Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Mag. C S, R, O, vertreten durch die Rechtsanwälte S, H, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.09.2004, GZ.: 15.1 462/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.09.2004, GZ.: 15.1 462/2004, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.11.2003 um 16.00 Uhr auf der A, in Fahrtrichtung G, im Gemeindegebiet N, bei StrKm, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (bei Regen) erheblich überschritten. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 a Z 10 a StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er unter anderem einwandte, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift nur die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung in Betracht komme. Die Erstbehörde habe ihm lediglich eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen, es sei jedoch unentbehrlich im Rahmen der Bescheidbegründung eine Tatsachenfeststellung über das genaue Ausmaß der Übertretung zu treffen. Die Zeugenaussage des zweiten Gendarmen sei ihm bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Was den umstrittenen Anbringungsort der betreffenden Straßenverkehrszeichen (Anfang und Ende der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung) anlange, habe die Erstbehörde trotz beträchtlicher aktenkundiger Zweifel, ob die Anbringung wirklich verordnungskonform erfolgt sei, keine geeigneten Ermittlungen gepflogen und habe dadurch ihre Verpflichtung, auch entlastende Umstände zu ermitteln, nicht entsprochen. Die Behörde habe nicht überprüft, ob die Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt gehörig kundgemacht worden und damit von der Behörde anzuwenden sei. Das erstinstanzliche Strafverfahren habe auch nicht ergeben, dass vor der Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung ein behördliches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die Verordnung sei daher nicht rechtmäßig zustande gekommen und rege er an, beim Verfassungsgerichtshof einen Aufhebungsantrag der Verordnung zu stellen. Abschließend beantragte er in Stattgebung seiner Berufung das Strafverfahren einzustellen. Mit Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.08.2001, GZ: 316.502/41-III/10/01, wurde zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs wegen Spurrinnen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unter anderem von Kilometer bis Kilometer der Richtungsfahrbahn G, der S, für den Fall von Schneelage, Eisbildung oder nasser Fahrbahn auf 80 km/h beschränkt. Weiters wurde normiert, dass jeweils 250 m vor den hier angegebenen Anfangsbereichen bis zu diesen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unter denselben Verhältnissen auf 100 km/h beschränkt wird. Diese Verordnung ist - so im Verordnungstext weiter - gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Berufungswerber unter anderem vor, dass eine Verordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Tatortbereich nicht rechtswirksam kundgemacht worden sei. Auf Grund von Fotoausdrucken des Beginns bzw Endes der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung wandte der Berufungswerber konkret ein, dass die betreffenden Verkehrszeichen in der Natur erheblich abweichend von der Verordnung aufgestellt worden seien, nämlich hinsichtlich des Beginnes bei StrKm und hinsichtlich des Endes bei Kilometer. Dies ergebe eine Differenz zwischen Verordnung und Kundmachung von 77 m bzw 28 m. Die Erstbehörde vernahm daraufhin Herrn M H, Autobahnmeister in der Straßenmeisterei I, zeugenschaftlich ein und gab dieser an, dass am 04.05.2004 ein Mitarbeiter, nämlich Herr F G mit Hilfe eines Messrades eine exakte Überprüfung an Ort und Stelle durchgeführt habe. Das Nachmessen sei nur am Pannenstreifen möglich gewesen und sei es auch dort sehr gefährlich gewesen. Die Messung ergab, dass sich das Verkehrszeichen über den Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bei StrKm befindet und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Kilometer, somit eine Abweichung zum Verordnungstext von 4 m bzw 13 m. Herr H gab ergänzend bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass die Messung im Übrigen auch nur von vorangegangenen Kilometermarkierungen aus vorgenommen werden könne, wobei im Autobahnbereich noch viel stärker als im sonstigen Landesstraßenbereich das Problem bestehen würde, dass diese Kilometermarkierungen oft nicht genau sein könnten. Sie könnten durch Unfallereignisse entfernt worden sein und würden dann durch eine Privatfirma wieder aufgestellt. Das gesamte Verkehrsaufkommen gestalte derartige Arbeiten als äußerst gefährlich, sodass sich immer wieder geringfügige Abweichungen ergeben könnten, die allerdings nur in einem sehr kleinen Bereich liegen würden. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führte die Erstbehörde lediglich aus, dass sämtliche Verkehrszeichen seitens der Straßenmeisterei I in Entsprechung der rechtskräftigen Verordnung vom 07.08.2001 angebracht worden seien, eine Prüfung derselben jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde falle. Nach § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere unter anderem Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen. Auf Grund des § 43 Abs 1 StVO hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 07.08.2001 die gegenständliche Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung im Tatortbereich erlassen. Nach § 44 Abs 1 1. Satz StVO sind die im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Dieser Vorschrift ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 03.07.1986, 86/02/0038, ZVR 1988/49; 09.06.1995, 95/02/0086; 16.02.1999, 98/02/0338-7; UVS Kärnten 26.07.2001, KUVS-768/4/2001). In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.1986, 86/02/0038, wurde etwa eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 a Z 10 a StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw eines weiteren derartigen Verkehrszeichens um 5 m vor Beginn einer weiteren in der Verordnung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung als nicht dem § 44 Abs 1 1. Satz StVO entsprechend beurteilt. Im gegenständlichen Fall steht das Verkehrszeichen über den Beginn der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wie in der Verordnung vorgesehen bei Kilometer, sondern bei StrKm. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist, nicht wie in der Verordnung festgelegt, bei StrKm, sondern erst bei StrKm durch ein entsprechendes Straßenverkehrszeichen normiert. Dadurch, dass der Aufstellungsort hinsichtlich des Beginnes der Geschwindigkeitsbeschränkung um 4 m differiert und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung um 13 m (hier wurde sogar der Geltungsbereich durch die Aufstellung ausgedehnt), liegt keine ordnungsgemäße Kundmachung der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung vor. Da eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine Rechtswirkungen entfaltet, war bereits aus diesem Grund der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.