TE UVS Niederösterreich 2003/05/21 Senat-AM-02-0143

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG iVm § 21 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG dahingehend Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Rechtsmittelwerber weder zum Verfahren erster Instanz noch zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag zu entrichten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen Herrn C******** S********das Straferkenntnis vom 4.11.2002, Zl 3-*****-02, erlassen. Wegen alkoholisierten Lenkens eines Fahrrades in der Nacht am 3.9.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe von ? 290,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 StVO bereits unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG verhängt.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte fristgerecht berufen und geltend gemacht, dass er das Fahrrad ja lediglich mitführte um auf der unbeleuchteten Fahrbahn Licht zu haben. So habe er im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschehen den Gendarmerieposten zum Ziel gehabt. Bei seinem Weg habe er sich neben der Fahrbahn am unbefestigten Wegteil befunden und lediglich kurzfristig auf Bergabstücken auf einem Pedal stehend sich rollend fortbewegt, dies jedoch abseits der Fahrbahn.

 

In der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2003 wurde ausdrücklich das Ansuchen um Ausspruch einer Ermahnung bei gleichzeitigem Absehen von der Strafe gestellt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie hat den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern das erforderlich ist um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte als Holzfäller naturgemäß hinsichtlich juristischer Begriffe des Straßenverkehrs kein detailliertes Verwaltungsgerichtshofwissen einbringt:

 

Unter Fahrzeug im Sinne des § 5 StVO ist nämlich zunächst nicht nur ein Kraftfahrzeug, sondern auch ein wie im Gegenstand verwendetes Fahrrad zu verstehen (VwGH 14.2.1985, 85/02/0111).

 

Unter dem neuralgischen Begriff des Lenkens ist dabei die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen (VwGH 22.5.1985, 84/03/0400). ? Wie die Bezirkshauptmannschaft im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, bedeutet auch das Stehen auf einem Pedal mit lediglich einem Bein und Rollenlassen des Fahrrades ein Lenken desselben, in dem ein Treten in die Pedale nicht Tatvoraussetzung ist, und auch keine besondere Sitzhaltung ein Erfordernis darstellt.

 

Schließlich ist mit dem Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung festzuhalten, dass auch das Straßenbankett gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO (also der seitliche nichtbefestigten Teil einer Straße) eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, auf welcher ein Lenken des Fahrzeuges unzulässig erscheint.

 

Dem Beschuldigten ist dabei wie gesagt seine juristische Unkenntnis nachzusehen und zugute zu halten, dass er seinen Verständnis nach das Fahrrad nicht in landläufigen Sinne im Sattel sitzend und in die Pedale tretend fortbewegte, sondern dieses längere Wegstrecken schob um es dann kurzfristig wie gesagt auch rollen zu lassen.

 

Im Ergebnis ausgedrückt erscheint das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und fehlt es entsprechend der Aktenlage jedenfalls an jeglichen Tatfolgen, sodass ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG als zulässig erscheint. ? Nach Ansicht der Behörde ist dazu der Ausspruch einer Ermahnung von Nöten, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art in Hinkunft abzuhalten.

 

Wegen der Stattgebung des Rechtsmittels hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten und fällt auch kein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz an, in dem es ja nunmehr an dem Ausspruch einer Strafe fehlt, in dem mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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