RS UVS Tirol 2003/04/03 2002/16/101-12

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO ist auf Grund der Kombinationswirkung von hoher Alkoholisierung und Schädelhirntrauma vom vorübergehenden Ausschluss der Diskretionsfähigkeit auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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