Befindet sich ein Täter bei ?Trinkbeginn? bereits im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, so fällt ihm der objektiv strafbare Tatbestand des § 83
Sicherheitspolizeigesetz mangels Verschulden nicht zur Last. Damit liegt aber auch
eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht vor.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2005, Zahl:
2005/11/0185-6,
womit der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.8.2005, Zahl: xxxx-828/7/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben wurde.