RS UVS Steiermark 1993/07/09 30.2-73/92

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Veröffentlicht am 09.07.1993
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Rechtssatz

Änderungen von gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Kundmachung führen nicht dazu, daß rechtmäßig zustandegekommene Verordnungen, wie die Verordnung einer Kurzparkzone rechtswidrig oder unwirksam werden; es sei denn, sie werden ausdrücklich aufgehoben oder inhaltlich derogiert.

Schlagworte
Gesetzesänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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