RS UVS Kärnten 2003/04/23 KUVS-1506/20/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Beträgt die Atemluftalkoholkonzentration des Beschuldigten 0,87 mg/l, so lag der Alkoholgehalt seiner Atemluft über 0,4 mg/l und war der Zustand des Beschuldigten jedenfalls als von Alkohol beeinträchtig zu qualifizieren, woraus sich die Verpflichtung ergibt, dass der Beschuldigte seinen Traktor nicht in Betrieb hätte nehmen und lenken dürfen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2004, Zahl:

2003/02/0131-9, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.4.2003,

Zahl: KUVS-1506/20/2002, betreffend Übertretung der StVO, als unbegründet abgewiesen wurde.

Schlagworte
Alkohol, Alkoholisierung, Atemluftalkoholkonzentration, Traktor, Traktor lenken, Traktor in Betrieb nehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten