TE UVS Wien 1996/04/03 02/26/30/95

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Veröffentlicht am 03.04.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Fridl über die Beschwerde der Frau Doris Sch gem §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG vom 30.4.1995 entschieden:

Die am 22.3.1995 um 18.55 Uhr in Wien, S-gasse, durch den Magistrat der Stadt Wien (MA 48) durchgeführte Abschleppung des KFZ W 63 wird gemäß § 67c Abs 4 AVG für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 79a AVG hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin die mit S 18.920,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beschwerde wird damit begründet, daß das im Bereich S-gasse zwischen Haltestelleninsel der Straßenbahnlinie D bis vor Kreuzung T-straße befindliche Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei; daß die täglich, sohin auch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 19.00 ausgenommen Ladetätigkeit von 7.00 bis 16.00 Uhr geltende Verordnung unzweckmäßig und sinnlos erscheine; daß die am 22.3.1995, 18.55 Uhr erfolgte Abschleppung 5 Minuten vor dem zeitlichen Ende des Halteverbotes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße und daher schikanös erfolgt sei, daß auch keine Verkehrsbehinderungen aufgetreten seien, da ein Fahrstreifen frei gewesen sei; daß die im 8. Monat schwangere Beschwerdeführerin (Bf) infolge eines Umzugs zum dauernden Beladen ihres Kfz gezwungen gewesen sei. Es wird daher beantragt, die als verfahrensfreien Akt anzusehende Abschleppung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 10.10.1995 einen Lokalaugenschein durch, bei dem sich ergab, daß die Angaben in der Beschwerde insofern nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, als die Halteverbotszone für den Zeitaum von 7.00 bis 14.00 Uhr und die Ladezone von 9.00 - 14.00 Uhr kundgemacht waren. Am 3.11.1995 führte der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Bf im Beisein ihres Rechtsbeistandes Mag Dr Wolfgang B gehört, sowie die Zeugen O (MA 67) und Gerhard H (MA 48) vernommen wurden. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom 25.10.1995 mitgeteilt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.

Die bezughabende Verordnung MA 46 - V 9 - 250/92 langte beim UVS jedoch erst am 15.1.1996 in Kopie ein und wurde der Bf mit Schreiben vom 17.1.1996 in Kopie übermittelt. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut: "In Wien, S-gasse ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art (wt) von 7.00 bis 19.00 Uhr verboten. Ausgenommen ist die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 9.00 bis 16.00 Uhr."

In ihrem Schreiben vom 25.1.1996 wies die Bf darauf hin, daß laut telephonischer Auskunft des Herrn Ing O (MA 46) das Kürzel "wt" werktags bedeute und die gegenständliche Kundmachung eben diese Einschränkung nicht beinhaltet habe. Es fehle den gegenständlichen Verkehrszeichen daher jede normative Kraft und entfalte keine Rechtswirkungen (VwGH 28.7.1995, 93/02/0263). Verwiesen wurde ferner auf ein in der Verhandlung vorgelegtes Photo, auf dem ersichtlich ist, daß die Kundmachung nicht mit der Einschränkung "wt" erfolgte. In diesem Schreiben konkretisierte die Bf ihr Kostenbegehren mit S 12.500,-- für Schriftsatzaufwand und S 15.600,-- für Verhandlungsaufwand.

Der UVS übermittelte dem Magistrat (MA 46) dieses Schreiben und räumte eine Frist von drei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Davon hat die belangte Behörde bis dato keinen Gebrauch gemacht.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht unbestritten fest, daß das ggst Fahrzeug der Bf zu im Spruch dieses Bescheides genannter Zeit und Ort von Organen des Magistrats der Stadt Wien (MA 48) abgeschleppt worden war. Festgestellt wird, daß die Verordnung MA 46 - V 9 - 250/92 den Wortlaut "In Wien, S-gasse ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art (wt) von 7.00 bis 19.00 Uhr verboten. Ausgenommen ist die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 9.00 bis 16.00 Uhr" hat, daß die Einschränkung "wt" mit der Bedeutung "werktags" jedoch nicht kundgemacht war. Diese Feststellung gründet sich auf die Ausführungen der Bf, denen von Seiten der belangten Behörde nichts entgegengesetzt wurde, und das in der Verhandlung vorgelegte bereits oben erwähnte Photo.

Dazu wurde erwogen:

Wenn die Bf vorbringt, die gegenständliche Verordnung betreffend das Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodaß es für die Straßenverkehrsteilnehmer keine rechtliche Wirkung habe entfalten können, ist sie damit im Recht. Gemäß § 44 Abs 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen unter anderem auch die Vorschriftszeichen in Betracht. Dazu zählt auch das Zeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit a Z 13b leg cit Ausgehend davon, daß im vorliegenden Fall die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien durch Aufstellung eines Verkehrszeichens kundgemacht wurde, ergibt sich, daß damit der Vorschrift des § 44 Abs 1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wurde, weil die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen nicht mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmten. Da sich die gegenständliche Verordnung als nicht gehörig kundgemacht erweist, konnte sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH vom 3. Juli 1986, Zl 86/02/0038 und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch einer "partiell" gehörigen Kundmachung fehlt die Rechtsgrundlage (VwGH vom 28.7.1995, Zl 93/02/0263). War aber solcherart an der in Rede stehenden Stelle im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges der Bf ein die Aufstellung dieses Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelte es auch an der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage für die Entfernung des Fahrzeuges.

Der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschleppung) war daher für rechtswidrig zu erklären, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Aufwandersatzverordnung UVS BGBl 855/95, wonach dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei S 8.400,-- für Schriftsatzaufwand und S 10.400,-- für Verhandlungsaufwand zustehen. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung des weiteren Kostenersatzanspruches für eine Stempelmarke in Höhe von S 120,-- der Kostenersatzanspruch in Gesamthöhe von S 18.920,--. Die von der Bf herangezogene Pauschalierungsverordnung BGBl 1994/416 war als Rechtsgrundlage nicht heranzuziehen, weshalb das Kostenmehrbegehren abzuweisen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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