RS UVS Tirol 2001/03/05 2001/11/006-4

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Rechtssatz

Korrespondierende Verordnungen eines Anhängerverbotes durch zwei Bezirksverwaltungsbehörden, die jeweils an der Landesgrenze (in diesem Fall von Tirol und Vorarlberg beginnen und enden), sind ungültig, wenn sie nicht jeweils an der Landesgrenze kundgemacht sind (in diesem Fall in St. Christoph a.A.).

Schlagworte
korrespondierende, Verordnungen, Landesgrenze
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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