Hat im Zuge einer Amtshandlung hinsichtlich Fahrzeuglenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand der Lenker eines Fahrzeuges keine amtlichen Dokumente vorgelegt, sondern lediglich Angaben zu seiner Person (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort) gemacht, teilte der Beschuldigte daraufhin im erstinstanzlichen Verfahren der belangten Behörde mit, dass er sich zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht in Österreich befunden habe und ergaben die ? nachträglichen ? Erhebungen des Meldungslegers, dass der Lenker des angehaltenen Fahrzeuges bei der Amtshandlung offenkundig falsche Angaben gemacht hat, so kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat und war das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)