TE UVS Steiermark 1999/09/22 30.10-109/1999

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau C M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H S und Mag. H S, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.6.1999, GZ.: III/S-12.150/97, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 20.2.1997, von 10.20 Uhr bis 10.35 Uhr, in Graz, Neutorgasse 49 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges G das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Werktags Mo-Fr 08.00 - 19.00 Uhr, Sa 08.00 - 13.00 Uhr, Ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe und weder eine Ladetätigkeit durchgeführt, noch zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten worden sei.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- , 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass ohne jegliche Grundlage im Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 13b StVO eine ziffernmäßige Begrenzung des Halte- und Parkverbotes von 2,5 m angebracht worden sei. Dies widerspreche sowohl der Verordnung, als auch dem vorliegenden Aktenvermerk. Eine rechtmäßig kundgemachte Verordnung liege daher nicht vor. Überdies sei nach Ansicht der Beschuldigten entgegen § 48 Abs 5 StVO lediglich der Abstand vom Niveau des Gehsteigs, auf dem die Tafel aufgestellt ist, bis zur Untergrenze der Zusatztafel vermessen worden. Richtigerweise hätte wäre jedoch vom Niveau der Fahrbahn auszugehen gewesen.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

RI G D hat am 20.2.1997 festgestellt, dass von 10.20 Uhr bis 10.35 Uhr ein weißer Ford mit dem polizeilichen Kennzeichen G in der Neutorgasse 49 abgestellt war. Im Bereich der Hausnaht der Häuser Neutorgasse 47 und Neutorgasse 49 befindet sich eine 6 m breite Parkkoje zum Schrägparken von Fahrzeugen. Etwa in der Mitte dieser Parkkoje befindet sich ein Verbotszeichen gemäß § 52a Z 13b StVO, im Verbotszeichen befinden sich zwei Pfeile nach rechts und nach links, welche mit der Zahl 2,5 m versehen sind.

Am 30.4.1992 wurde vom Magistrat Graz, GZ.: A 10/1-I-1063/21- 1992 gemäß § 43 der StVO 1960 in der derzeit gültigen Fassung für die Ostseite der Neutorgasse vor der Hausnaht 47/49 auf eine Länge von 6 m ein Halte- und Parkverbot "Werktags Mo-Fr von 08.00 - 19.00 Uhr, Sa von 08.00 - 13.00 Uhr, Ausgenommen Ladetätigkeit" verordnet. Aus der Textierung dieser Verordnung ist nicht mit der notwendigen Bestimmtheit konkretisiert, für welchen Bereich ein Halte- und Parkverbot gelten soll. Die 6 m Länge des Halte- und Parkverbotes wurden in keiner Weise näher bezeichnet. Als Ortsbestimmung scheint lediglich die Ostseite der Neutorgasse vor der Hausnaht 47/49 auf. Ob sich nunmehr das Halteverbot südlich oder nördlich der Hausnaht der Häuser 47/49 aus 6 m erstrecken soll oder von der Hausnaht jeweils 3 m rechts und links (nördlich und südlich) ist aus dieser Verordnung nicht abzulesen. Da somit eine Verordnung vorliegt, welche nicht wirksam kundgemacht werden kann - die Tafel befindet sich tatsächlich zwar in der Neutorgasse vor den Häusern 47 und 49 und bezeichnet eine Strecke von 2,5 m rechts und links - liegt jedenfalls ein Kundmachungsmangel vor, sodass eine Bestrafung der Berufungswerberin infolge nicht rechtwirksam kundgemachter Verordnung des Halte- und Parkverbotes rechtswidrig wäre. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verordnung Halteverbot Wirkungsbereich Kundmachung Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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