Ein laut Verordnung beidseitiges Halte- und Parkverbot, das für das südliche Ende einer Sackgasse auf eine Länge von 10 Metern mit dem Zusatz -gilt für den gesamten Umkehrplatz- verordnet wird, ist nicht gehörig kundgemacht, wenn das (einzige) auf dem (östlichen) Gehsteig angebrachte Verbotszeichen (nur) zwei in Ost- und Westrichtung angebrachte Pfeile mit der jeweiligen Angabe -6 Meter- aufweist, wobei sich in östliche Richtung lediglich ein Gehsteig befindet und in westliche Richtung die Fahrbahn nach 5,6 Metern endet. Weder gab es einen Hinweis, daß das Halte- und Parkverbot für den gesamten Umkehrplatz gelten sollte, noch war ersichtlich, daß das Verbot auf einer Länge von 10 Metern auf beiden Seiten der Straße verordnet war.