Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn D. H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. J. in Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.01.2003, Zahl S-19.124/02, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wie folgt:
I.
Die Berufung gegen die Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Kostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Punkt 1. und 2. jeweils Euro 8,00, somit insgesamt Euro 16,00, zu bezahlen.
II.
Der Berufung gegen Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne Folge gegeben, als die dort verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend werden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu diesem Punkt mit Euro 60,00 neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben wie am 18.09.2002 um 00.58 Uhr in Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße Kreuzung Kiebachgasse nächst Haus Nr. 2. vor der Pizzeria Subito festgestellt wurde, den Kombi XY
1. im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt,
2. auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (§ 53 Z 9a StVO) erreicht werden konnte, abgestellt,
3. einen Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen hin, den Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt und haben kurz zuvor
4. um ca. 00.45 Uhr, ebendort, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt
1) § 24 Abs 1 lit d StVO, 2) § 24 Abs 1 lit n StVO, 3) § 14 Abs 1 Z 1 FSG, 4) § 5 Abs.1 StVO.?
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 1. bis 3. jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 20 Stunden, und zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage verhängt, und gleichzeitig Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.
Die vorliegende rechtzeitige Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Punkt 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor, aus der diesbezüglichen Anzeige ergebe sich nicht, dass sein Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen sein. Sollte das Kraftfahrzeug im Kreuzungsbereich abgestellt gewesen sein, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte kein Fahrverbot missachtet habe, zumal sich das Fahrverbot nicht auf dem Kreuzungsbereich, sondern auf die Straße als solches beziehe und erstrecke. In diesem Zusammenhang vertrete der Beschuldigte somit die Auffassung, dass sich die ihm zu Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen ausschließen und er nur eine Verwaltungsübertretung begangen haben konnte. Hinsichtlich Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses stehe auf Grund des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens fest, dass er zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert gewesen sei, seine Alkoholisierung jedoch nicht die 0,8 Promillegrenze überstiegen habe, zumal der Gutachter eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 Promille und 0,76 Promille berechnet habe. Die Behörde übersehe auch, dass der Beschuldigte in keiner Weise behauptet habe, die alkoholischen Getränke im Lokal erworben zu haben. Auch habe der Beschuldigte bereits vor Ort die dem gerichtsmedizinischen Gutachten zu Grunde liegende Trinkverantwortung gemacht. Gerade dieser Umstand spreche für die Richtigkeit der Verantwortung des Beschuldigten. Dementsprechend wurde hinsichtlich Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Hinsichtlich Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde beantragt, dieses dahingehend abzuändern, dass ausgehend von einem Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten von unter 0,8 Promille eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe verhängt werde.
Festgehalten wird, dass mit der vorliegenden Berufung Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht bekämpft wird und dementsprechend das Straferkenntnis hinsichtlich dieses Punktes in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufungsbehörde hat am 17.06.2003 und am 28.10.2003 öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers, des Zeugen Rev. Insp. K. und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Paul U. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und Einsichtnahme in den Berufungsakt.
Die Berufungsbehörde geht von nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte lenkte am 18.09.2002 gegen 00.45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in der Innsbrucker Altstadt bis zur Pizzeria Subito, welche sich im Hause Kiebachgasse Nr. 2 befindet. In der Folge stellte der Beschuldigte sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich Herzog-Friedrich-Straße mit der Kiebachgasse im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder vor dem Hause Kiebachgasse Nr. 2 ab. Die Innsbrucker Altstadt ist in der Zeit zwischen 10.30 Uhr und 06.00 Uhr als Fußgängerzone ausgewiesen. In der Folge begab sich der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Freund in die dortige Pizzeria Subito und konsumierte eine Pizza und eine Cola. Bei der in der Folge durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden beim Beschuldigten deutlicher Geruch der Ausatemluft nach alkoholischen Getränken und deutlich gerötete Augenbindehäute festgestellt. Der am 18.09.2002 um 01.16 Uhr und 01.17 Uhr durchgeführte Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft beim Beschuldigten von 0,46 mg/l und 0,47 mg/l. Der vom Beschuldigten angegebene Nachtrunk, wonach er nach dem Lenken seines Kraftfahrzeuges zu der von ihm konsumierten Pizza zwei oder drei kleine Ramazotti (je 2 cl) getrunken habe, wird von der Berufungsbehörde nicht angenommen.
Dieser Sachverhalt wird auf nachfolgende Beweiswürdigung gestützt:
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 18.09.2002 gegen 00.45 Uhr von der Ottoburg in die Altstadt bis zur Kiebachgasse Nr. 2 gelenkt hat. Auf Grund der eindeutigen, schlüssigen und glaubhaften Aussage des Zeugen Rev. Insp. K. steht weiters fest, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich Herzog-Friedrich-Straße/Kiebachgasse, und zwar im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat. Der durchgeführte Alkomattest lieferte ein einwandfreies Ergebnis. Dass der Beschuldigte in der Pizzeria Subito zwei bis drei kleine Ramazotti getrunken hat, welche er selbst mitgebracht habe, ist für die Berufungsbehörde nicht glaubwürdig. So steht auf Grund der durchgeführten Erhebungen und der Zeugenaussage von Rev. Insp. K. zunächst fest, dass dieses alkoholische Getränk in der Pizzeria Subito nicht ausgegeben wird und sowohl der Beschuldigte als auch sein Freund zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Colabecher vor sich hatten. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst angegeben, er habe abgesehen von den Ramazotti, im Lokal Subito sonst keine Getränke konsumiert. Auf Vorhalt, dass das einschreitende Kontrollorgan sowohl bei ihm als auch bei seinem Freund einen Colabecher gesehen habe, gab er an, dass dies der Fall sein könne, er aber dies nicht mehr so genau wisse. Auch wenn der Zeuge D. R., welcher zufolge unbekannten Aufenthaltes von der Berufungsbehörde nicht einvernommen werden konnte, vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck aussagt, der Beschuldigte hätte zwei oder drei kleine Ramazotti getrunken, ist diese Aussage nicht geeignet, die Berufungsbehörde diesbezüglich zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Einvernahme des Zeugen D. R. am 21.09.2002 durchgeführt wurde, während der Beschuldigte noch am 18.09.2002 einvernommen wurde. Hätte der Beschuldigte tatsächlich Ramazotti aus kleinen Fläschchen, die er selbst mitgebra
cht hatte, zur Pizza konsumiert, ohne dass dies vom Personal bemerkt wurde, wie der Beschuldigte selbst angibt, so hätte er diese Fläschchen zum Zeitpunkt der Kontrolle bei sich haben müssen. Hätte aber der Beschuldigte zum Kontrollzeitpunkt die leeren Fläschchen bei sich gehabt, so wäre es für ihn ein Leichtes gewesen und im Übrigen auch die logische Reaktion, diese besondere Trinkverantwortung durch Vorweisen der leeren Fläschchen zu untermauern, was aber nicht der Fall war. Insgesamt wird die Trinkverantwortung des Beschuldigten auch durch das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten insofern erschüttert, als der Gutachter zu der Auffassung kommt, dass die angeführten Getränke in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, die Alkomatmesswerte zu erklären und die Gesamttrinkmenge relevant größer gewesen sein muss. Im Übrigen hat der Gutachter in seinem Gutachten und bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration den vom Beschuldigten angegebenen Nachtrunk zugrunde gelegt, der jedoch von der Berufungsbehörde nicht angenommen wird.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Zu Punkt 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
Gemäß § 24 Abs 1 StVO ist das Halten und Parken unter anderem verboten im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (lit d) und auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können (lit n).
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er im gegenständlichen Fall mit seinem Kraftfahrzeug eine Fußgängerzone befahren hat. In einer Fußgängerzone ist jedoch jeglicher Fahrzeugverkehr verboten. Auch steht, wie oben ausgeführt, fest, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich Herzog-Friedrich-Straße/Kiebachgasse abgestellt hat. Zweifellos handelt es sich hierbei um zwei selbständige Verwaltungsübertretungen, zumal das Fahrzeug zunächst auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt und in der Folge noch zusätzlich im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, betreffend die Kreuzung Herzog-Friedrich-Straße/Kiebachgasse abgestellt wurde. Schon aus dem unterschiedlichen Schutzzweck ergibt sich, dass dadurch zwei Verhaltensnormen verletzt wurden. So soll nach der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit n StVO auf Straßenstellen, die ? wie im gegenständlichen Fall ? nicht befahren werden dürfen auch das Halten und Parken verboten sein. Hingegen besteht der Schutzzweck der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO darin, dass das Einfahren und Verlassen von Kreuzungen nicht durch parkende Fahrzeuge behindert oder unmöglich gemacht werden soll.
Der Beschuldigte hat somit die ihm zu Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Verschuldensform wird zu Punkt 1. bedingter Vorsatz angenommen, zumal nach eigenen Angaben des Beschuldigten ihm klar war, dass er zu diesem Zeitpunkt die Altstadt in Innsbruck nicht befahren hätte dürfen; zu Punkt 2. wird Fahrlässigkeit angenommen. Auf Grund von nicht getilgten Verwaltungsstrafvormerkungen kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, Erschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschuldigte hat weiters glaubhaft gemacht, dass er derzeit arbeitslos ist und nur ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 660,00 bezieht. Die Erstbehörde hat jedoch zu Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur Geldstrafen jeweils im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängt, welche auch unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien keinesfalls als überhöht anzusehen sind.
Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 581,00 bis Euro 3.633,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Im gegenständlichen Fall steht fest und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er am 18.09.2002 gegen 00.45 Uhr sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in die Altstadt in Innsbruck bis zum Hause Kiebachgasse Nr. 2 gelenkt hat. Nach dem durchgeführten eindeutigen Alkomatergebnis steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Beschuldigte dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand war, zumal der behauptete Nachtrunk nicht als erwiesen angenommen wird. Der Beschuldigte hat daher auch die ihm zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen.
Hinsichtlich der Strafbemessungskriterien wird auf obige Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit über ein weit unterdurchschnittliches Einkommen verfügt, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde, die vorgenommene Herabsetzung der zu diesem Punkt verhängten Geldstrafe gerechtfertigt.
Bezugnehmend auf den zu diesem Punkt gestellten Berufungsantrag, ausgehend von einem Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten von unter 0,8 Promille eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe zu verhängen, wird nur ergänzend ausgeführt, dass die Strafbestimmung des § 37a FSG für eine Übertretung der ?0,5 Promille-Regelung? (§ 14 Abs 8 FSG) Geldstrafen in der Höhe von Euro 218,00 bis Euro 3.633,00 vorsieht und bei der dortigen Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung (Alkoholisierungsgrad zwischen 0,5 Promille und 0,8 Promille) zu berücksichtigen ist. Dementsprechend könnte auch eine Geldstrafe wegen Übertretung der Bestimmung des § 14 Abs 8 FSG unter Berücksichtigung der vom Gutachter errechneten Alkoholwerte nicht deutlich geringer ausfallen, als die nunmehr verhängte Geldstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.