Ein wesentlicher Kundmachungsmangel einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt vor, wenn der in der (Innenstadt)Verordnung beschriebene räumliche Geltungsbereich durch ein nicht ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13 e StVO (Ende der Kurzparkzone) um das nicht mehr tolerierbare Ausmaß von 4 m erweitert wird. So wurde dieses Verkehrszeichen.mindestens 4 m nördlich jener gedachten Linie aufgestellt, welche sich aus dem Wortlaut der Verordnung und den ergänzenden planlichen Darstellungen ergab. Zwischen der an der Straßenecke durch Bodenmarkierungen erkennbaren Sperrfläche und dem Standort dieses Verkehrszeichens befand sich außerhalb dieser Linie ein Parkraum in einer Länge von (immerhin) 1,5 m, welcher für ein mehrspuriges Kraftfahrzeug Gebührenpflicht begründen würde, da es diesbezüglich genügte, wenn ein solches Fahrzeug auch nur zu einem Teil innerhalb dieses Gebietes geparkt würde.
Dies hatte zur Folge, dass die flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone als zur Gänze nicht gehörig kundgemacht anzusehen war.