Rechtssatz: Ein zur Fahruntüchtigkeit führendes Zusammenwirken von Medikament und Alkohol bleibt als besondere Auswirkung letzteren zwar der Spezialvorschrift des § 5 Abs 1 StVO 1960 unterstellt, setzt aber ein (hier nach Alkoholabbau auszuschließendes) Fortwirken des Alkohols im Tatzeitpunkt und die (hier nicht erfolgte) Anlastung einer Alkohol-, nicht Suchtgiftbeeinträchtigung voraus. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand bei laufendem Fahrzeugmotor schlafend am Fahrersitz angetroffen, so gilt, dass derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnimmt, das Fahrzeug ?in Betrieb genommen" hat. Unerheblich ist daher, ob diese Person selbst oder eine andere den Motor in Gang gesetzt hat. Schlagworte Alkohol, Fahrzeug in Betrieb nehmen, schlafende Person auf Fahrersitz bei laufendem Motor, Motor in Gang setzen durch Dritten, Lenker, Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat im Zuge einer Amtshandlung hinsichtlich Fahrzeuglenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand der Lenker eines Fahrzeuges keine amtlichen Dokumente vorgelegt, sondern lediglich Angaben zu seiner Person (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort) gemacht, teilte der Beschuldigte daraufhin im erstinstanzlichen Verfahren der belangten Behörde mit, dass er sich zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht in Österreich befunden habe und ergaben die ? nachträglichen ? Erheb... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbild für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Sachschadens sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes würde es genügen, dass ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit "eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden" zu erkennen vermocht hätte. Es reicht wohl die Schuldform der Fahrlässigkeit - für... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1.Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.25 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Oetz, auf der B 186 Ötztal Straße, Strkm 4.83, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Der bei Ihnen gemessene Atemalkoholgehalt betrug 0,71 mg/l. 2. Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.24 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 21.02.2003 um 20.45 Uhr in Innsbruck, Gumppstraße 24, einen Kombinationskraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,87 mg/l) gelenkt. Dadurch habe er gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde innerhalb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Verkehrsunfall, bei dem niemand verletzt wurde und ein Schaden nur am Fahrzeug des Beschuldigten entstanden ist, der Pkw kam nach einem Verreißen wegen Wildwechsels auf einer Wiese zum Stillstand, wodurch ein Flurschaden aber nicht verursacht wurde, besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle und ist somit das Verwaltungsverfahren hinsichtlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und der geeichte Alkomat im Dienstkraftfahrzeug mitgeführt, war das einschreitende Straßenaufsichtsorgan zur ?verdachtslosen" Kontrolle der Atemluft des Berufungswerbers berechtigt. Eine Grippeerkrankung und die Einnahme diverser Medikamente kann sich bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht günstig auswirken, da dass Zusammentreffen von Alkohol und Medikamenten zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 09.07.2003 um 19.25 Uhr in Innsbruck, unmittelbar nach der Autobahnabfahrt Innsbruck-Ost, Rampe 100 (B 174), Abfahrt Gewerbegebiet beim dortigen Kreisverkehr, Fahrtrichtung Osten, den Kombinationskraftwagen, Marke Mercedes mit dem Kennzeichen XY gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,45 mg/l) befunden habe. Dadurch habe er gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber am 7.9.2003 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung begangen hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar, weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 leg cit gilt. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt für die Ermessensübu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben wie am 18.09.2002 um 00.58 Uhr in Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße Kreuzung Kiebachgasse nächst Haus Nr. 2. vor der Pizzeria Subito festgestellt wurde, den Kombi XY 1. im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt, 2. auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (§ 53 Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bedarf es weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften, noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind. Dabei kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an. Tatort für ein solches Delikt ist nicht ein bestimmter Punkt, sondern eine bestim... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-****-**, wurde über den Berufungswerber 1. wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs 1a StVO 1960 nach § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1017,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, 2. wegen Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz iVm § 37 Abs 1 leg cit nach § 37 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 ist bereits dann vollendet, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Dazu zählt auch das Starten des Motors. In diesem Moment kann von einem bloßen Versuch der Inbetriebnahme keine Rede mehr sein. Dies bedeutet, dass auch derjenige, der nicht beabsichtigt, das Kraftfahrzeug zu lenken, mit dem Ingangsetzen des Motors den Tatbestand nach §5 Abs1 StVO 1960 verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu de... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.04.2002 um 02.10 Uhr Tatort: im Ortsgebiet von Völs auf der L 11 bei km 6,6 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l.? Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist es dem Beschuldigten aus Gründen die in seiner Person liegen nicht möglich, den Alkomaten ausreichend zu beatmen, so ist es an ihm, das einschreitende Straßenaufsichtsorgan ausdrücklich darauf hinzuweisen, womit dieser in der Lage ist das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, wenn nötig von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafdrohung oder -verfolgung wegen einer strafbaren Handlung ist nach dem Grundsatz ?ne bis in idem" gemäß Art 4 des 7. Zusatzprotokolls EMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Bezie... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 06.07.2002 um 21.30 Uhr Tatort: B179 km 21.150 Fahrzeug: Personenkraftwagen, AA XXXX 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitg... mehr lesen...
Beachte StGB, StVO, Subsidiarität, Verbot, Doppelbestrafung Rechtssatz: Beim eintätigen Zusammentreffen zwischen § 88 Abs 1 und 3 StGB und § 5 Abs 1 StVO sowie § 37 Abs 1 FSG ist von der Verwaltungsbehörde das Verfahren hinsichtlich § 5 Abs 1 wegen Subsidiarität und dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen. Da das Lenken ohne Lenkerberechtigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestrafung war, liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet: ?1. Sie lenkten am 23.12.2001, gegen 05.30 Uhr, den PKW Marke Opel Kadett, Kennzeichen, IM-XXXX, im Gemeindegebiet von Rietz, auf der Kluibenschedlstraße-Dorf-Ranggasse-Schlappach bis unmittelbar nach der Kreuzung Schlappach-Delagoweg, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (0,96 mg/l Atemalkoholgehalt). ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, besondere Bedeutung zu und ist in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen, dass auf einen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird. Im konkreten Fall verneinte der Beschuldigte bei seiner Ersteinvernahme durch zwei Gendarmeriebeamte ausdrücklich einen Nachtrunk und kam diese... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen Herrn C******** S********das Straferkenntnis vom 4.11.2002, Zl 3-*****-02, erlassen. Wegen alkoholisierten Lenkens eines Fahrrades in der Nacht am 3.9.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe von ? 290,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 StVO bereits unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG verhängt. Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte fris... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenken eines Fahrrades liegt auch dann vor, wenn nicht in die Pedale getreten wird. Das Stehen auf einem Pedal und Rollenlassen des Fahrrades reicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem die Strafbarkeit ausschließenden (entschuldbaren) Notstand im Sinne des § 6 VStG ist der Fall einer Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht und hiebei nicht rechtsnotwendiger Weise vorausgesetzt werden muss, dass einer dem Täter oder einer ihm nahestehenden Person drohender Gefahr begegnet wird. Zum Wesen des No... mehr lesen...
Rechtssatz: Beträgt die Atemluftalkoholkonzentration des Beschuldigten 0,87 mg/l, so lag der Alkoholgehalt seiner Atemluft über 0,4 mg/l und war der Zustand des Beschuldigten jedenfalls als von Alkohol beeinträchtig zu qualifizieren, woraus sich die Verpflichtung ergibt, dass der Beschuldigte seinen Traktor nicht in Betrieb hätte nehmen und lenken dürfen. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2004, Zahl: 2003/02/0131-9, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen V... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 16.1.2002 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 24.6.2000 um 08:50 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-82 das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,41 mg Alkohol/pro 1 Liter Atemluft) gelenkt. Der Bw habe dadurch § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 99 Abs 1b StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 34 Abs 2 StPO beinhaltet eine Durchbrechung des an sich gemäß § 34 Abs 1 StPO vorherrschenden Legalitätsprinzips und erteilt den Strafverfolgungsbehörden nur eine rein interne Ermächtigung, in gewissen, in den in der bezogenen Gesetzesstelle vorgesehenen Fällen von der Verfolgung strafbarer Handlungen abzusehen (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO, 3. Auflage, Anmerkung 1 zu § 34). Der Staatsanwalt kann, wenn dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last liegen, von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1) am 17.02.2002 um 05.45 Uhr in Innsbruck auf Höhe Innrain 38 den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; 2) als ursächlich Beteiligter an einem Verkehrsunfall, bei dem drei abgestellte Fahrzeuge und ein Absperrrohr beschädigt wurden, nicht sofort angehalten, sondern die Fahrt bis in die Karwendelstraße fortgesetzt. Wegen einer Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO ist auf Grund der Kombinationswirkung von hoher Alkoholisierung und Schädelhirntrauma vom vorübergehenden Ausschluss der Diskretionsfähigkeit auszugehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Berufungswerber wurde nach der Einlieferung in die Klinik zu diagnostischen Zwecken Blut abgenommen. Dabei ist der Blutabnahmezeitpunkt nicht mehr ermittelbar. Außerdem wurde das Blut nicht nach den üblichen gerichtsmedizinischen Methoden analysiert, sondern nach dem Kodak-Trockenchemie-Verfahren, das durch eine 20%ige Fehlerquote gegenüber der üblichen gerichtsmedizinischen Methode bekannt ist. Dieser Blutanalysewert und das darauf basierende gerichtsmedizinische Gutachte... mehr lesen...