Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.01.2008, Zahl VK-1787-2006, wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 16.12.2005 von 14.30 bis 14.50 Uhr Tatort: St. Johann in Tirol, auf dem Jagglbäck Parkplatz Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen durch das Vorschriftszeichen gem § 52 Z 13 lit d und lit e StVO gekennzeichneten abgabepflichtigen Kurzparkzone die Kurzparkzonenabgabe hinterzo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 29.09.2004 in der Zeit von 10.34 Uhr bis 10.48 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus N ohne Automatenparkschein geparkt zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen (etwa zur Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen wie gebührenpflichtige Kurzparkzonen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen nach § 51 Abs 5 StVO auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztaf... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.09.2004, GZ.: 15.1 462/2004, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.11.2003 um 16.00 Uhr auf der A, in Fahrtrichtung G, im Gemeindegebiet N, bei StrKm, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (bei Regen) erheblich überschritten. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine durch Straßenverkehrszeichen nicht gehörig kundgemachte Verordnung nach § 43 StVO vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (ständige Rechtsprechung); dies gilt auch für Autobahnen. Im gegenständlichen Fall stand ein Verkehrszeichen gemäß § 52a Z 10a StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn nicht wie in der Verordnung vorgesehen bei StrKm 152,900, sondern bei StrKm 152,904. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde nicht, wie in der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.12.2001 um 11.18 Uhr in Kundl auf der B171 bei km 20,776 bis km 24,109 in Fahrtrichtung Westen den dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzug gelenkt, obwohl aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.11.2000, Zl IVb-A-44/29-99, das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf der B171, Tiroler Straße, im Bereich von km 20,776... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.04.2000 um 11.38 Uhr in B a d M, K Höhe Haus Nr. als Lenker des Personenkraftwagens die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Wegen Verletzung des § 52a Z 10a StVO wurde über ihn daher gemäß § 99 Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a z 10a StVO gilt mangels Zonenverordnung nur für den bestimmten Straßenzug in der betreffenden Fahrtrichtung. Soll die Beschränkung auch in davon abzweigende Straßenzüge hineinreichen, muss dies folglich durch entsprechende Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen. Wurde im Ortsgebiet ein einzelner Straßenzug mit 30 km/h beschränkt und zweigt davon eine Sackgasse ohne weiteres Beschränkungszeichen " 30 km/h" ab, gilt... mehr lesen...
Rechtssatz: Weicht der Aufstellungsort der Ortstafel von der erlassenen Verordnung um 13,5 m ab, ist von einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung der zugrundeliegenden Verordnung auszugehen und kann daher eine Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Last gelegt werden. Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 3.Juli 1986, Zl: 86/02/0038 zur Bestimmung des § 44 Abs 1 erster Satz StVO ausgeführt hat, ist dieser Vo... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn V. vorgeworfen, er habe am 14.08.2000 um 09.30 Uhr das Fahrzeug (Pkw), Kennzeichen V., samt Anhänger (hzl Gg 1.200 kg), Kennzeichen V., auf der B-197 im Gemeindegebiet von St. Anton aA, km 5,6, in Richtung St. Anton gelenkt und hiebei 1. entgegen den Bestimmungen des § 52 lita Z6d StVO iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.01.1994, Zahl 3-2256/11 idgF, das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit An... mehr lesen...
Rechtssatz: Korrespondierende Verordnungen eines Anhängerverbotes durch zwei Bezirksverwaltungsbehörden, die jeweils an der Landesgrenze (in diesem Fall von Tirol und Vorarlberg beginnen und enden), sind ungültig, wenn sie nicht jeweils an der Landesgrenze kundgemacht sind (in diesem Fall in St. Christoph a.A.). Schlagworte korrespondierende, Verordnungen, Landesgrenze mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.6.1999, um 14.00 Uhr, in Gratkorn, auf der B 67, Höhe Strkm. 43,7, Bereich der Peterhofkreuzung, als Lenker des LKW-Zuges (LKW) und (Anhänger) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Einbiegen nach rechts verboten beachtet. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 52a Z 3 lit b StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein verordnetes Rechtseinbiegeverbot nach § 52 lit a Z 3b StVO mit der Zusatztafel "gilt für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, ausgenommen Anrainer, Zustelldienste und Busse", ist nicht gehörig kundgemacht, wenn sich dieses Verkehrszeichen auf einer Bundesstraße im Freiland bei einer Ausfahrt in eine weitere Freilandstraße und ein Ortsgebiet befindet, und somit der Zusatztafel nicht entnommen werden kann, für welche Anrainer und welche Zustelldienste die Ausnahme gelten soll. So war i... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur der Höchstgerichte setzt die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung, in der eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, voraus. Gemäß §44 Abs1 erster Satz StVO sind die im §43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 20.2.1997, von 10.20 Uhr bis 10.35 Uhr, in Graz, Neutorgasse 49 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges G das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Werktags Mo-Fr 08.00 - 19.00 Uhr, Sa 08.00 - 13.00 Uhr, Ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe und weder eine Ladetätig... mehr lesen...
Rechtssatz: Der örtliche Geltungsbereich eines verordneten Halte- und Parkverbotes ist nicht ausreichend bestimmt, wenn dieser Bereich laut Verordnungstext lediglich mit "für die Ostseite der N-Gasse vor der Hausnaht 47/49 auf eine Länge von 6 m" bezeichnet wird. So kann aus dieser Verordnung nicht abgelesen werden, ob sich das Halteverbot entweder auf die Bereiche "6 m rechts oder links (nördlich oder südlich) der Hausnaht 47/49" erstrecken soll, oder auf den Bereich "drei Meter rechts un... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugin am 26.04.1999 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit den beiden im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnissen vom 11.12.1998 waren über Herrn Dr. U Z wegen Übertretungen des... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentlicher Kundmachungsmangel einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt vor, wenn der in der (Innenstadt)Verordnung beschriebene räumliche Geltungsbereich durch ein nicht ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13 e StVO (Ende der Kurzparkzone) um das nicht mehr tolerierbare Ausmaß von 4 m erweitert wird. So wurde dieses Verkehrszeichen.mindestens 4 m nördlich jener gedachten Linie aufgestellt, welche sich aus dem Wortlaut der Ver... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.2.1998, GZ.: III/S-31.927/97, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.7.1997, um 8.10 Uhr, in Graz, Weißeneggergasse 1, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-46.005 das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe. Wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit. a StVO wurde über den Berufungswerber eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein laut Verordnung beidseitiges Halte- und Parkverbot, das für das südliche Ende einer Sackgasse auf eine Länge von 10 Metern mit dem Zusatz -gilt für den gesamten Umkehrplatz- verordnet wird, ist nicht gehörig kundgemacht, wenn das (einzige) auf dem (östlichen) Gehsteig angebrachte Verbotszeichen (nur) zwei in Ost- und Westrichtung angebrachte Pfeile mit der jeweiligen Angabe -6 Meter- aufweist, wobei sich in östliche Richtung lediglich ein Gehsteig befindet und in westliche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §51 Abs3 StVO können bei den Vorschriftszeichen anstelle einer Zusatztafel die im §54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird. Die im §54 bezeichneten Angaben auch im weißen Feld des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO anzubringen, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Da das im Gemeindegebiet von Frastanz (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) an... mehr lesen...
Begründung: Die Beschwerde wird damit begründet, daß das im Bereich S-gasse zwischen Haltestelleninsel der Straßenbahnlinie D bis vor Kreuzung T-straße befindliche Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei; daß die täglich, sohin auch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 19.00 ausgenommen Ladetätigkeit von 7.00 bis 16.00 Uhr geltende Verordnung unzweckmäßig und sinnlos erscheine; daß die am 22.3.1995, 18.55 Uhr erfolgte Abschleppung 5 Minuten vor dem zeitliche... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 13.12.1994, Zl 3-*****-94, für schuldig, am 14.1.1994, um 13.54 Uhr, im Gemeindegebiet von M**********, auf der Landstraße ***, vor dem Haus Nr 35, in Fahrtrichtung B **, als Lenker des PKWs, mit dem Kennzeichen **-**HN, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h (Radarmessung) überschritten und dadurch eine Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Entfernung von 14,5 bzw 20 m vor einem Kreuzungschnittpunkt ist noch dem Kreuzungsbereich zuzurechnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber versteht unter dem Zeitpunkt der erfolgten Anbringung eines Verkehrszeichens jenen Zeitpunkt, an dem sämtliche Verkehrstafeln, welche einen Verordnungsinhalt kundmachen, verordnungskonform errichtet worden sind. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen TA-8 am 21.6.1994 um 11.28 Uhr in Wien, B-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rech... mehr lesen...
Beachte bestätigt durch VwGH vom 12 08 1994, Zl 94/02/0237 Rechtssatz: Obwohl im Text der straßenpolizeilichen Verordnung die B 10 nicht genannt ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Verhandlungsschrift vom 25 07 1990 mit dem Bescheid vom 18 10 1990, daß sich das Überholverbot nach dem Willen der Behörde nur auf die B 10 beziehen kann. Auch ist der Bescheid vom 18 10 1990 an den Landeshauptmann als Vertreter der Bundesstraßenverwaltung gerichtet ist. Damit kann die Verordnung nur... mehr lesen...
Auf Grund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz ergibt sich folgender Verfahrensverlauf. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26.2.1991 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.9..1990 um 16.07 Uhr den PKW St. in Weiz auf der Schulgasse in Fahrtrichtung Bismarkgasse auf Höhe des Hauses Schulgasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Änderungen von gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Kundmachung führen nicht dazu, daß rechtmäßig zustandegekommene Verordnungen, wie die Verordnung einer Kurzparkzone rechtswidrig oder unwirksam werden; es sei denn, sie werden ausdrücklich aufgehoben oder inhaltlich derogiert. Schlagworte Gesetzesänderung mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 15. Juli 1991 eine Ermahnung ausgesprochen, weil der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug in der Kurzparkzone ohne Parkscheibe geparkt hat. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß er keine Verwaltungsübertretung begangen habe, da die Kurzparkzone ordnungswidrig kundgemacht worden sei. Er ersucht daher um Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Ver... mehr lesen...