Tatbild für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Sachschadens sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes würde es genügen, dass ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit "eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden" zu erkennen vermocht hätte. Es reicht wohl die Schuldform der Fahrlässigkeit - für das Erkennen müssen eines VU mit Sachschaden aus (VwGH 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233). Da hier jedoch ein Sachschaden nicht vorliegt, ist - ungeachtet der ex ante besehen subjektiv sehr wohl eine Meldepflicht indizierenden Ausgangssituation - die Tatbestandsvoraussetzung der o.a. Gesetzesbestimmung nicht gegeben.
Diesbezüglich war daher nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Der § 5 Abs.1 StVO 1960 lautet:
"Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."
Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Bereits wer etwa an einem geparkten Fahrzeug die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, lenkt es, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst (VwGH 28.2.2003, 2002/02/0192 mit Hinweis auf VwGH 7.11. 1963, VwSlg. Nr. 6143/A; zum "geringfügigen" Zurückrollen eines Fahrzeuges ohne Motorkraft ferner VwGH vom 24.9.1997, 95/03/0143). Obwohl der Berufungswerber bereits aus dem Jahr 2000 einschlägig wegen § 5 Abs.1 StVO vorgemerkt ist, kann angesichts der hier im Ergebnis nur vorliegenden Inbetriebnahme des Pkw`s, wobei dem Berufungswerber auf Grund der objektiven Umstände geglaubt werden konnte, dass er das Fahrzeug nicht lenken und wohl auch kaum aus der Parklücke zu bringen vermocht hätte, abermals mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.