Eine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG umfaßt den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Daher liegt eine Rodung bei Schlägerungs- bzw. Aushubs- und Erdbewegungsarbeiten (noch) nicht vor, da hiebei(nur) der Waldgrund aus der Holzzucht vorläufig entzogen wird. Dies galt für den vorgehaltenen Tatzeitpunkt, zu dem der Waldgrund bereits geschlägert und mittels Erdbewegungsmaschinen eingeebnet worden war, wobei weiters ein Aushub zur Vorbereitung des Grundfundaments getätigt wurde und die Absicht der dortigen Errichtung einer Gerätehalle bestanden hatte. Die eigentliche Verwendung des Waldbodens zu anderen
Zwecken (und somit die Vollendung des Rodungstatbestandes) ist jedoch
erst durch die (spätere) Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes bewirkt worden. Damit lag zu dem vorgeworfenen Zeitpunkt keine unbefugte Rodung vor und war es in Entsprechung des § 44 a Z 1 VStG nicht möglich, den Tatzeitpunkt (durch den UVS) auszudehnen bzw.
auszutauschen.