TE UVS Tirol 2003/12/22 2003/20/221-4

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Mag. R. F., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael G., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.10.2003, Zl. VA-623-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 150,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 09.07.2003 um 19.25 Uhr in Innsbruck, unmittelbar nach der Autobahnabfahrt Innsbruck-Ost, Rampe 100 (B 174), Abfahrt Gewerbegebiet beim dortigen Kreisverkehr, Fahrtrichtung Osten, den Kombinationskraftwagen, Marke Mercedes mit dem Kennzeichen XY gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,45 mg/l) befunden habe. Dadurch habe er gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe und eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass bei der Erstbehörde zu einer näher angeführten Geschäftszahl ein Verwaltungsverfahren (gemeint wohl wegen Entziehung der Lenkberechtigung) behänge, in welchem ein Amtsgutachten des Amtssachverständigen Dr. Paul U. vom 14.08.2003 vorgelegt worden sei. In diesem Gutachten habe der Sachverständige ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholisierung von 0,4 mg/l nicht nachweisbar sei, sondern lediglich eine darunter liegende Alkoholisierung vorgelegen wäre. Der Amtssachverständige habe dazu konkret ausgeführt, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Fahrt lediglich einen Blutalkoholgehalt von 0,32 Promille resorbiert gehabt habe und bei der ?Zugunstenrechnung? für den Antragsteller somit zum Zeitpunkt der Fahrt die aktuelle Blutalkoholkonzentration bei 0,74 Promille gelegen sein hätte können.

 

Der Berufung sei dieses Amtssachverständigengutachten beigelegt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde zunächst für den 01.12.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Ca eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass der Berufungswerber aus beruflichen Gründen (Schlussprüfung in einem Prüfungsfall der Finanzverwaltung) nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Es werde daher um Verlegung bzw um Möglichkeit der Rücksprache mit dem Mandanten gebeten. In weiterer Folge wurde eine telefonische Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter für Mittwoch, den 03.12.2003 zwecks Festsetzung eines neuerlichen Verhandlungstermines bzw etwaiger Berufungszurückziehung vereinbart. Seitens des Rechtsvertreters erfolgte jedoch keine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbehörde. Ein telefonisches Ersuchen des Verhandlungsleiters in der Kanzlei des Rechtsvertreters, er möge sich mit der Berufungsbehörde in Verbindung setzen, blieb unbeantwortet. In der Folge wurde für den 22.12.2003 um 09.00 Uhr eine neuerliche Verhandlung festgesetzt. Um 08.50 Uhr wurde seitens der Kanzlei des Rechtsvertreters mitgeteilt, dass der Rechtsvertreter aufgrund der Witterungssituation (Schneefall) eine Anreise nach Innsbruck (von Osttirol ohne genaue Angabe des Ortes der Unterbrechung) unterbrechen hätte müssen, wobei ersucht wurde, die Verhandlung nach dem 07.01.2004 anzuberaumen. Seitens des Verfahrensleiters wurde erklärt, mit dem Verhandlungsbeginn bis spätestens 11.30 Uhr zuzuwarten.

 

Um 10.27 Uhr langte bei der Berufungsbehörde ein von der Kanzlei des Rechtsvertreters übermitteltes Telefax ein, in welchem um eine Verlegung der Verhandlung ersucht wurde. Darin wurde ausgeführt, dass der Vertreter des Berufungswerbers aufgrund des starken Schneefalls und der damit verbundenen Straßenblockaden die Zufahrt nach Innsbruck vorerst hätte abbrechen müssen und verhindert gewesen sei, den Verhandlungstermin um 09.00 Uhr wahrzunehmen. Dieses Ereignis sei unvorhersehbar gewesen. Der Berufungswerber wäre vom Rechtsvertreter entschuldigt worden, da die Kanzlei vom 20.12.2003 bis 07.01.2004 wegen Weihnachtsurlaubes geschlossen sei bzw nur einen unbedingt notwendigen Journaldienst habe.

 

Die Berufungsbehörde hat den Berufungswerber ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen. Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, welcher der Durchführung der Verhandlung entgegenstehen würde, dies auch im Hinblick auf die gegenüber der Kanzlei des Rechtsvertreters eingeräumte Möglichkeit, mit der Durchführung der Verhandlung am 22.12.2003 bis 11.30 Uhr zuzuwarten und vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Berufungswerber ohnedies entschuldigt worden wäre.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Das Vorliegen der Alkoholbeeinträchtigung ergibt sich im Wesentlichen aufgrund der mittels Alkomaten durchgeführten Messung. Demnach ergaben sich bezüglich der 20 Minuten nach der Anhaltung durchgeführten Messungen um 19.55 Uhr und 19.56 Uhr Werte von 0,47 bzw 0,45 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

 

Den Berufungsausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass es sich bei dem vorgelegten Gutachten nicht um ein Amtssachverständigengutachten, sondern um ein Privatgutachten handelt. Darüber hinaus ist für den Berufungswerber daraus nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich aus § 5 Abs 1 StVO ergibt, dass der Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l entspricht, sodass der Gesetzgeber von einem Verhältnis zwischen Atemalkoholgehalt (gemessen in mg/l) und Blutalkoholgehalt (gemessen in g/l) von 1 zu 2 ausgeht (vgl VwGH vom 17.06.1992, Zl 92/03/0034, und vom 29.01.2003, Zl 2001/03/0174; zuletzt auch bestätigt durch eine Entscheidung des VwGH vom 18.11.2003, Zl 2000/03/0379, in welchem Verfahren ein nahezu gleich gelagertes Gutachten vorgelegt wurde).

 

Ausgehend von diesem gesetzlich vorgegebenen Umrechnungsfaktor errechnet sich im gegenständlichen Fall ein Blutalkoholgehalt von 0,90 g/l.

 

Auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens würde sich ? ausgehend von diesem Wert ? zurückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Alkoholabbaus ein um 0,06 Promille höherer Wert, somit 0,96 g/l ergeben.

 

Selbst wenn man den Alkohol des im Gutachten angeführten ?letzten großen Bier? in der Weise berücksichtigen würde, dass, wie im Gutachten ausgeführt, zumindest ein Viertel des darin enthaltenen Alkohols zum Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden sei, würde sich kein Wert von unter 0,8 g/l errechnen. Ein Viertel von 0,32 Promille wäre nämlich 0,08 Promille, was vom zuvor angeführten Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt abgezogen einen Wert von 0,91 Promille ergeben würde.

 

Abgesehen davon erweist sich, was auch im Gutachten deutlich angeführt ist, die Trinkverantwortung des Berufungswerbers als nicht vollständig. Die vom Berufungswerber angegebenen zwei Bier zu Mittag wären nämlich, auch das ist dem Gutachten zu entnehmen, zum Lenkzeitpunkt jedenfalls schon abgebaut und ausgeschieden gewesen. Dieses eine letzte Bier, welches vom Berufungswerber unmittelbar vor dem Anhaltezeitpunkt konsumiert worden sein soll, kann die mittels Alkomaten gemessenen Messwerte unmöglich erklären.

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als durch Alkohol beeinträchtigt.

 

Bereits aufgrund der unbedenklichen Messergebnisse des Alkomaten ist von einem Verstoß des Berufungswerbers gegen diese Bestimmung auszugehen. Darüber hinaus sei auch noch auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Wirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt und dass daraus die durch den Alkoholkonsum herbeigeführten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit sofort eintreten, wobei sich diese Rechtsprechung nicht bloß auf den Sturztrunk von ?großen? Alkoholmengen bezieht, sondern auch etwa auf ein Glas Bier vor Fahrtantritt (vgl vom 18.05.1994, Zl 94/03/0090).

 

Die vom Berufungswerber missachtete Norm dient in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Es ist daher von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Der Berufungswerber musste eine Menge Alkohol konsumiert haben, aufgrund derer er sich im Klaren sein musste, dass er ein Kraftfahrzeug nicht mehr lenken darf.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Erstbehörde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe nicht als unangemessen hoch. Sie ließe sich auch mit dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit und allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

 

Es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Amtssachverständigengutachten, Privatgutachten, Entscheidung, VwGH
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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