Unter Punkt I.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien, R-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf dem Areal in Wien, K-berg (J.), Katastralgemeinde J., in der Zeit von 1.5.2005 bis zumindest 31.5.2006 1) auf der Rodungsfläche A (Teilfläche der GStNr. 44/1 + 44/3) ... mehr lesen...
Rechtssatz: In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die konsenslose Kanalsanierung erst erfolgt ist, als dem für das betreffende Waldgrundstück, welches im Eigentum der Stadt Wien steht, zuständigen Förster, anlässlich einer Revierbegehung im Jahr 2005 aufgefallen war, dass aus dem defekten Abwasserkanal Flüssigkeit austritt. Nachdem in der Folge der Berufungswerber vom Förster kontaktiert worden war und sich bereit erklärt hatte, die Kanalsanierung unverzüglich vorzunehmen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Rodung iS des ForstG ist auch eine Begrünung zwischen Bäumen rund um eine Bewirtschaftungshütte, welche mit Edelgehölzen aufgeforstet wurde, zu qualifizieren, weil eine Rodung eine Fällung nicht voraussetzt und kann ? insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass diese Begrünungsmaßnahmen unmittelbar angrenzend an die Hütte durchgeführt wurde ? davon ausgegangen werden, dass dadurch auch diese Fläche zu anderen Zwecken als zur Waldkultur verwendet wurde. Schlagworte Rod... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigten als Eigentümerin einer Waldparzelle ist die auf dieser vorgenommene Rodung ohne Bewilligung nicht zuzurechnen, wenn sämtliche Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Errichtung der auf ihrem Grundstück geplanten Wasserversorgungsanlage von den Betreibern der Wasserversorgungsanlage, nämlich der Gemeinde M, zu setzen sind. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Rodung, Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, Passivlegitimation, Waldparzelleneigentum... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt auf Waldboden Recyclingmaterial, Erdmaterial und Wurzelstöcke lagerte. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 keine Deckung fin... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I.Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.c... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Rodung liegt bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte vor, wenn diese Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und dazu unbedingt notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ist ein Maschinenunterstand zur ordentlichen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnort und Revierort des Beschuldigten und aufgrund der Reviergröße auch der Einsatz von forstlichen Geräten und Mas... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Grabungen und Anschüttung des ausgehobenen Erdmaterials wird für sich allein Waldboden noch nicht zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und muss daher das Vorliegen einer Rodung iSd § 17 Abs 1 Forstgesetz verneint werden. Die in den Vorarbeiten zur Herstellung der geplanten Wasser- und Abwasseranlage gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens verwirklicht daher nicht den Rodungstatbestand des § 17 Abs 1 Forstgesetz (VwGH vom 22.4.1987, Zahl: 8... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit umfasst einerseits den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und andererseits seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Eine solche Verwendung geht aus der mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatanlastung noch nicht hervor. Die dem Beschuldigten angelastete Durchführung von Grabungsarbeiten zum Zweck der Errichtung einer Weganlage ist für sich allein noch nicht als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der... mehr lesen...
Rechtssatz: Als unmittelbarer Betrieb einer Eisenbahn kann nur die Verkehrsabwicklung selbst verstanden werden, während Hilfseinrichtungen (etwa Stromzuleitungen, Umspannwerke, usw.) dem mittelbaren Betrieb zuzuordnen sind. Aus dem Inhalt des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz kann die Abgrenzung des § 1 Abs. 4 lit e ForstG 1975 dahin vorgenommen werden, dass Flächen, deren forstlicher Bewuchs eine Gefährdung der regelmäßigen und sicheren Betriebsführung einschließlich der freien Sicht auf Signa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1. im Laufe des Oktober und November 1999 auf Gst Nr, GB Kirchberg i. T., auf Waldboden ein Gebäude im Ausmaß von 5,40 m x 3,80 m (Blockhaus, winddichte Ausschäumung der Ritzen zwischen den Balken mit Polyurethanschaum, Balkon auf der Talseite, Innenschalung mit gehobelten Brettern, Dacheindeckung mit Betonplatten, Vordachschalung mit gehobelten Brettern) errichtet, somit das Rodungsverbot nicht befol... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als verantwortlicher Grundeigentümer auf seinem Waldgrundstück zum Zwecke der Errichtung eines Bauobjektes (landwirtschaftlich genutztes Gebäude) eine achteckige Fundamentschalung mit einem Durchmesser von ca. 4 m und einer Höhe von ca. 05 bis 1,0 m errichtet und demnach Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl eine entsprechende Rodungsbewilligung nicht vorgelegen hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Beschluss des Verwaltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einbeziehung von Wald in eine Wildgehegefläche und dessen Verwendung als Einstand für das Rotwild dient waldfremden Zwecken. In ihrer Eigenschaft als Unterstandsmöglichkeit für Wildtiere erleidet die Waldkultur schwerste Fege-, Schäl- und Verbissschäden. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt die Beschuldigte als grundbücherliche Hälfteigentümerin auf einer Teilfläche von 1.700 m² den vorhandenen Bewuchs samt Wurzelstöcken abtragen, den Waldboden planieren und einebnen und eine Wiese anlegen, ohne die erforderliche forstrechtliche Bewilligung, verwendet zumindestens befristet Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, so wird sie dadurch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einer Teilfläche von 1.700 Quadratmetern den vorhandenen Bewuchs samt Wurzelstöcken abträgt, den Waldboden planiert, einebnet und eine Wiese anlegt und dadurch zumindest Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß eine Teilfläche von 300 m² für die Bebauung vorgesehen und von der Widmung "Wald" als Punktwidmung ausgenommen war, nicht exkulpieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer nach Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von 7.000 m² als Eigentümer einen Holzzufahrtsweg errichten läßt, obwohl dafür eine Rodungsbewilligung nicht vorlag, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Bewirtschafter des Grundstückes Nr der KG in der Zeit vom 04 bis 14 11 1996 auf diesem Grundstück einen 3 bis 5 m breiten und 130 m langen Streifen (Sträucher) der bestehenden Windschutzanlage entgegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch Rodung entzogen. Er habe dadurch § 17 Abs 1 im Verein mit § 174 Abs 1 lit... mehr lesen...
Rechtssatz: Treffen auf eine Windschutzanlage die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 zu, ist sie jedenfalls als Wald anzusehen und unterliegt dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht ausschließlich um forstlichen Bewuchs handelte, weil bei Windschutzanlagen kraft der Definition des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 die Waldeigenschaft nicht nur vom forstlichen Bewuchs an Bäumen sondern auch vom Strauchbewuchs abhä... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit Sträucher für die volle Funktionsfähigkeit einer Windschutzanlage erforderlich sind, bilden sie einen Bestandteil dieser Anlagen. Schlagworte Windschutzanlage, Sträucher, Funktionsfähigkeit mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe wie anläßlich einer Begehung am 10.03.1994 durch das zuständige Forstaufsichtsorgan festgestellt worden sei, auf den gesamten Waldgrundstücken Nr. 404 und 411/2, beide KG R., Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche habe ein Ausmaß von rund 0,3455 ha und sei im Lageplan eingezeichnet. Hiedurch habe er... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand einer Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG ist nicht allein die Durchführung einer Schlägerung, sondern insbesondere die anschließende Verwendung (des Waldbodens) gegen Zwecke der Waldkultur, wie hier durch die Aufschüttung von Erd- und Aushubmaterial, vermischt mit Holz, Metall und Kunststoffteilen, bzw. die anschließende landwirtschaftliche Nutzung großer Flächen der betreffenden Grundstücke. Da die Rodung ein Dauerdelikt ist, war der Berufungswerber (tatzeitlicher Verfüg... mehr lesen...
In dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer Erhebung am 10.08.1994 festgestellt worden sei, eine unbefugte Rodung auf dem Waldgrundstück Nr. 661, KG Sch., im Ausmaß von 0,0400 ha durchgeführt, ohne hiefür eine Rodungsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde besessen zu haben. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG 1975 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG umfaßt den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Daher liegt eine Rodung bei Schlägerungs- bzw. Aushubs- und Erdbewegungsarbeiten (noch) nicht vor, da hiebei(nur) der Waldgrund aus der Holzzucht vorläufig entzogen wird. Dies galt für den vorgehaltenen Tatzeitpunkt, zu dem der Waldgrund bereits geschlägert und mittels Erdbewegungsmaschinen eingeebnet worden war, wobei weiters ein Aushub zur Vorber... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt an den Beschuldigten auf Teilflächen im Ausmaß von zirka 1.850 m2 geschlägert und in diesem Bereich Grabarbeiten zum Zwecke der Errichtung von Fundamenten für mehrere Wasserbehälter als Erweiterung des Werksgeländes durchgeführt zu haben, wodurch diese Waldfläche zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde, ohne daß hiefür eine Rodungsbewilligung vorgelegen hat, stellt für sich allein keinen tatbestandsbegründenden Vorwurf dar, da nach § 174 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwendung von Waldflächen zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur, also der Rodung, stellt allein die gänzliche Beseitigung des forstlichen Bewuchses und des Aushebens von Erdmaterial dann nicht dar, wenn die Beseitigung des Bewuchses und die Aushubarbeiten lediglich als Vorarbeiten für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X bewilligte Erweiterung des auf der Parzelle Y der KG A stehenden Hotels anzusehen ist (siehe auch Entscheidung des VwGH vom 22.... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG liegt im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit nicht vor, wenn Schotter seit mehr als 15 Jahren auf einem kleinen, infolge felsigem Untergrund seit jeher unbestockten Teil entlang einer Forststraße auf einer Fläche von maximal 200 m2 zu ausschließlich oder deutlich überwiegenden Zwecken des Forstbetriebes, nämlich zur (notwendigen) Sanierung dieser Bringungsanlage, abgebaut wird. Der nach § 1 Abs 3 ForstG (für die Beibehaltung der Waldeigenschaft dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs 7 lit a Forstgesetz gewinnt die zur befristeten Rodung bewilligte Waldfläche die Rechtseigenschaft als Wald mit Ablauf der Befristung zurück. Schlagworte Forstgesetz Rodung Wald mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch di... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Wald i.S.d. § 1 ForstG gelten auch unbestockte Freiflächen, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung und Verwendung einer Forstbetriebshütte auf Waldboden ohne unbedingte Notwendigkeit ist daher als eine verbotene Rodung i. S.d. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG anzusehen. Teilweise Stattgabe (bezüglich Strafhöhe). mehr lesen...