Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, besondere Bedeutung zu und ist in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen, dass auf einen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird.
Im konkreten Fall verneinte der Beschuldigte bei seiner Ersteinvernahme durch zwei Gendarmeriebeamte ausdrücklich einen Nachtrunk und kam diese Nachtrunkbehauptung auch nicht bei einem weiteren Besuch am Gendarmerieposten, sondern erstmals im Verfahren zur Sprache. Insofern konnte sich der Beschuldigte mit dieser Schutzbehauptung nicht exkulpieren und ist er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verantwortlich.