RS UVS Steiermark 2000/11/14 30.10-146/1999

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Rechtssatz

Ein verordnetes Rechtseinbiegeverbot nach § 52 lit a Z 3b StVO mit der Zusatztafel "gilt für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, ausgenommen Anrainer, Zustelldienste und Busse", ist nicht gehörig kundgemacht, wenn sich dieses Verkehrszeichen auf einer Bundesstraße im Freiland bei einer Ausfahrt in eine weitere Freilandstraße und ein Ortsgebiet befindet, und somit der Zusatztafel nicht entnommen werden kann, für welche Anrainer und welche Zustelldienste die Ausnahme gelten soll. So war in unmittelbarer Nähe lediglich ein Gasthaus, jedoch keine größere Firma, bei der zugestellt werden könnte, weshalb der räumliche Bereich der vom Verbot ausgenommenen Zustelldienste nicht (leicht) ersichtlich war. Lässt jedoch eine Zusatztafel eine mehrfache Deutung zu oder ist sie nicht gemäß § 54 Abs 2 StVO eindeutig und leicht verständlich, so kann dies nicht dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sondern nur der Behörde zur Last fallen (vgl VwGH 19.11.1982, 02/2695/80 und 17.2.1966, ZVR 1966/325). Die bezughabende Verordnung war somit nicht anzuwenden.

Schlagworte
Verordnung Kundmachung Zusatztafel Rechtseinbiegeverbot Verständlichkeit Mehrdeutigkeit Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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