RS UVS Steiermark 2006/01/20 30.13-98/2005

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Veröffentlicht am 20.01.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen (etwa zur Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen wie gebührenpflichtige Kurzparkzonen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen nach § 51 Abs 5 StVO auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. In der RV 82 wird dazu vermerkt, dass durch diese Möglichkeit die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen unmittelbar nach der Einmündung (in beiden Fahrtrichtungen) unterbleiben kann. Eine Anbringung "unmittelbar nach der Einmündung" liegt nicht vor, wenn das Vorschriftszeichen, das eine gebührenpflichtige Kurzparkzone kennzeichnet, ca 14 bis 15 Meter von einer Straßeneinmündung entfernt aufgestellt ist, über deren Verlauf parkgebührenpflichtige mehrspurige Kraftfahrzeuge in den gebührenpflichtigen Straßenabschnitt einbiegen dürfen. So befand sich zwischen der gegenständlichen Einmündung und dem Wiederholungszeichen "gebührenpflichtige Kurzparkzone" eine mit einer Zickzacklinie markierte Fläche, auf welcher ca zwei PKW`s abgestellt werden konnten und der Berufungswerber sein Fahrzeug ohne Parkschein geparkt hatte. Da die gebührenpflichtige Kurzparkzone auch auf der einmündenden Straße nicht gemäß § 51 Abs 5 StVO angezeigt wurde - ein von dieser Straße einbiegender Lenker kam erst nach der Zickzacklinie an einem Vorschriftszeichen, das ihn auf die gebührenpflichtige Kurzparkzone hinwies, vorbei - , war sie nicht gehörig kundgemacht. Somit wurde keine Abgabenverkürzung begangen.

Schlagworte
Kurzparkzone Kundmachung Straßenverkehrszeichen Vorschriftszeichen Einmündung Aufstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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