In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die konsenslose Kanalsanierung erst erfolgt ist, als dem für das betreffende Waldgrundstück, welches im Eigentum der Stadt Wien steht, zuständigen Förster, anlässlich einer Revierbegehung im Jahr 2005 aufgefallen war, dass aus dem defekten Abwasserkanal Flüssigkeit austritt. Nachdem in der Folge der Berufungswerber vom Förster kontaktiert worden war und sich bereit erklärt hatte, die Kanalsanierung unverzüglich vorzunehmen, erfolgte seitens des Landes Wien in seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin die zivilrechtliche Gestattung dieser Maßnahme. Wenn auch der Berufungswerber in diesem Gestattungsvertrag darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er als Gestattungsnehmer für die Erlangung aller verwaltungsbehördlichen Bewilligungen, insbesondere der forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen selbst zu sorgen gehabt hätte (gesetzlich wäre an sich die Stadt Wien als Waldeigentümerin zur Einholung der Rodungsbewilligung verpflichtet gewesen), ändert dies nichts am Weiterbestehen der öffentlichrechtlichen Verpflichtung des Waldeigentümers ? gegenständlich also der Stadt Wien als Trägerin von Privatrechten ? die entsprechende Rodungsbewilligung einzuholen und die bewilligungslose Verwendung von Wald zu waldfremden Zwecken hintanzuhalten.