RS UVS Kärnten 2004/08/27 KUVS-1550/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand bei laufendem Fahrzeugmotor schlafend am Fahrersitz angetroffen, so gilt, dass derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnimmt, das Fahrzeug ?in Betrieb genommen" hat. Unerheblich ist daher, ob diese Person selbst oder eine andere den Motor in Gang gesetzt hat.

Schlagworte
Alkohol, Fahrzeug in Betrieb nehmen, schlafende Person auf Fahrersitz bei laufendem Motor, Motor in Gang setzen durch Dritten, Lenker, Lenkersitz, Fahrersitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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