Als unmittelbarer Betrieb einer Eisenbahn kann nur die Verkehrsabwicklung selbst verstanden werden, während Hilfseinrichtungen (etwa Stromzuleitungen, Umspannwerke, usw.) dem mittelbaren Betrieb zuzuordnen sind. Aus dem Inhalt des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz kann die Abgrenzung des § 1 Abs. 4 lit e ForstG 1975 dahin vorgenommen werden, dass Flächen, deren forstlicher Bewuchs eine Gefährdung der regelmäßigen und sicheren Betriebsführung einschließlich der freien Sicht auf Signale oder bei Schienenübergängen bewirken kann, von Eisenbahnunternehmen zu beseitigen sind und trotz forstlicher Bestockung nicht als Wald gelten.