Tatbestand einer Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG ist nicht allein die Durchführung einer Schlägerung, sondern insbesondere die anschließende Verwendung (des Waldbodens) gegen Zwecke der Waldkultur, wie hier durch die Aufschüttung von Erd- und Aushubmaterial, vermischt mit Holz, Metall und Kunststoffteilen, bzw. die anschließende landwirtschaftliche Nutzung großer Flächen der betreffenden Grundstücke. Da die Rodung ein Dauerdelikt ist, war der Berufungswerber (tatzeitlicher Verfügungsberechtigter der beiden Waldgrundstücke) auch dann nicht davon befreit, die unbefugte Rodung zu beenden, wenn die Rodung von den Eltern des Berufungswerbers durchgeführt wurde, als er noch nicht Besitzer der Waldgrundstücke war. Jedoch hatte der Berufungswerber nicht nur nichts dagegen unternommen, sondern vielmehr selbst die Grundstücke aktiv entgegen der Zwecke der Waldkultur verwendet.