TE UVS Steiermark 2006/01/20 30.13-98/2005

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Veröffentlicht am 20.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer über die Berufung des Herrn Dr. G K, wohnhaft in G, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.11.2005, GZ.:

A10/1P-2378171/K, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 29.09.2004 in der Zeit von 10.34 Uhr bis 10.48 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus N ohne Automatenparkschein geparkt zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Parkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 iVm §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, wurde über ihn gemäß § 6 Abs 1 des zitierten Gesetzes eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 32, 70, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschuldigte unter Hinweis auf seine Ausführungen im Einspruch vom 13.01.2005 vor, dass an der Kreuzung N/N kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 d StVO angebracht sei, um den Beginn einer Kurzparkzone anzuzeigen. Ein aus der N in die N einbiegender Verkehrsteilnehmer vermöge daher nicht zu erkennen, dass der restliche Teil der N bis zur Hausnaht der Liegenschaft N als gebührenpflichtige Kurzparkzone ausgewiesen sei. Überdies sei der Pkw des Berufungswerbers auf einer Zick-Zack-Linie noch vor Beginn der Kurzparkzone, die nach dieser Zick-Zack-Linie mit dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 d StVO angezeigt worden sei, abgestellt gewesen. Dieses Verkehrszeichen sei nach dem Tatzeitpunkt entfernt worden. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 05.01.2006 und unter Verwertung der bei der Verhandlung vorgelegenen Unterlagen und Beweisaussagen werden folgende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber parkte sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am 29.09.2004 vor dem Haus Nund zwar auf der nach der Einmündung der N in die N sich dort befindlichen Zick-Zack-Linie. Zur Tatzeit war für die N an deren Südostseite von der R bis zur Hausnaht der Liegenschaften Neine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 d StVO (Kurzparkzone) war im Kreuzungsbereich der N mit der R und das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13 e StVO (Ende der Kurzparkzone) an der Hausnaht der Häuser N aufgestellt. In den Straßenverlauf der N in dem zur Tatzeit als Kurzparkzone ausgewiesenen Bereich münden von Nordwesten her die K und die N und von Südosten her ebenfalls die N. Zur Tatzeit war die N sowohl von Nordwesten als auch von Südosten her eine Straße mit Gegenverkehr, weshalb StVO-konform von der N in die N eingefahren werden konnte. Im Kreuzungsbereich der von Südosten einmündenden N mit der N Richtung Nordosten befand sich nach der Einmündung der N zuerst auf einer Länge von ca. 4,50 m ein Fußgängerstreifen und anschließend auf eine Länge von ca. 10 bis 10,50 m eine gelbe Zick-Zack-Linie, an welche mit blauen Bodenmarkierungen gekennzeichnete Parkflächen anschlossen. Ungefähr auf jener Höhe, bei welcher die Zick-Zack-Linie endete, befand sich in unmittelbarer Nähe zur Hausmauer des Gebäudes N ein Verkehrszeichen, das die Fortdauer einer Kurzparkzone anzeigte.

Der Berufungswerber entrichtete keine Parkgebühr. Beweiswürdigung:

Dass sich der Abstellort des Berufungswerbers im Bereich der Zick-Zack-Linie vor dem Haus N befunden hat, ergibt sich aus seinen Aussagen und der Aussage der als Zeugin vernommenen Meldungslegerin G W, die dies anhand ihrer Aufzeichnungen und der Eingaben in das Datenerfassungsgerät bestätigen konnte. Die Feststellungen zur zur Tatzeit geltenden Kurzparkzone ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Verordnung. Da rund einen Monat nach der Tatzeit im verfahrensgegenständlichen Bereich die Kurzparkzone erweitert und eine flächendeckende Kurzparkzone eingeführt und die N zu einer Einbahn umgewandelt wurde, ergeben sich die Feststellungen zu den damaligen Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen aus den mit Zustimmung des Berufungswerbers verlesenen E-Mails mit dem zuständigen Straßenmeister A G bzw. der zuständigen Referentin im Parkgebührenreferat B K vom 02.01.2006 und 03.01.2006 und aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit A G vom 03.01.2006, sowie den Aussagen der Meldungslegerin und teilweise jenen des Berufungswerbers. Hinsichtlich des Verkehrszeichens, das sich auf jener Stange, die sich ca. 14,5 bis 15 m von der Einmündung der N in die N entfernt an der Hausmauer des Gebäudes N befand, wird den Angaben des Straßenmeisters A G und den Aussagen der Meldungslegerin G W gefolgt, die angaben, es habe sich um eine Weiterführungstafel gehandelt. Hier ist die Behauptung des Berufungswerbers, es sei ein Verkehrszeichen Kurzparkzone-Beginn gewesen, nicht schlüssig, da glaubwürdig ist, dass die Meldungslegerin bei einem Fahrzeug, das vor einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Kurzparkzone anzeigt, steht, keine Abstrafung vorgenommen hätte. Dies entspricht auch den Ausführungen des Straßenmeisters, der seine Angaben auf Grund seiner Aufzeichnung machte. Dass sich das Verkehrszeichen ca. 14,5 bis 15 m von der Einmündung der N in die N entfernt befunden hat, wurde anlässlich eines Ortsaugenscheines des zur Entscheidung berufenen Senatsmitgliedes durch eine Vermessung festgestellt. Auf dem Gehsteig ist nach wie vor erkennbar, wo sich seinerzeit die Stange befunden hat, auf welcher das Verkehrszeichen angebracht war. Überdies wurden vom Berufungswerber Fotos vorgelegt, die kurz nach Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone aufgenommen wurden und die noch nicht entfernte Stange zeigen, an welcher jedoch kein Verkehrszeichen mehr angebracht ist. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 25 Abs 1 StVO kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). § 25 Abs 2 leg cit bestimmt, dass Verordnungen nach Abs 1 durch die Verkehrszeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e StVO kundzumachen sind. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgabepflicht nach den jeweiligen landesrechtlichen Parkometergesetzen ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot besteht, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind. Wer also auf einer innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegenen Verkehrsfläche sein Fahrzeug parkt, ohne eine Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsverordnung vorliegt oder nicht. Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Innerhalb der Geltungsdauer ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. § 51 Abs 5 StVO lautet: Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. .... In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur zehnten StVO-Novelle heißt es dazu, dass durch diese Möglichkeit die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen unmittelbar nach der Einmündung (in beiden Fahrtrichtungen) unterbleiben kann (Hervorhebung durch das erkennende Senatsmitglied). Die Aufstellung des Verkehrszeichens ca. 14,5 bis 15 m von der Straßeneinmündung entfernt kann nicht mehr als unmittelbar angesehen werden. Nach dem Fußgängerstreifen befand sich vor dem Wiederholungs- bzw. Fortsetzungszeichen der Kurzparkzone eine mit Zick-Zack-Linie gekennzeichnete Fläche, auf welcher - wenn auch StVO-widrig - ca. zwei Pkws abgestellt werden konnten, bevor ein von der N einbiegender Pkw-Lenker an einem Verkehrszeichen vorbeikam, das ihn auf das Bestehen einer Kurzparkzone hinwies. Da der Berufungswerber zur Tatzeit StVO-konform von der N in die N einbiegen konnte, muss folglich davon ausgegangen werden, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, und der Berufungswerber daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kurzparkzone Kundmachung Straßenverkehrszeichen Vorschriftszeichen Einmündung Aufstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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