Eine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG liegt im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit nicht vor, wenn Schotter seit mehr als 15 Jahren auf einem kleinen, infolge felsigem Untergrund seit jeher unbestockten Teil entlang einer Forststraße auf einer Fläche von maximal 200 m2 zu ausschließlich oder deutlich überwiegenden Zwecken des Forstbetriebes, nämlich zur (notwendigen) Sanierung dieser Bringungsanlage, abgebaut wird. Der nach § 1 Abs 3 ForstG (für die Beibehaltung der Waldeigenschaft dieses Teiles) erforderliche unmittelbare räumliche (und forstbetriebliche) Zusammenhang war damit vorhanden, zumal die Verfügungsmacht beim Grundeigentümer als Obmann der betreffenden Weggemeinschaft verblieben ist und die Entnahme des Schotters immer als Seitenentnahme erfolgte.