RS UVS Steiermark 1999/09/22 30.10-109/1999

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Rechtssatz

Der örtliche Geltungsbereich eines verordneten Halte- und Parkverbotes ist nicht ausreichend bestimmt, wenn dieser Bereich laut Verordnungstext lediglich mit "für die Ostseite der N-Gasse vor der Hausnaht 47/49 auf eine Länge von 6 m" bezeichnet wird. So kann aus dieser Verordnung nicht abgelesen werden, ob sich das Halteverbot entweder auf die Bereiche "6 m rechts oder links (nördlich oder südlich) der Hausnaht 47/49" erstrecken soll, oder auf den Bereich "drei Meter rechts und links (nördlich und südlich) dieser Hausnaht". Da somit eine wirksame Kundmachung nicht möglich ist - das Verkehrszeichen bezeichnete überdies (nur) eine Strecke von "2,5 m rechts und links dieser Hausnaht" -, liegt in diesem Falle ein Kundmachungsmangel vor, der einer Bestrafung nach § 24 Abs 1 lit a StVO entgegensteht.

Schlagworte
Verordnung Halteverbot Wirkungsbereich Kundmachung Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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