Eine durch Straßenverkehrszeichen nicht gehörig kundgemachte Verordnung nach § 43 StVO vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (ständige Rechtsprechung); dies gilt auch für Autobahnen. Im gegenständlichen Fall stand ein Verkehrszeichen gemäß § 52a Z 10a StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn nicht wie in der Verordnung vorgesehen bei StrKm 152,900, sondern bei StrKm 152,904. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde nicht, wie in der Verordnung festgelegt, bei StrKm 153,290 kundgemacht, sondern erfolgte die Aufstellung des entsprechenden Verkehrs-zeichens erst bei StrKm 153,303. Da der Aufstellungsort der Verkehrszeichen hinsichtlich des Beginnes der Geschwindigkeitsbeschränkung um 4 m und hinsichtlich des Endes der Beschränkung um 13 m von der Verordnung abwich, wodurch der Geltungsbereich der Verordnung sogar ausgedehnt wurde, lag keine ordnungsgemäße Kundmachung der behördlich verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung vor (vgl VwGH 03.07.1986, 86/02/0038).