TE UVS Steiermark 1998/10/27 30.11-29/98

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Wolf L, vertreten durch Dr. Guido L und Dr. Josef L, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.2.1998, GZ.: III/S-31.927/97, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.2.1998, GZ.: III/S-31.927/97, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.7.1997, um 8.10 Uhr, in Graz, Weißeneggergasse 1, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-46.005 das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe. Wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit. a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, daß es die Erstbehörde unterlassen habe, im Hinblick auf die widersprüchlichen Abstellpositionen einen Ortsaugenschein durchzuführen. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sei außerhalb des Geltungsbereiches der Halteverbotstafel abgestellt gewesen. Abschließend wurde der Antrag gestellt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 13.10.1998 fand an Ort und Stelle vor dem Haus Weißeneggergasse Nr. 1 in Graz eine mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf die Meldungslegerin Insp. Daniela S als Zeugin einvernommen wurde. Bei der nunmehrigen Entscheidung ging die Berufungsbehörde von folgender Sach- und Rechtslage aus:

Die Weißeneggerstraße in Graz ist eine Nebenstraße der Keplerstraße und verläuft von der Keplerstraße gesehen in südliche Richtung. Die Weißeneggerstraße ist eine Sackgasse. In südliche Richtung gesehen, befinden sich bis zur Höhe nach dem Haus Weißeneggerstraße Nr. 1 am linken und rechten Fahrbahnrand Parkplätze (sogenannte "Blaue Zone"). Nach diesen markierten Parkplätzen befinden sich in West-Ost-Richtung verlaufend zwei weiße "Orientierungslinien". Die Orientierungslinien weisen eine Länge von 10,2 Meter auf. Die daran in südliche Richtung angrenzende Fahrbahnfläche, die im Westen, Osten und Süden von einem Gehsteig umrandet wird, verläuft von Ost nach Süden verlaufend viertelkreisförmig. Die Entfernung zwischen den weißen Orientierungslinien und dem südlichen Fahrbahnrand entlang des westlichen Fahrbahnrandes gemessen, beträgt 8,4 Meter. Auf dem Gehsteig, der an die südliche Fahrbahnfläche anschließt, befindet sich ein Halte- und Parkverbotszeichen, wobei die Entfernung zum west-südlichen Fahrbahnrand 5,6 Meter beträgt. Im unteren Teil dieses Verkehrszeichens befinden sich zwei Pfeile, wobei ein Pfeil in östliche Richtung und ein Pfeil in westliche Richtung zeigt. Unter den Pfeilen befindet sich jeweils die Angabe "6 Meter". Am Samstag, dem 26.7.1997, konnte Insp. Daniela S feststellen, daß um 8.10 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen G-46.005, auf der vorhin beschriebenen südlichen Fahrbahnfläche abgestellt war, und zwar in südliche Richtung gesehen, am rechten, westlichen Fahrbahnrand, wobei der Abstand zum südlichen Fahrbahnrand ca. eineinhalb Meter betrug. Nachdem die daraufhin ausgestellte Organstrafverfügung nicht beglichen wurde, konnte zunächst durch eine Lenkeranfrage eruiert werden, daß der Berufungswerber der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G-46.005 ist und er dieses Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in der Weißeneggerstraße abgestellt hat. Gegen den Berufungswerber wurde ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, welches schließlich zum Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.2.1998 führte.

Der festgestellte Sachverhalt konnte auf Grund der Angaben des Berufungswerbers und der Zeugin Insp. Daniela S getroffen werden. Hinsichtlich der Örtlichkeit befanden sich bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Handskizzen des Berufungswerbers und der Zeugin Insp. S. Anhand der Ortsaugenscheinverhandlung vom 13.10.1998 konnte festgestellt werden, daß die beiden Handskizzen im wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Rechtliche Beurteilung:

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die dem gegenständlichen Halte- und Parkverbotszeichen zugrundeliegende Verordnung vom Straßen- und Brückenbauamt des Magistrates Graz angefordert. Die Verordnung vom 27.4.1994, mit der Aktenzahl A 10/1-I-968/2-1994, betreffend das Halte- und Parkverbot in der Weißeneggergasse Nr. 1, hat folgenden Wortlaut:

Verordnung

Gemäß § 43 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit gültigen Fassung, wird auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 11.4.1994 für das südliche Ende der Weißeneggergasse im Bereich der Liegenschaft Nr. 1 auf eine Länge von 10,0 m ein beidseitiges Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "gilt für den gesamten Umkehrplatz" verordnet.

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen und tritt am Tage der Anbringung in Kraft."

Aus dem Text der Verordnung ergibt sich klar und eindeutig, daß für den gesamten Umkehrplatz ein Halte- und Parkverbot erlassen werden sollte und dieses durch entsprechende Verkehrszeichen mit Zusatztafeln angezeigt werden sollte. Das im Anschluß an die südliche Fahrbahnfläche auf dem Gehsteig angebrachte Halte- und Parkverbotszeichen entspricht der Verordnung in keiner Weise. Weder befindet sich auf dem Verkehrszeichen ein Hinweis darauf, daß das Halte- und Parkverbot für den gesamten Umkehrplatz dienen soll, noch ist ersichtlich, daß das Verbot auf einer Länge von zehn Meter auf beiden Seiten der Weißeneggerstraße gelten soll. Vielmehr zeigen die im Verbotszeichen angebrachten Pfeile in Ost- und Westrichtung, wobei sich in östlicher Richtung nur ein Gehsteig befindet und in westlicher Richtung die Fahrbahn nach 5,6 Meter endet.

Da somit die Verordnung des Straßen- und Brückenbauamtes des Magistrates Graz vom 27.4.1994 in keiner Weise ordnungsgemäß kundgemacht wurde, war der Berufung bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Halteverbot Kundmachung Straßenverkehrszeichen Anbringung Pfeile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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