RS UVS Kärnten 2001/07/26 KUVS-768/4/2001

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Rechtssatz

Weicht der Aufstellungsort der Ortstafel von der erlassenen Verordnung um 13,5 m ab, ist von einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung der zugrundeliegenden Verordnung auszugehen und kann daher eine Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Last gelegt werden.

Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 3.Juli 1986, Zl:

86/02/0038 zur Bestimmung des § 44 Abs 1 erster Satz StVO ausgeführt hat, ist dieser Vorschrift immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. In dieser Entscheidung wurde etwa eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw eines weiteren derartigen Verkehrszeichens um 5 m vor Beginn einer weiteren in der Verordnung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung als nicht dem § 44 Abs 1 erster Satz StVO entsprechend beurteilt. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ortstafel, Ortsgebiet, Verordnung, Kundmachung, Geltungsbereich, Straßenverkehrszeichen, Verordnungsgeltungsbereich, Verkehrszeichenaufstellung, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsbeschränkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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