RS UVS Steiermark 1998/10/27 30.11-29/98

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Rechtssatz

Ein laut Verordnung beidseitiges Halte- und Parkverbot, das für das südliche Ende einer Sackgasse auf eine Länge von 10 Metern mit dem Zusatz -gilt für den gesamten Umkehrplatz- verordnet wird, ist nicht gehörig kundgemacht, wenn das (einzige) auf dem (östlichen) Gehsteig angebrachte Verbotszeichen (nur) zwei in Ost- und Westrichtung angebrachte Pfeile mit der jeweiligen Angabe -6 Meter- aufweist, wobei sich in östliche Richtung lediglich ein Gehsteig befindet und in westliche Richtung die Fahrbahn nach 5,6 Metern endet. Weder gab es einen Hinweis, daß das Halte- und Parkverbot für den gesamten Umkehrplatz gelten sollte, noch war ersichtlich, daß das Verbot auf einer Länge von 10 Metern auf beiden Seiten der Straße verordnet war.

Schlagworte
Halteverbot Kundmachung Straßenverkehrszeichen Anbringung Pfeile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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