Bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bedarf es weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften, noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind. Dabei kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an. Tatort für ein solches Delikt ist nicht ein bestimmter Punkt, sondern eine bestimmte Fahrtstrecke. Gegenständlich ist die Tatzeit mit ?2.8.2002 um ca. 21.30 Uhr" bezogen auf den Tatort ?Südautobahn A 2 aus Richtung Klagenfurt kommend bis auf Höhe Parkplatz Wernberg, Gemeinde Wernberg, Bezirk Villach" ausreichend bestimmt und der Beschuldigte der ihm angelasteten Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.