Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn A. M., geb. XY, XY-Straße/Wohnhaus Männer, I., vom 28.08.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.08.2006, Zl FSE-95/2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern präzisiert, als die maßgeblichen Rechtsnormen lauten wie folgt:
§§ 7 Abs 1 Z 2, Abs 3 Z 9 und 11 und Abs 4; 24 Abs 1, 25 Abs 1 und 3; 28; 29 und 32 FSG idF BGBl I Nr 32/2006
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.08.2006, Zl FSE-95/2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppe (Klasse) B gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 3 FSG und 57 Abs.1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 und 11 FSG auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, wobei allfällige Haftzeiten in die Entzugsdauer nicht miteingerechnet werden, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.08.2006, Zl FSE-95/2006, insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf 21 Monate, gerechnet ab 11.08.2006 (Zustellung des Erstbescheides) herabgesetzt wurde. Die übrigen Spruchpunkte des Mandatsbescheides blieben unberührt. Darüber hinaus wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.07.2006, Zl 35 Hv 80/06 v, unter anderem ausgeführt, dass in der Vorstellung die der Entziehung zugrunde liegende Verurteilung dem Grunde nach nicht bestritten werde und somit von einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 9 und 11 FSG auszugehen sei, weshalb Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Der zwischen dem Ende der Tatbegehung und der Erlassung des Entzugsbescheides verstrichenen Zeit komme bei der Festsetzung der Entzugsdauer aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene seit 09.02.2006 in Untersuchungshaft gesessen sei, keine Bedeutung zu, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sein Wohlverhalten im Straßenverkehr unter Beweis zu stellen. Der Betroffene könne zwar in Haft sein allgemeines Wohlverhalten unter Beweis stellen, in dem er sich den vorgeschlagenen Maßnahmen stelle und seinen dortigen Pflichten nachkomme, ein Wohlverhalten im Straßenverkehr, welches zu seinen Gunsten bei der Entzugsdauer zu werten wäre, könne jedoch ohne die faktische Möglichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht erblickt werden, weshalb der Ausschluss von Haftzeiten von der Entzugsdauer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erfolgt sei. Das begangene Verbrechen nach § 28 SMG stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG dar. Derartige Delikte gehörten zu den am meisten verpönten und verwerflichsten Tathandlungen, zumal sie einen großen Schaden für die Volksgesundheit anrichten können. Die Verwerflichkeit der begangenen Straftaten liege auch darin, dass jemand Suchtgift gewinnbringend an andere Personen weitergebe. Im gegenständlichen Fall seien gleich zwei schwere Entzugsdelikte für den Entzug der Lenkberechtigung zu berücksichtigen gewesen und habe die Zukunftsprognose seitens der erkennenden Behörde aufgrund der zwar einschlägigen, jedoch nicht unmittelbar entzugsauslösenden gerichtlichen Vorstrafe gerade noch so ausfallen können, dass nach Ablauf der festgesetzten Ent
zugsdauer mit dem Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden könne. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG sowie das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB sowie der Widerruf der im Verfahren 35 Hv 80/04 s des Landesgerichtes Innsbruck ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht ? Geldstrafe von Euro 3.600,00 - wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2/1 SMG nicht in Abrede gestellt, allerdings hinzugefügt, dass er niemals Drogen gewinnbringend verkauft habe. Da er sich des Vergehens nach den § 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB das erste Mal schuldig gemacht habe, erscheine ihm der Entzug der Lenkberechtigung von 21 Monaten immer noch zu hoch.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das darin befindliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.07.2006, Zl 35 Hv 80/06 v.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit dem am 31.07.2006 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.07.2006, Zl 35 Hv 80/06 v, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, zu datumsgemäß größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Frühsommer 2004 bis zum 07.02.2006 im Großraum Lienz und anderen
Orten
A) ab etwa Dezember 2004/Jänner 2005 den bestehenden Vorschriften
zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich mindestens 1.500 g Cannabisharz sowie nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain und psylozibinhältigen Pilzen, durch Verkauf und auch durch die unentgeltliche Weitergabe an die gesondert verfolgten M. K., A. M., S. S., M. S., T. und M. B., M. G., R. M., M. W., S. G., R. F., S. D., M. W. und J. E. sowie auch an namentlich nicht bekannte Personen in Verkehr gesetzt;
B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich jeweils
geringe Mengen an Cannabisprodukten, Kokain und psylozibinhältigen Pilzen, bei den gesondert verfolgten I. S., J. E., S. S. und M. S. sowie bei namentlich nicht bekannten Personen für den Eigenbedarf bzw auch dadurch erworben und besessen zu haben, indem er gemeinsam mit den gesondert verfolgten A. M., M. W., S. S., M. S., R. F., S. D., M. K., R. M., M. W. sowie mit namentlich nicht bekannten Personen über deren Einladung Cannabisprodukte, Kokain und psylozibinhältigen Pilzen konsumierte und
C) in den frühen Morgenstunden des 21.12.2005 K. M. durch mehrere
Schläge gegen dessen Kopf, welche bei M. eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Nasenbeinfraktur sowie eine Perforation des linken Trommelfells zu Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben.
Dadurch habe der Berufungswerber zu A) das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG, zu B) das (wiederholte) Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und zu
C) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1
und 84 Abs 1 StGB begangen und wurde dieser nach § 28 Abs 2 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens beurteilt. Gemäß § 38 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 07.02.2006, 22.10 Uhr bis 03.07.2006, 11.35 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet, weiters wurde gemäß § 34 SMG das sichergestellte Suchtgift, nämlich 0,2 g Cannabisharz, eingezogen. Weiters wurde beschlossen, die im Verfahren 35 Hv 80/04 s des Landesgerichtes Innsbruck ausgesprochene bedingte Strafnachsicht (Verurteilung nach § 27 Abs 1 und 2/1 SMG) - zu widerrufen, weshalb die Geldstrafe von Euro 3.600,00 ebenfalls zu bezahlen ist, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 6 U 180/05 h des Bezirksgerichtes Lienz wurde abgesehen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 05.03.2004, Zl FSE-61/2004, wurde A. M. die Lenkberechtigung für die klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten entzogen, weil er am 29.02.2004 in Lienz ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ? bei einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,74 mg/l festgestellt ? gelenkt hat.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG idF BGBl I 32/2006 gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1 die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1.
...
9.
eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
?
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz ? SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;
13. ...
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Im § 25 Abs 3 FSG ist normiert, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und 2 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig (Abs 2 leg cit).
Nach § 32 Abs 1 Z 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinn des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.
Beim Berufungswerber handelt es sich um einen Besitzer einer von der Bezirkshauptmannschaft Lienz am 22.04.2005 unter der Führerscheinnummer 707-4-504-2005-FS erteilten Lenkberechtigung für die Fahrzeugklasse B.
Wie bereits oben erwähnt, wurde der Berufungswerber mit dem am 31.07.2006 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu Zl 35 Hv 80/06 v des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB schuldig erkannt. Aufgrund der Bindung der Berufungsbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber diese strafbaren Handlungen, die zu seiner Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegen daher bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 und 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausschließen, wobei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen wäre. Seitens des Berufungswerbers wurde das Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 9 und 11 FSG auch nicht in Abrede gestellt, von diesem jedoch vorgebracht, dass er sich das erste Mal wegen einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht und niemals Drogen gewinnbringend verkauft habe. Hingewiesen wurde ferner auf eine begonnene Drogentherapie.
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen sind und diese die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG ebenso indizieren wie das Vergehen der schweren Körperverletzung.
Des weiteren werden Suchtgiftdelikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Suchtmitteldelikte im Großraum Lienz und an anderen Orten begangen. Dabei spielte die aufgrund der Verwendung eines Kraftfahrzeuges gegebene Mobilität jedenfalls eine Rolle. Die Tatbegehung des Berufungswerbers wurde somit durch den Besitz der Lenkberechtigung zweifelsfrei erleichtert.
Bei den Überlegungen zur Überprüfung der rechtmäßigen Bemessung der Entziehungszeit durch die Erstinstanz war von der Berufungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber eine große Menge (§ 28 Abs 6 SMG) von Suchtmitteln (ca 1,5 kg Cannabisharz) in Verkehr gesetzt hat, wobei jedoch dem Berufungswerber zuzubilligen ist, dass diese Suchtmittelweitergaben ohne Gewinn durchgeführt wurden, weil es sich bei den Abnehmern um die Freunde des Berufungswerbers gehandelt hat und weil er diese Suchtgiftweitergaben zudem vorwiegend deshalb begangen hat, um sich ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Ebenso war zu berücksichtigen, dass sich das strafbare Verhalten des Berufungswerbers über einen längeren Zeitraum, nämlich vom Frühsommer 2004 bis zum 07.02.2006, erstreckt hat. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das sich über diesen Zeitraum erstreckende Inverkehrsetzen von Suchtmittel, nämlich insbesondere mindestens 1,5 kg Cannabisharz und nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain und psylozibinhältigen Pilzen als verwerflich zu beurteilen (vgl VwGH 28.04.2005, Zl 2005/11/0042 ua).
Die Erstinstanz hat in ihrer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG zulässigerweise auch die Verurteilung des Berufungswerbers durch das Landesgericht Innsbruck zu Zl 35 Hv 80/04 s vom 24.05.2004 gemäß § 27 Abs 1 und 2/1 SMG und den Widerruf der hiefür verhängten Geldstrafe von Euro 3.600,00 bei der Bemessung des Entzugs der Lenkberechtigung miteinbezogen. Dieses Strafurteil bezog sich auf den Besitz von Suchtgift zum Eigenkonsum.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kann auch sein Wohlverhalten nach Beendigung der hier maßgeblichen Straftaten in der Untersuchungshaft nicht zu seinen Gunsten entscheidend ins Gewicht fallen, zumal auch unter Berücksichtigung, dass ein Strafverfahren und ein Führerscheinentzugsverfahren anhängig waren und so die seit der Begehung des strafbaren Verhaltens verstrichene Zeit noch zu kurz war, um beurteilen zu können, ob der Berufungswerber seine Sinnesart geändert hat. Das Wohlverhalten des Berufungswerbers während der festgesetzten Entziehungsdauer ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgegangen werden kann.
Auch der vom Berufungswerber vorgebrachte Umstand, dass er sich einer Drogentherapie unterzieht, vermag die Notwendigkeit eines längere Zeit hindurch gezeigten Wohlverhaltens als Voraussetzung für die Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu ersetzen (vgl VwGH 26.03.1998, Zl 97/11/0207).
Das Faktum, dass der Berufungswerber nunmehr keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Umstände, wie Wohlverhalten und soziale Integration werden bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen sein (vgl VwGH 24.08.1999, Zl 99/11/0166).
Die Berufungsbehörde übersieht nicht, dass es sich bei dem ? im gegenständlichen Fall Verbrechen nach § 28 SMG - im wesentlichen zugrunde liegenden Suchtmittel um eine sogenannte ?weiche? Droge handelt und es daher ? insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorrufen, betrifft ? wesentlich gefährlichere Suchtmittel gibt. Allerdings ist dem Umstand Gewicht beizumessen, dass gerade ?weiche? Drogen sehr häufig als Einstiegsdrogen für härtere Suchtmittel dienen. Des Weiteren kann auch der Genuss von ?weichen? Drogen zu körperlichen Abhängigkeiten führen, wozu noch die persönliche Abhängigkeit von als Händlern (?Dealern?) auftretenden Personen ? die häufig nebenbei auch härtere Drogen zu verkaufen beabsichtigen ? kommt.
Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Berufungswerbers war somit mit der Erstinstanz die zweifellos besondere Verwerflichkeit der begangenen Suchtgiftdelikte hervorzuheben. Auch das deliktische Verhalten gegenüber K. M. dadurch, dass er ihm mehrere Schläge gegen dessen Kopf versetzte, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur sowie eine Perforation des linken Trommelfells erlitt und dieser somit vorsätzlich am Körper verletzt wurde, zeigt überdies eine nicht unbeträchtliche Gewaltbereitschaft des Berufungswerbers.
In die Wertung war schließlich miteinzubeziehen, dass dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 05.03.2004, Zl FSE-61/2004, die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten entzogen wurde, weil er am 29.02.2004 in Lienz ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.
Im Ergebnis geht somit auch die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände bei ihrer Prognose über die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers davon aus, dass diese erst 21 Monate nach Beendigung der Haftstrafe wiedererlangt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe, neben anderen Zwecken, auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl VwGH vom 20.04.2004, Zl 2003/11/0189). Der bei ihrer Begehung nach den Urteilsfeststellungen nicht zum ersten Mal mit Suchtgift befasste Berufungswerber hat eine große Menge einer ? wenn auch im Vergleich mit anderen Suchtgiften vergleichsweise weniger schädlichen ? Substanz erworben und auch weitergegeben. Es stellt sich sein Verhalten keineswegs als einmalige, zu seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehende Verfehlung, auch unter Berücksichtigung eines einen Entzug der Lenkberechtigung auslösenden Alkoholdeliktes im Jahre 2004 und der begangenen schweren Körperverletzung am 21.12.2005, welche für sich gesehen ebenfalls als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG gilt, dar. Die Annahme der Erstinstanz, der Berufungswerber werde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 21 Monaten nach Beendigung seiner am 07.02.2006 angetretenen Haft ? unter Berücksichtigung der Beendigung seiner Tat an diesem Tag ? wiedererlangen, erweist sich somit nicht als rechtswidrig. Dabei steht die Verwerflichkeit des begangenen Suchtgiftdeliktes zweifellos im Vordergrund. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerb
er bereits im Jahre 2004 mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen der Beendigung der strafbaren Handlungen im Feber 2006 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht so, dass sie für den Berufungswerber entscheidend ins Gewicht fallen könnte. Erst eine entsprechend lange Zeit des Wohlverhaltens wird erweisen, dass sich der Berufungswerber des Umgangs mit Suchtgift enthalten wird, überdies seinen Hang zur Gewaltbereitschaft in den Griff bekommt und damit der Annahme seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts mehr im Wege steht. Der von der Erstinstanz festgesetzte Entzug der Lenkberechtigung erweist sicht somit als berechtigt und stellt eine Sicherungsmaßnahme dar, die im gegebenen Zusammenhang dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern dient, die in der Verwendung von Kraftfahrzeugen die Möglichkeit haben, leichter ihrer schädlichen Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen nachzugehen.
Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme entspricht somit im Ergebnis nach Art und Ausmaß dem angewendeten Gesetz, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.