RS UVS Niederösterreich 1996/01/22 Senat-MD-95-420

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber versteht unter dem Zeitpunkt der erfolgten Anbringung eines Verkehrszeichens jenen Zeitpunkt, an dem sämtliche Verkehrstafeln, welche einen Verordnungsinhalt kundmachen, verordnungskonform errichtet worden sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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