RS UVS Burgenland 1994/03/31 02/01/93137

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Veröffentlicht am 31.03.1994
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bestätigt durch VwGH vom 12 08 1994, Zl 94/02/0237 Rechtssatz

Obwohl im Text der straßenpolizeilichen Verordnung die B 10 nicht genannt ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Verhandlungsschrift

vom 25 07 1990 mit dem Bescheid vom 18 10 1990, daß sich das Überholverbot nach dem Willen der Behörde nur auf die B 10 beziehen kann. Auch ist der Bescheid vom 18 10 1990 an den Landeshauptmann als

Vertreter der Bundesstraßenverwaltung gerichtet ist. Damit kann die Verordnung nur eine Bundesstraße betreffen. Weiters ist dem Text der Verordnung und der Angabe der Kilometrierung zu entnehmen, daß es sich aufgrund der geographischen Situation nur um die B 10 handeln kann.

Es bestehen daher keine Bedenken, daß die Anbringung der Straßenverkehrszeichen nicht durch den darauf gerichteten Verordnungswillen der Behöde gedeckt ist.

Schlagworte
Straßenpolizeiliche Verordnung, Erkennbarkeit des Willens der Behörde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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