, welcher gemäß § 64 Abs 2 VStG für das Verfahren erster Instanz 10 Prozent der verhängten Strafe beträgt, somit:
1.)
Euro 170,00
2.)
Euro 30,00?
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung wurde dieses Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens wie auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten und begründend ausgeführt wie folgt:
?1)
Da im Verfahren nach der Straßenverkehrsordnung die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes das grundlegende Regulativ darstellen, gilt auch in diesem Verfahren der Gesetzesbefehl des § 37 AVG.
Der sich aus dieser Bestimmung ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde verpflichtet ist, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen (VwGH 29.09.1986, Zahl 84/08/0131; uva). Das gegenwärtige Ermittlungsverfahren hat diesem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht entsprochen.
Die Behörde stützt ihre Feststellung, wonach die Beschädigungen "richtigerweise hinten? entstanden seien, auf ein Telefonat mit H. B. ?A., ohne dieses Telefonat der Berufungswerberin vor der Bescheiderlassung zur Gegenäußerung zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten zu haben. Die Behörde hat dadurch gegen die ihr nach den §§ 37, 39 Abs 2 und 45 Abs 3 AVG obliegenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zuwidergehandelt (VwGH, 05.09.1995, Zahl 95/08/0002). Das Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig, unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht reicht nicht aus. Dieser Verfahrensgrundsatz wurde von der Behörde nicht berücksichtigt.
Die Ausführungen der Behörde in deren Aktenvermerk vom 10.07.2006, nämlich ?es wird keine Stellungnahme mehr erfolgen, sondern die Entscheidung erwartet? sind nicht richtig.
Es wurde von der Rechtsvertretung der Berufungswerberin niemals ein formaler Verzicht auf eine Stellungnahme abgegeben. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Stellungnahme von der Behörde auch nicht ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessener Frist eingeräumt. Vielmehr hat die Behörde sofort (Aktenvermerk vom 10.07.2006/ Straferkenntnis vom 11.07.2006) entschieden. Bereits am 14.07.2006 langte das bezogene Straferkenntnis in der Kanzlei der Rechtsvertretung der Berufungswerberin ein. Eine Möglichkeit zur Abgabe einer fundierten Stellungnahme hat faktisch nicht bestanden und wurde auch nicht dem Gesetz entsprechend eingeräumt.
Darüber hinaus stellt die durch die Behörde eingeholte telefonische Auskunft von H. B. ?A. über die entscheidungswesentliche Frage, ob bzw gegebenenfalls wo und welche Beschädigungen an deren Pkw entstanden sein sollen, kein zulässiges Beweismittel dar, insbesondere wurden die Bestimmungen betreffend die Einvernahmen von Zeugen nicht beachtet.
Dem Aktenvermerk der Behörde vom 10.07.2006 ist nicht zu entnehmen, dass es für die einvernommene H. B. ?A. erkennbar war, dass sie als Zeugin einvernommen wird. Darüber hinaus fehlt die Belehrung über die Aussageverweigerungsgründe, die Wahrheitserinnerung sowie der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage. Dies wird ausdrücklich als ein Verfahrensmangel im Sinne des § 50 AVG gerügt.
2)
Tatsache ist, dass im Unfallbericht der Polizeiinspektion Söll vom 25.03.2006 festgehalten ist, dass am Pkw der H. B. ?A. vorne rechts eine Beschädigung ersichtlich sei. Im Gegensatz dazu zeigen die der Behörde vorliegenden Lichtbilder am Pkw der H. B. ?A. Beschädigungen am Pkw
hinten rechts.
Ob in diesem Zusammenhang dem die Unfallanzeige aufnehmenden Exekutivbeamten allenfalls ein Versehen unterlaufen ist - wie vor. der Behörde behauptet - kann wohl richtigerweise nur von diesem Exekutivorgan, keinesfalls allerdings von H. B. ?A., aufgeklärt werden.
Trotz der Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Berufungswerberin, der Unfallanzeige der Polizeiinspektion Söll vom 25.03.2006 und den vorliegenden Lichtbildern hat es die Behörde unterlassen, konkrete und nachvollziehbare Erwägungen aufzuzeigen, denen klar zu entnehmen wäre, inwieweit und aus welchen Gründen die Behauptung der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht für glaubhaft bzw nicht glaubhaft erachtet werden.
Mit dem pauschalen Verweis der Behörde auf das Telefonat mit H. B. ?A. wird nicht mit ausreichender Begründung der Widerspruch ob bzw gegebenenfalls wo Beschädigungen am Pkw der H. B. ?A. verursacht worden sein sollen, aufgeklärt. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist als eine Scheinbegründung zu qualifizieren und wird dies ausdrücklich als Verfahrensmangel im Sinne des § 60 AVG gerügt.
3)
Die Behörde hat keine Ausführungen dazu getroffen, wo genau bzw welche Beschädigungen am Pkw der H. B. ?A. entstanden sein sollen. Darüber hinaus hat es die Behörde verabsäumt, die am Pkw der Berufungswerberin (tatsächlich bereits vor dem Vorfallszeitpunkt) vorhandenen Beschädigungen zu konkretisieren bzw auszuführen, ob das Schadenbild am Pkw der Berufungswerberin mit dem am Pkw der H. B. ?A. aus kfz-technischer Sicht in Einklang zu bringen ist.
B) Rechtswidrigkeit des Inhalts:
1)
Die von der Behörde auf Seite 4 des bezogenen Bescheides vorgenommenen Erwägungen sind unschlüssig.
Die Behörde folgt dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach durch sie am Pkw der H. B. ?A. keine Beschädigungen verursacht worden sind, nicht. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass einerseits durch die PI Söll der Unfall aufgenommen worden ist, andererseits seien auf den der Behörde übermittelten Lichtbilder Beschädigungen ersichtlich. Der Umstand, dass Unfallbericht und Lichtbilder der Polizeiinspektion Söll erheblich unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Lage der Beschädigungen aufzeigen, bleibt von der Behörde völlig unberücksichtigt.
Darüber hinaus beweist der Umstand, dass am Pkw der Berufungswerberin Beschädigungen festgestellt werden konnten, nicht, dass diese in Zusammenhang mit den Beschädigungen am Pkw der H. B. ?A. stehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Aussage des Zeugen R. H. vor der belangten Behörde verwiesen, welcher wörtlich aussagte:
?Besondere Schäden (gemeint am Pkw der Berufungswerberin)wären mir dabei nicht aufgefallen, wenn überhaupt war ein Kratzer an der Stoßstange hinten, dies wäre im Bereich der angeblichen Kollision. Es war ein kleiner Kratzer, an der Stoßstange hinten waren aber noch andere Kratzer. Mir kommt nicht logisch vor, dass dieser Kratzer ein anderes Fahrzeug beschädigen hätte können.?
Mit dieser Aussage des Zeugen R. H. hat sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung allerdings ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den oa bereits aufgezeigten Widersprüchen, obwohl sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen R. H., nämlich ?an der Stoßstange hinten waren aber noch andere Kratzer? Anhaltspunkte für Vorbeschädigungen am Pkw der Berufungswerberin ergeben.
Aufgrund der erheblichen Zweifel, ob bzw gegebenenfalls wo Beschädigungen vorliegen, hätte die Behörde richtigerweise feststellen müssen, dass am Kfz der H. B. ?A. mit dem amtlichen Kennzeichen XY keine Beschädigung durch die Berufungswerberin verursacht und sohin der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO nicht verwirklicht wurde.
2)
Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen bei der Strafbemessung nicht gesetzesgemäß ausgeübt. Zu Unrecht wurde kein Umstand als mildernd gewertet. Tatsächlich liegt ein solcher Milderungsgrund vor, nämlich dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten der völlig unbescholtenen Berufungswerberin gehandelt hat. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die verhängte Strafe unzulässig überhöht.?
Es wurden die Berufungsanträge gestellt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das ausgesprochene Strafausmaß deutlich herabzusetzen.
II. Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zl FSE-137-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.04.2006, Zl VA-137-2006, wurde E. E. wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ihre Lenkberechtigung, bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten Führerschein vom 27.06.1984, Zl 765/84, für alle Klassen auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 22.03.2006, entzogen. Gleichzeitig wurde ihr verboten, während der Entzugszeit ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und wurde ihr während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet und wurde ihr aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Verfügt wurde, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen sei, die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung der Anordnungen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zl FSE-137-2006, wurde aufgrund einer von der Berufungswerberin gegen den zitierten Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung dieser keine Folge gegeben, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Berufungswerberin mit gleichzeitig erlassenem Straferkenntnis vom 11.07.2006, Zl VA-137-2006, wegen Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 und § 4 Abs 5 StVO bestraft worden sei und die Kraftfahrbehörde dabei zum selben Ergebnis wie die Strafbehörde gelange. Die Entziehungsdauer wurde mit dem sehr hohen Alkoholisierungsgrad und mit dem zusätzlichen erschwerenden Element, dass die Berufungswerberin einen Verkehrsunfall verschuldete und Fahrerflucht begangen hat, begründet. Die festgesetzte Entziehungsdauer von acht Monaten sei erforderlich, um ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ebenso wie in der Begründung gegen das angefochtene Straferkenntnis bemängelt, dass der angefochtene Bescheid keine dem Gesetz entsprechende Begründung im Sinne des § 60 AVG enthalte. Argumentiert wurde im Entzugsverfahren analog wie in der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis, insbesondere dass keine Wertung der näheren Umstände und der Folgen dieses Verkehrsunfalles vorgenommen worden sei. Die Behörde hätte richtigerweise feststellen müssen, dass am Fahrzeug der H. B. ?A. keine berührungskausale Beschädigung durch die Berufungswerberin festgestellt werden habe könne und sohin der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO nicht verwirklicht worden sei. Tatsächlich habe kein Verkehrsunfall vorgelegen und habe infolge dessen auch keine Fahrerflucht stattfinden können, weshalb die ausgesprochene Entziehungsdauer unzulässig überhöht sei. Wenn überhaupt handle es sich um einen Verkehrsunfall mit keinem Personenschaden sowie äußerst geringem Sachschaden (Kratzer). Es lägen keine Umstände vor, welche die Festsetzung einer Entziehungsdauer von acht Monaten rechtfertigen würden, auch unter Heranziehung der von der Behörde selbst zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es wurde der Berufungsantrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge die ausgesprochene Führerscheinentzugsdauer deutlich herabsetzen.
Aufgrund dieser Berufungen wurde am 13.09.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen RI H. M. sowie durch Einvernahme des kfz-technischen Amtssachverständigen Ing. M. F., Abteilung Verkehrsrecht/Fachbereich Fahrzeugtechnik, zur Frage einer berührungskausalen Beschädigung sowie durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin erklärt, dass die Verwaltungsübertretung 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldausspruches nicht bekämpft wird, sondern nur hinsichtlich der Strafhöhe.
Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen:
Frau E. E., geb. XY, XY 12, E., parkte am 22.03.2006 gegen 20.20 Uhr ihren Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf dem Parkplatz vor dem Lokal Pub 66 in der Gemeinde E. aus und beschädigte dabei den auf diesem Parkplatz geparkten und im Eigentum von Frau H. B. ?A. stehenden BMW mit dem Kennzeichen XY, wodurch der Pkw der Berufungswerberin an der schwarzen Stoßstange (frische Kratzspuren) und der BMW von Frau B. ?A. hinten rechts an der Stoßstange (frische Schürf ? bzw Kratzspuren ) beschädigt wurde. Durch den Anstoß wurde beim BMW von Frau B. ?A. die Autoalarmanlage ausgelöst und wurde Frau B. ?A. von einer namentlich nicht benannten Person informiert, dass der Sachschadenunfall durch den Lenker des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY verursacht worden sei. Frau H. B. ?A. verständigte in weiterer Folge die Bezirksleitzentrale der Polizeiinspektion Kufstein von diesem Verkehrsunfall, die Bezirksleitzentrale der Polizeiinspektion Kufstein informierte wiederum die Sektorstreife Söll, GI P. /Polizeiinspektion Kirchbichl und RI M. /Polizeiinspektion Söll, von diesem Vorfall. Bei der sofort durchgeführten Fahndung nach dem Verursacherfahrzeug wurde die Patrouille der Sektorstreife Söll durch den Bezirksverkehrsdienst der Polizeiinspektion Kirchbichl unterstützt. Diese führte in weiterer Folge die Erhebungen bei der Zulassungsbesitzerin dieses Pkws, Frau E. E., in E., XY 12, durch, wo diese am 22.03.2006 um 20.55 Uhr mit ihrem Freund R. H. angetroffen werden konnte. Frau E. E. bestätigte den Polizeibeamten gegenüber, mit ihrem Pkw vom Parkplatz des Pub 66 in E. weg und nach Hause gefahren zu sein, von einem Unfall am Parkplatz hätte sie jedoch nichts wahrgenommen. Die oben geschilderte Beschädigung am Pkw der Berufungswerberin wurde an Ort und Stelle festgestellt und wurden auch Fotos angefertigt. Die frischen verschmierten Kratzspuren an der Stoßstange hinten konnten von Frau E. nicht erklärt werden. Aufgrund eindeutiger Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch der Ausatemluft sowie geröte te Bindehäute) wurde die Berufungswerberin um 21.05 Uhr von GI H. zum Alkomattest aufgefordert, welchem von der Berufungswerberin zugestimmt wurde. Aufgrund des defekten Gerätes war ein Alkomattest an Ort und Stelle nicht möglich und wurde die Berufungswerberin somit um 21.20 Uhr von GI H. zum Alkomattest auf der Polizeiinspektion Söll aufgefordert, welchem die Berufungswerberin ebenfalls zustimmte. Der auf der Polizeiinspektion Söll mit dem geeichten Alkomatmessgerät Siemens Alcomat M52052/A15 vom hiefür ermächtigten Beamten RI M. durchgeführte Alkomattest ergab um 21.45 Uhr einen Messwert von 1,03 mg/l und um 21.47 Uhr einen Messwert von 1,04 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Zumal die Berufungswerberin angab, nach dem Nachhausekommen zusammen mit ihrem Freund noch 1/8 l Wein getrunken zu haben, wurde aufgrund dieses behaupteten Nachtrunkes um 22.48 Uhr bzw 22.50 Uhr ein neuerlicher Alkomattest auf der Polizeiinspektion Söll durchgeführt. Dieser Alkomattest ergab ein Ergebnis von 1,00 mg/l bzw 0,97 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Aufgrund der Ergebnisse dieses Alkomattestes wurde der Berufungswerberin ihr Führerschein vorläufig abgenommen und wurde jede weitere Lenkung des Kraftfahrzeuges untersagt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bezüglich des alkoholisierten Lenkens ihres Fahrzeuges bzw die Ergebnisse des durchgeführten Alkomattestes wurden von der Berufungswerberin selber nicht in Abrede gestellt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, dass Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldausspruches unbekämpft bleibt, weshalb ? auch unter Berücksichtigung der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage von RI H. M. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ? diese Verwaltungsübertretung als erwiesen fest steht. Glaubwürdig wurde vom zeugenschaftlich vernommenen Zeugen RI H. M. auch ausgeführt, dass die Berufungswerberin ihm gegenüber bestätigte, kurz vorher mit ihrem Pkw vom Parkplatz des Pub 66 in E. weg und nach Hause gefahren zu sein, weshalb die Mitteilung einer namentlich nicht bekannten Person an die Eigentümerin des beschädigten BMW, der Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XY hätte beim Wegfahren ihren Pkw angefahren, wodurch die Alarmanlage ausgelöst wurde, nachvollziehbar ist. Auch der kfz-technische Amtssachverständige Ing. M. F. hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der Schilderungen des vernommenen Zeugen Insp. H. M. und der angefertigten Lichtbilder hinsichtlich der Beschädigungen an den beiden unfallsbeteiligten Kraftfahrzeugen schlüssig dargelegt, dass es sich beim Vergleich des Schadensbildes am Pkw der Berufungswerberin mit jenem am Pkw von H. B. ?A. aus kfz-technischer Sicht um eine berührungskausale Beschädigung handelt. Anhand einer Gegenüberstellung der beiden unfallsbeteiligten Kraftfahrzeuge anhand von technischen Zeichnungen und durch Vermessung von Vergleichsfahrzeugen konnte von diesem einwandfrei dargelegt werden, dass die bezeichneten Berührungsstellen - Beschädigungen eindeutig korrespondieren. Zumal im konkreten Fall die bloßen Kunststoffteile aneinander gestoßen sind, wurde vom Amtssachverständigen schlüssig abgeleitet, dass am beschädigten Fahrzeug auch keine Lackspuren sichtbar waren . Dass es sich dabei jeweils um frische Kratzspuren handelte, wurde vom kfz-technischen Sachverständigen aus dessen Schilderung, dass die Verschmutzungen verschmiert waren, schlüssig begründet. Aufgrund des Umstandes, dass beim beschädigten BMW von Frau B. ?A. die Alarmanlage losgegangen ist, wurde vom Amtssachverständigen auch schlüssig dargelegt, dass diese Erschütterung auch für die Berufungswerberin spürbar gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit Folgendes:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Von der Berufungswerberin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldausspruches unbekämpft bleibt und sich die Berufung diesbezüglich nur gegen das Strafausmaß richtet.
Wird in der Berufung nur das Strafausmaß bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (VwGH 22.02.1990, 89/09/0137). Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8g/l/0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bezeichnen, weil die von dieser missachtete Norm der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker dient. Gerade der Genuss von Alkohol bei der Lenkung von Kraftfahrzeugen gefährdet die Verkehrssicherheit, führt zu Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit und verminderter Reaktionsfähigkeit und ist eine Hauptursache für Verkehrsunfälle.
Das Verhalten der Berufungswerberin ist jedenfalls als grob fahrlässig zu beurteilen. Als erschwerend und als mildernd war nichts zu werten.
Die Berufungswerberin arbeitet als Rezeptionistin in einem Saisonbetrieb und verdient während der etwa achtmonatigen Saison ca Euro 1.200,00, außerhalb der Saison bezieht sie Arbeitslosenunterstützung von rund Euro 800,00. Sie hat keine Sorgepflichten.
Im Hinblick auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe, den Umstand, dass die Berufungswerberin bislang im Straßenverkehr lediglich wegen zweier Übertretungen nach dem Parkabgabegesetz straffällig geworden und im übrigen im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass bei einem für dieses Alkoholdelikt vorgesehenen Strafrahmen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00 die Herabsetzung der über diese verhängten Geldstrafe auf Euro 1.500,00 gerade noch vertretbar ist. Einer weiteren Herabsetzung der über die Berufungswerberin verhängten Geldstrafe konnte aufgrund des doch erheblichen Alkoholisierungsausmaßes und des Umstandes, dass durch sie ein Verkehrsunfall, wenn auch nur mit einem geringfügigen Sachschaden, verursacht wurde, aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht mehr näher getreten werden und erweist sich die nunmehr über sie verhängte Geldstrafe auch unter Zugrundelegung ungünstiger Einkommensverhältnisse als schuld- und tatangemessen und somit nicht als überhöht.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 4 Abs 1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
a)
wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b)
wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Nach § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienstelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Nach § 99 Abs 3 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Vom zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten RI H. M. wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass die Beschädigung des im Eigentum von Frau B. ?A. stehenden BMW durch den Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XY, welcher sich in weiterer Folge als E. E. heraus stellte, erfolgte und dass das Wegfahren vom Parkplatz des Pub 66 in Ellmau von der Berufungswerberin auch selbst bestätigt wurde. Die sowohl am Kraftfahrzeug der Berufungswerberin als auch am Pkw von Frau H. B. ?A. von den erhebenden Polizeibeamten festgestellten Beschädigungen jeweils an den hinteren Stoßstangen (frische Kratz ? bzw Schürfspuren) konnten vom kfz-technischen Amtssachverständigen anhand angefertigter technischer Zeichnungen und durch Vermessen von Vergleichsfahrzeugen dem beschriebenen Zusammenstoß zugeordnet werden und wurde von diesem auch glaubhaft dargelegt, dass durch das Aktivieren der Alarmanlage beim BMW von Frau H. B. ?A. diese Erschütterung auch für die Berufungswerberin spürbar gewesen sein muss. Der geringfügige Sachschaden wurde in weiterer Folge auch vom Autohaus Unterberger kostenpflichtig repariert. Dass am Kfz der Berufungswerberin nach den Angaben des Zeugen R. H. an der Stoßstang noch andere Kratzer vorhanden waren, ändert nichts am Umstand festgestellter frischer Kratzspuren.
Wesentlich für das Entstehen der Pflichten nach § 4 StVO ist, dass unfallsbeteiligte Personen ihr Verhalten als Unfallsursache erkennen bzw ? wegen der Offenkundigkeit des Zusammenhanges oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ? erkennen mussten. Zur Begründung der im § 4 Abs 5 genannten Pflichten ist nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt, wenn Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, zumal einerseits der Zusammenstoß von einer namentlich nicht genannten Person beobachtet und der Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges das Kennzeichen des Verursacherfahrzeuges mitgeteilt wurde, andererseits sind die Beschädigungen auch durch Anfertigung von Fotos objektiviert und vom kfz-technischen Amtssachverständigen als berührungskausale Beschädigungen beurteilt worden. Aufgrund des Auslösens der Alarmanlage und aufgrund der festgestellten frischen Beschädigungen an beiden Unfallsfahrzeugen hätte von der Berufungswerberin durch die Erschütterung ein mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehendes Ereignis erkannt werden müssen, welches die Pflicht des § 4 Abs 5 StVO auslösen hätte müssen. Zweck dieser Bestimmung ist es nämlich nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird (VwGH 19.12.1975, Zl 2085/74; 25.01.2002, Zl 2001/02/0240). Der an einem Unfall Beteiligte konnte sich daher von seinen durch § 4 normierten Verpflichtungen nicht befreien, wenn er lediglich bestreitet, dass sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (siehe dazu VwGH vom 16.03.1978, ZfVB 1978/41522; 0804/1984, ZfVB 1982/4/13147). Eine Ausweisung der Art des Schadens im Spruch des angefochtenen Bescheides war nicht erforderlich ( VwGH 20.6.1973, 5/73). Es ist auch nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen wird, die bei dem Unfall verursachten Schäden im einzelnen zu beschreiben.
Die Berufungsbehörde konnte somit ebenso wie die Erstinstanz aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens entgegen der Ansicht der Berufungswerberin zu Recht davon überzeugt sein, dass diese sehr wohl einen Sachschaden verursacht und durch ihr Wegfahren ihren Pflichten im Sinne des § 4 Abs 5 StVO nicht entsprochen hat, weshalb diese die ihr unter Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Was das Verschulden anlangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 98/02/0017; ua). Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist der Berufungswerberin nicht gelungen und ist die Erstbehörde sohin zu Recht von der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen, weshalb die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, da die Einhaltung dieser Bestimmung eine möglichst einfache Verfolgung von allfälligen Schadensersatzansprüchen gewährleisten soll.
Als Verschuldensgrad war zumindest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd und als erschwerend war nichts zu werten.
Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, wird von oben angeführten Angaben der Berufungswerberin ausgegangen, dass diese als Rezeptionistin über monatliches Einkommen zwischen Euro 800,00 und Euro 1200,00 verfügt und keine Sorgepflichten hat.
Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien konnte nun bei einem für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 die über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe auch auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß von Euro 150,00 reduziert werden. Gerade auch im Hinblick auf die doch geringfügige Beschädigung (Kratzer an der Stoßstange) und in Anbetracht des Umstandes, dass die Berufungswerberin bis auf zwei Parkübertretungen im Straßenverkehr bislang noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, erscheint das Ausschöpfen des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens mit etwa 20 Prozent ausreichend, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und lässt sich diese Strafe auch mit deren wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Einer weiteren Herabsetzung dieser Strafe haben jedoch general- und spezialpräventive Erwägungen entgegen gestanden.
Hinsichtlich des Führerscheinentzuges (Spruchpunkt II. des Berufungserkenntnisses) ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
2. ...
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
ausdrücklich zu verbieten,
2.
nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers gebunden (VwGH 27.01.2005, Zahl 2004/11/0118).
Seitens der Berufungswerberin wurde am 22.03.2006 rechtskräftig eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO gesetzt. Dies stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar. Die Entziehungsbehörde hat, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen an der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, der Fall ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich allein schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben.
Für die Wertung der als erwiesen angenommenen Tatsache war jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerbeinr im alkoholbeeinträchtigten Zustand auch einen Sachschadenunfall verursacht und rechtskräftig eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO begangen hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Berufungswerberin bis zu diesem Vorfall ? bis auf zwei Parkübertretungen ? im Straßenverkehr noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und durch den dem angefochtenen Bescheid ebenfalls zugrunde gelegten Verkehrsunfall nur ein sehr geringer Sachschaden - Kratzer an der Stoßstange des beschädigten Fahrzeuges ? entstanden ist, vertritt die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die von der Erstbehörde ausgemessene Entzugsdauer von acht Monaten im Hinblick auf den vorgesehenen Mindestentzug von vier Monaten im Sinne des § 26 Abs 2 FSG doch etwas überhöht ist und konnte die Entzugsdauer auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden, zumal auch eine Tendenz zur Wiederholung nicht erkennbar ist. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist und Erfüllung der damit verbundenen begleitenden Maßnahmen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin gerechnet werden.
Die Entziehung der Lenkberechtigung bzw der Ausspruch, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf, stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken sowie auch die Aberkennung des Rechtes, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit, die unaufschiebbar ist, dar Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen konnte dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung bzw Neuerteilung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) betreffend den Entzug der Lenkberechtigung sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.