Beträgt die Atemluftalkoholkonzentration des Beschuldigten 0,87 mg/l, so lag der Alkoholgehalt seiner Atemluft über 0,4 mg/l und war der Zustand des Beschuldigten jedenfalls als von Alkohol beeinträchtig zu qualifizieren, woraus sich die Verpflichtung ergibt, dass der Beschuldigte seinen Traktor nicht in Betrieb hätte nehmen und lenken dürfen.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2004, Zahl:
2003/02/0131-9, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.4.2003,
Zahl: KUVS-1506/20/2002, betreffend Übertretung der StVO, als unbegründet abgewiesen wurde.