RS UVS Kärnten 2003/07/15 KUVS-932/11/2002

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Rechtssatz

Eine Strafdrohung oder -verfolgung wegen einer strafbaren Handlung ist nach dem Grundsatz ?ne bis in idem" gemäß Art 4 des 7. Zusatzprotokolls EMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber aufgrund seiner Tat ? er lenkte im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug - vor Gericht gestellt und verurteilt, wobei sich die besonderen Umstände im § 81 Z 2 StGB von den wesentlichen Elementen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO nicht unterscheiden. Damit war der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung durch das gerichtliche Strafverfahren vollständig erfasst und bestand daher hinsichtlich der ihm angelasteten Übertretung kein weitergehendes Strafbedürfnis (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Strafverfolgung, Strafdrohung, Ne bis in idem, gerichtliche Verurteilung, unzulässige Strafverfolgung, Kumulation, Verwaltungsstrafanspruchuntergang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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