Nach §51 Abs3 StVO können bei den Vorschriftszeichen anstelle einer Zusatztafel die im §54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird. Die im §54 bezeichneten Angaben auch im weißen Feld des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO anzubringen, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Da das im Gemeindegebiet von Frastanz (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) angebrachte Verkehrszeichen nach §52 lita Z1 StVO die einschränkende Angabe "7.00-8.00" im weißen Feld dieses Verkehrszeichens aufwies, ist das von der Bezirkshauptmannschaft verordnete, oben näher beschriebene Fahrverbot nicht dem Gesetz entsprechend kundgemacht worden.