TE UVS Niederösterreich 2003/08/29 Senat-TU-02-0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2003
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Spruch

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkte 1, 2, 3 und 4) wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit geltenden Fassung iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, in der derzeit geltenden Fassung.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Berufungsbehörde zu Spruchpunkte 1 bis 4 wird mit 20 % der verhängten Geldstrafe, somit mit ? 222,--, festgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs 1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat daher binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung folgenden Gesamtbetrag zu bezahlen:

 

-

zu Spruchpunkte 1 bis 4 berechnete Geldstrafen insgesamt ? 1110,--

-

zu Spruchpunkte 1 bis 4 berechneter Beitrag

zum Verfahren vor der Behörde erster Rechtsstufe insgesamt ?....111,-- - zu Spruchpunkte 1 bis 4 verhängter Beitrag zu

den Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt ?.....222,--

Gesamtbetrag ?   1443,--

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs 2 AVG

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-****-**, wurde über den Berufungswerber

1.

wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs 1a StVO 1960 nach § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1017,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen,

2.

wegen Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz iVm § 37 Abs 1 leg cit nach § 37 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden,

3.

wegen Übertretung des § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 21,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und

4.

wegen Übertretung des § 102 Abs 4 KFG 1967 nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der ? 58,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

In den genannten Spruchpunkten wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen hat:

 

Am ** ** ****, um 4,25 Uhr, im Ortsgebiet K*************, auf Höhe M*****straße *, den Kombi mit dem Kennzeichen **-***** gegen Mitternacht von S* A****-W****** bis nach K*************, M*****straße *, gelenkt und

 

1.

das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betrug,

2.

als Lenker des Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt hat,

3.

auf dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt bzw es unterlassen hat, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen und

4.

bei dieser Fahrt mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug mehr Rauch verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist (er hat den Motor des KFZ ca 240 Minuten am Stand laufen lassen).

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete der Berufungswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Der Beschuldigte habe sich im Verfahren erster Instanz darauf bezogen, dass er den verfahrensgegenständlichen Kombi mit dem Kennzeichen **-***** keineswegs gegen Mitternacht von S** A****-W****** bis nach K*************, M*****straße *, gelenkt habe, wobei das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen worden sei.

Der Beschuldigte habe sich nämlich ausdrücklich darauf bezogen, dass er in keinster Weise alkoholisiert gewesen sei, als er gegen Mitternacht zum Haus seines Vaters nach K*************, M*****straße *, gefahren sei. Nach der ausdrücklichen Verantwortung des Beschuldigten sei er in der Folge mit einem Taxi vom Haus seines Vaters in die Ortsmitte gefahren, wobei er dann in der Folge um 3,30 Uhr vom selben Taxilenker wiederum in die M*****straße * gebracht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte nach seiner ausdrücklichen Verantwortung in keiner Weise alkoholisiert gewesen, zumal der vom Berufungswerber zugestandene Alkoholkonsum in Form von 1 oder 2 Seideln Bier ab Mitternacht keine relevante Alkoholkonzentration ergeben könne. Der Beschuldigte habe zugestanden, in der Folge, also gegen 4,00 Uhr früh oder danach, Alkohol von zumindest 5 Fläschchen Underberg konsumiert zu haben. Der Alkoholkonsum sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte zuvor sein Fahrzeug insoferne in Betrieb genommen habe, als er den PKW gestartet und die Heizung in Betrieb gesetzt habe. Zum Beweis für diese Verantwortung habe sich der Beschuldigte auf den in der Rechtfertigung vom ** ** **** dargelegten Taxichauffeur A***** K***** bezogen. Da die Erstbehörde diesen Zeugenbeweis nicht durchgeführt habe, sei das angefochtene Straferkenntnis in Folge gravierender Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Wesentlich sei nämlich, dass der Alkoholkonsum seitens des Berufungswerbers zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er bereits lange Zeit sein Fahrzeug in Betrieb genommen habe, wobei die Tatsache, dass der Beschuldigte in vollkommen nüchternem Zustand erst gegen 3,00 Uhr zum Haus seines Vaters gebracht worden sei, durch den beantragten Zeugen eindeutig verifiziert werden könne.

Selbst wenn man daher der Rechtsauffassung der Erstbehörde folgen sollte, wäre daher die Durchführung dieses Zeugenbeweises unerlässlich gewesen.

Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich aus nachstehenden Erwägungen rechtswidrig:

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO dürfe derjenige, welcher sich in durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand befinde, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte ein Fahrzeug erst dann als in Betrieb genommen, wenn eine Handlung gesetzt werde, die auf die Ingangsetzung des Fahrzeuges und auf den sich daran anschließenden Betrieb gerichtet sei.

Wenn eine Person, welche das Kraftfahrzeug in Betrieb nehme, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme völlig nüchtern gewesen sei und erst in der Folge, nach der Verantwortung des Beschuldigten zumindest etwa 30 Minuten später, Alkohol konsumiert werde, könne von einer Tatbestandsverwirklichung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 nicht gesprochen werden.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werde pönalisiert, dass in einem alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen werde. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, eine Alkoholisierung nach erfolgter Inbetriebnahme (und ohne Lenken des Fahrzeuges) unter Strafe zu stellen, so hätte dies jedenfalls im Gesetzeswortlaut entsprechend zum Ausdruck kommen müssen. Die von der Erstbehörde vertretene Rechtsauffassung sei sohin verfehlt.

Der Berufungswerber stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis im aufgezeigten Umfang aufzuheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Berufungsverfahren einzustellen.

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Berufungswerber auch den Antrag, die Spruchpunkte 2, 3 und 4 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu einzustellen, wobei er begründend ausführte, dass er auf eine Notstandsituation des Berufungswerbers hinweise.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber in Entsprechung des § 51e Abs 1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen GI F**** G******** und A***** K***** sowie anhand des Aktes der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl 3-****-**, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte die Berufungsbehörde von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen:

 

Der Berufungswerber wurde am ** ** ****, um 4,25 Uhr, im Ortsgebiet K*************, auf Höhe M*****straße *, in seinem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** auf dem Fahrersitz sitzend und schlafend angetroffen, wobei der Motor dieses Kraftfahrzeuges lief.

Das Kraftfahrzeug war bereits seit längerer Zeit mit laufendem Motor abgestellt. Der Berufungswerber hatte deutliche Alkoholisierungsmerkmale und wurde zur Vornahme der Alkomatmessung auf dem Gendarmerieposten K************* aufgefordert.

Die Alkomatmessung hatte bei der ersten Messung als Messergebnis bei einem Blasvolumen von 1,6 l und einer Blaszeit von 5 sek eine gemessene Atemluftalkoholkonzentration von 0,73 mg/l und und bei der zweiten Messung bei einem Blasvolumen von 2,0 l und einer Blaszeit von 6 sek, eine gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,79 mg/l.

 

Der Berufungswerber hat in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und in Betrieb gehalten. Er hat durch das Laufenlassen des Motors mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen wäre.

Der Berufungswerber konnte über Aufforderung des Organes der Straßenaufsicht weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen. Er hatte sie vergessen.

Der Berufungswerber befand sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme und des Inbetriebhaltens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Ein übergesetzlicher Notstand lag zu keinem Zeitpunkt vor.

 

Der Berufungswerber bestätigte bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass er von den Exekutivbeamten im Fahrzeug sitzend am Fahrersitz angetroffen wurde und dass der Motor dieses Fahrzeuges lief. Weiters bestätigte der Berufungswerber, dass er zur Vornahme der Alkomatmessung aufgefordert wurde und dass das Ergebnis dieser Messung 0,73 mg/l bzw 0,79 mg/l gewesen sei. Der Berufungswerber habe damals seinen Haustorschlüssel nicht gefunden und sei dann mit dem Taxi nach K************* in ein Lokal gefahren. Er habe ein Taxi für den Fall benutzt, dass er etwas trinken würde. Er sei mit Herrn K***** gefahren, der ihm seit ca 5 Jahren bekannt sei. Er sei zu Fuß zum Taxistand gegangen, wo er sich in die obere Stadt in K************* führen lassen wollte. Dort sei er ausgestiegen und sei auf dem Hauptplatz in das Lokal F***** und in ein oder zwei Lokale gegangen. Er sei um ca 24,00 Uhr mit seinem Fahrzeug nach K************* gekommen und dann gleich nachher mit dem Taxi in die Obere Stadt gefahren, wo er ca 2 bis 3 Stunden geblieben sei. Er habe Herrn K***** zwischen 2,00 und 3,00 Uhr morgens mit dem Handy wieder angerufen, dass er ihn wieder nach Hause bringen solle. Zu Hause habe er geschaut, ob die Haustür offen sei und wer da sei. Er habe niemanden angetroffen, weshalb er sich wieder in sein Fahrzeug gesetzt und das Fahrzeug gestartet und den Motor habe laufen lassen. Es sei richtig, dass der Motor seines Fahrzeuges, in dem er gesessen sei, bis zum Eintreffen der Beamten gelaufen sei. Er habe das Fahrzeug gestartet, da er eben die Heizung habe einschalten wollen. Er habe dann im Fahrzeug wegen der Kälte noch 5 Underberg getrunken, welche er damals im Fahrzeug gehabt habe. Dann sei er bei laufendem Motor eingeschlafen. Es könne durchaus sein, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung Angaben über den Alkoholkonsum bzw die Zeit des Alkoholkonsums gemacht habe. Die Angaben laut Anzeigeninhalt betreffend Körpergewicht und Körpergröße würden schon stimmen, der Berufungswerber habe damals ca 70 kg gehabt. Wenn dem Berufungswerber vorgehalten werde, dass in der Anzeige unter ?Angaben über Nachtrunk? ?Nein? stehe, gebe er an, er könne sich nicht mehr erinnern.

Zur Frage des Beschuldigtenvertreters, ob ihm der Begriff ?Nachtrunk? überhaupt geläufig sei, gab der Berufungswerber an, dass es sein könne, dass er über Nachtrunk gefragt worden sei, das sage ihm aber jetzt nichts. Er wisse nicht, warum er über die fünf Fläschchen Underberg nichts gesagt habe, vielleicht sei er damals betrunken gewesen. Der Berufungswerber sei, als er mit Herrn K***** mit dem Taxi wieder zurückgekommen sei, seiner Beurteilung nach nicht alkoholisiert gewesen. Er sei damals bei klarem Bewusstsein und Verstand gewesen und habe auch eine klare Erinnerung gehabt. Die Underbergerfläschchen seien im Fahrzeug gewesen, weil er ab und zu Geschenke für Kunden austeile. Das Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug, welches auch für Zustellungen und Einkäufe verwendet werde. Es sei damals kalt gewesen und eine andere Möglichkeit, in das Haus zu kommen, außer einzubrechen, habe es nicht gegeben.

Die Fahrt in die Obere Stadt sei dazu gewesen, die Zeit zu überbrücken, bis jemand heimkomme. Auch Nachbarn hätten keine Schlüssel zum Haus gehabt.

Der Berufungswerber habe in der Oberen Stadt noch ein Bier getrunken, und zwar ein Seidel. Er könne sich nicht mehr erinnern, warum er diesbezüglich bei der Kontrolle nichts angegeben habe.

 

Der Zeuge GI F**** G******** sagte aus, dass er die bezughabende Anzeige verfasst und auch Leiter der Amtshandlung gewesen sei. Er habe noch eine oberflächliche Erinnerung an das Ganze und könne bestätigen, dass der damals den Berufungswerber am Fahrersitz des Fahrzeuges laut Anzeige angetroffen habe und dass der Motor gelaufen sei. Der Berufungswerber habe tief geschlafen. Die Tür sei von innen verriegelt gewesen. Er habe den Berufungswerber aufgeweckt und die in der Anzeige beschriebenen Alkoholisierungsmerkmale festgestellt, weshalb dann auch beim Posten die Alkomatmessung durchgeführt worden sei, welche das Ergebnis 0,73 mg/l und 0,79 mg/l laut Alkomatmessstreifen hatte. Die Angaben betreffend das Gewicht stammten vom Berufungswerber, auch die Angaben über den Alkoholgenuss, nämlich ?** ** ****, 22,00 bis 23,00 Uhr? und ?2 bis 3 Seidel Bier?, stammten vom Berufungswerber. Der Zeuge habe den Berufungswerber ausdrücklich auf Nachtrunk angesprochen und könne mit Sicherheit ausschließen, dass der Berufungswerber Angaben über einen Nachtrunk bzw über fünf Fläschchen Underberg gemacht hätte. Er habe sicherlich keinerlei Angaben über die fünf Fläschchen Underberg vor Ort bzw vom Berufungswerber überhaupt gehört und habe sich noch gewundert, dass man von 2 bis 3 Seidel Bier so betrunken sein könne. Sie fragten laut Anzeigenformular und werde auch explizit nach einem Nachtrunk gefragt. Außerdem werde gefragt, ob der Aufgeforderte nach dem letzten Getränk noch etwas getrunken habe und wann das letzte Getränk konsumiert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das Trinkende laut den Angaben des Berufungswerbers gegenüber dem Zeugen 23,00 Uhr gewesen sei und dass er ihm gegenüber angegeben habe, dass er nach 23,00 Uhr eben kein weiteres Getränk als Nachtrunk gehabt habe. Zu bemerken sei, dass der zweite Messwert sehr hoch ausgefallen sei gegenüber dem ersten, wobei die Messungen jedoch verwertbar gewesen seien. Es habe sich um ein geeichtes Alkomatmessgerät gehandelt. Wenn der Berufungswerber nur bis 23,00 Uhr getrunken hätte, hätte der Messwert eigentlich nach Beurteilung und nach der Erfahrung des Zeugen schon sinken müssen, nämlich bei der zweiten Messung.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters gab der Zeuge an, dass er eine konkrete Erinnerung an die Befragung des Berufungswerbers nicht mehr habe, seine Angaben diesbezüglich grundsätzlicher Natur seien, wobei er es diesmal genauso wie immer gemacht habe. Als er den Berufungswerber gefragt habe, sei dieser stark alkoholisiert gewesen.

Der Berufungswerber habe den Motor abgestellt, als sie ihn aufgeweckt hätten. Sie fragten genau nach einem Nachtrunk. Sie sagten: ?Haben Sie einen Nachtrunk gehabt?? Auf die Frage, was das sei, werde gefragt: ?Haben Sie nach dem letzten Getränk noch Alkohol genossen??

 

Der Zeuge A***** K***** sagte aus, dass er noch wisse, wenn er um den ** ** ****gefragt werde, dass er den Berufungswerber mit dem Taxi von W*******, und zwar von der Disco C******, gegen 22,00 Uhr oder 23,00 Uhr mit einer Gruppe abgeholt und in die obere Stadt in K************* geführt habe. Dann habe er ihn irgendwann zwischen 3,00 Uhr und 5,00 Uhr in die M*****straße, glaublich an seine Wohnadresse, gebracht. Er wisse nicht, ob er den Berufungswerber von seinem Taxistand am ** ** **** nach 24,00 Uhr alleine zur oberen Stadt geführt habe. Wenn der Zeuge gefragt werde, ob er es nicht ausschließen könne, so gebe er an, er müsse ehrlich sagen, er wisse nur, dass er den Berufungswerber von der Disco C****** in W******* mit der Gruppe in die obere Stadt geführt habe und dann alleine irgendwann in den Morgenstunden des ** ** **** in die M*****straße.

Zum nochmaligen Befragen des Beschuldigtenvertreters, ob er es ausschließen könne, sagte der Zeuge, natürlich nicht. Von der Früh wisse er es noch ganz sicher, weil der Berufungswerber da so betrunken gewesen sei, dass er ihm beinahe in das Fahrzeug gebrochen hätte. Als er den Berufungswerber in der Früh des ** ** **** in K************* in die M*****straße geführt habe, habe dieser nicht einmal mehr stehen können, weil er so alkoholisiert gewesen sei. Was der Berufungswerber gemacht habe, als er sein Taxi verlassen habe, habe der Zeuge nicht beobachtet. Er fahre phasenweise mit dem Berufungswerber, die Fuhr vom ** ** **** habe er sich deshalb gemerkt, weil der Berufungswerber ihm beinahe in Fahrzeug gebrochen hätte. Es könne auch sein, dass er ihn wann anders geführt habe. Der Zeuge könne nicht ausschließen, dass er das Datum nicht mehr genau wisse. Er könne genaue Angaben darüber, ob er den Berufungswerber auch wann anders in dieser Nacht geführt habe und im Februar, nicht machen. Er führe viele Leute und könne sich das nicht so merken. Es könne sein, dass er den Berufungswerber im Februar auch zu seinem Haus gebracht habe mit dem Taxi.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte die Berufungsbehörde zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber am ** ** ****, um 4,25 Uhr, in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** bei laufendem Motor, somit in einem in Betrieb genommenen Kraftfahrzeug, schlafend und alkoholisiert angetroffen wurde.

Die Berufungsbehörde ging weiters auf Grund des bisherigen Beweisverfahrens davon aus, dass die Angaben des Berufungswerbers, wonach er noch fünf Fläschchen Underberg getrunken hätte, nachdem er das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe, und wonach er vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges sich nicht in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden habe, reine Schutzbehauptungen sind.

Anlässlich der Amtshandlung wurden vom Berufungswerber konkrete Angaben über den zu sich genommenen genommenen Alkohol gemacht, unter welchen sich jedoch keine Angaben fünf Fläschchen Underberg fanden.

Dem Berufungswerber musste der Begriff ?Nachtrunk? klar sein, da laut Aussage des Exekutivbeamten als Zeuge eine Erklärung in Bezug auf diesen Begriff vor Ort auch gegenüber dem Probanden erfolgt.

Die Angaben des Berufungswerbers betreffend den Umstand, dass er in nicht durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand vom Taxilenker vom Taxiplatz aus in die obere Stadt geführt worden sei, wurden vom Taxilenker nicht bestätigt. Der Taxilenker, welcher über eingehendes Befragen des Beschuldigtenvertreters dann den Tatzeitpunkt relativierte und angab, dass er nicht ausschließen könne, dass er sich an einen anderen Termin als den ** * **** erinnere, führte vielmehr aus, dass er den Berufungswerber von einer Diskothek mit einer Gruppe Leuten abgeholt habe und dann in den Morgenstunden in schwer durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand zu seiner Wohnadresse geführt habe.

 

Auf Grund des bereits im Akt der Bezirksverwaltungsbehörde erzielten Beweisergebnisses hatte die Berufungsbehörde weiters als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt, als er schlafend in seinem Fahrzeug angetroffen wurde und der Motor des Fahrzeuges lief, während er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand war, den Führerschein nicht mitgeführt hat und den Zulassungsschein trotz Verlangens des Straßenaufsichtsorganes nicht aushändigen konnte.

Weiters war bereits auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber an seinem Kraftfahrzeug den Motor über längere Zeit laufen ließ und daher mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursachte, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist.

Wenngleich es zum gegenständlichen Zeitpunkt kalt gewesen sein mag, hatte die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Berufungswerber ein Handy bei sich führte und dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, telefonisch Bekannte oder Hilfsorgane zu verständigen.

Für den Berufungswerber bestand durch den vorliegenden Sachverhalt keinerlei Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit, weshalb selbst bei kalten Temperaturen nicht die Notwendigkeit bestand, in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Betrieb zu nehmen bzw in Betrieb zu halten.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ? 872,-- bis ? 4360,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 102 Abs 4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblichen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO 1960 umfasst zwei Tatbilder, und zwar das Lenken und die diesem Lenken vorausgehende Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges.

 

Die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist bereits dann vollendet, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Dazu zählt auch das Starten des Motors. In diesem Moment kann von einem bloßen Versuch der Inbetriebnahme keine Rede mehr sein.

Dies bedeutet, dass auch derjenige, der nicht beabsichtigt, das Kraftfahrzeug zu lenken, mit dem Ingangsetzen des Motors den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO 1960 verwirklicht.

Zur Inbetriebnahme des KFZ gehört das Ingangsetzen des Motors. Dies gilt auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, dass die Heizung des PKW eingeschaltet werden kann (VwGH 29 4 1976, ZVR 1977/91).

 

Die Berufungsbehörde hatte zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand in seinem Kraftfahrzeug angetroffen wurde, bei welchem der Motor in Betrieb war.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Berufungsbehörde sich den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach er sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden habe und wonach er einen Nachtrunk von fünf Underberg-Fläschchen zu sich genommen hätte, auf Grund des oben wiedergegebenen Beweisergebnisses nicht anschließen konnte, hatte die Berufungsbehörde darüber hinausgehend davon auszugehen, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nicht nur in Betrieb genommen hat sondern darüber hinaus auch noch in Betrieb hielt, da er den Motor laufen ließ.

 

Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber das ihm in Spruchpunkt 1 angelastete Tatbild erfüllt hat.

 

Die Einwendung des Berufungswerbers, wonach er in übergesetzlichem Notstand, der einem Schuldausschließungsgrund nahe komme, gehandelt habe, waren nicht zielführend.

Der Berufungswerber befand sich nicht in einer solchen Situation, welche eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit darstellte. Er hätte sich der Kälte bereits schon alleine dahingehend nicht aussetzen müssen, dass er in einem länger geöffneten Lokal verblieben wäre bzw bei einem Privathaushalt angeläutet hätte oder mit dem von ihm mitgeführten Handy die Verständigung eines Schlüsseldienstes oder anderer Personen vorgenommen hätte.

 

Auf Grund des bereits vor der Behörde erster Rechtsstufe erzielten Beweisergebnis hatte die Berufungsbehörde weiters davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm in Spruchpunkte 2, 3 und 4 angelasteten Tatbilder ebenfalls erfüllt hat.

 

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wenn die Geldstrafe bemessen wird.

 

Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers war auszugehen:

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ? 1300,-- und hat keine Sorgepflichten. Er ist Alleineigentümer eines Grundstückes mit einem Verkehrswert von ca ? 150000,--.

 

Dem Berufungswerber ist zu sämtlichen Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als Inhaber einer Lenkberechtigung ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes und ein demgemäßes angepasstes Verhalten zuzumuten.

 

Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd wurde bereits von der Bezirksverwaltungsbehörde Unbescholtenheit zu Grunde gelegt.

 

Der gesetzliche Strafrahmen zu Spruchpunkt 1 wurde bereits oben wiedergegeben.

 

§ 37 Abs 1 Führerscheingesetz sieht für die im Spruchpunkt 2 angelastete Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von ? 365,-- bis ? 2180,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor.

 

§ 134 Abs1 KFG 1967 sieht für die in Spruchpunkte 3 und 4 angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils die Verhängung einer Geldstrafe bis zu ?2180,--, im Nichteinbringungsfall jeweils Arrest bis zu sechs Wochen vor.

 

Die Berufungsbehörde konnte unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers sowie des Unrechtsgehaltes der Taten und des Verschuldens des Berufungswerbers nicht finden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde im angefochtenen Straferkenntnis in den einzelnen Spruchpunkten verhängten Strafen unangemessen hoch wären.

Die verhängten Strafen sollen geeignet sein, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und geeignet sein, generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

 

§ 21 VStG konnte nicht angewendet werden, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht gering war. Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ist nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben, den die betreffende Strafdrohung typisiert.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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