Nach der Judikatur der Höchstgerichte setzt die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung, in der eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, voraus. Gemäß §44 Abs1 erster Satz StVO sind die im §43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen
kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß §51 Abs1 erster Satz StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Aus den vorzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei sonstigem Kundmachungsmangel dort angebracht sein müssen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Im gegenständlichen Fall wurde das den Beginn (aus Fahrtrichtung des Beschuldigten) des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung kundmachende Vorschriftszeichen 539 m vor dem in der entsprechenden Verordnung festgelegten Beginn des räumlichen Geltungsbereiches angebracht. Bei einer derart großen Divergenz kann aber nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung ausgegangen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im weiteren Verlauf der Straße eine wiederholte Aufstellung des Vorschriftszeichens erfolgte, da es hier nicht lediglich um das vorherige Fehlen einer Zusatztafel (wie zB in jenem Fall, der dem VwGH-Erk vom 10.10.1990, 90/03/0139, zugrunde liegt) geht. Auf Grund ihrer nicht gesetzmäßigen Kundmachung war die gegenständliche Verordnung vom Verwaltungssenat nicht anzuwenden.